Gemäß § 37 der Friedhofsordnung der Gemeinde Abtsteinach sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der Nutzungsberechtigte, der das Grabmal einmal jährlich, und zwar nach Beendigung der Frostperiode, zu überprüfen hat.
Die Gemeinde Abtsteinach, als Träger des Friedhofes, ist im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht und gem. § 9 der Unfallverhütungsvorschriften (VSG 4.7) verpflichtet, mindestens einmal jährlich die Grabsteine auf ihre Standfestigkeit zu prüfen.
Die Prüfung wird ab dem 29. März 2023 erfolgen.
Die Nutzungsberechtigten von nicht mehr standsicheren Grabmalen werden von der Friedhofsverwaltung schriftlich zu fristgerechter Reparatur bzw. Neuversetzung aufgefordert. Zusätzlich wird an beanstandeten Grabmalen ein Aufkleber mit entsprechendem Hinweis angebracht.
Scheint von einem Grabstein eine akute Gefahr auszugehen, so kann dieser gesichert oder abgehoben und fachgerecht gelagert werden. Die Nutzungsberechtigten sind dann verpflichtet, den Grabstein fachkundig aufstellen bzw. befestigen zu lassen.
Bei dieser Begehung erfolgt gleichzeitig eine Überprüfung der Bepflanzung auf den Grabstätten. Über die Beeteinfassung hinausragende Pflanzen beeinträchtigen das Arbeiten an den Nachbargräbern und führen immer wieder zu Beschwerden.
Bitte sorgen Sie rechtzeitig für einen Rückschnitt.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an das Friedhofsamt der Gemeinde Abtsteinach, Frau Gabi Gerner, Tel.: 06207-9407-15;
Mail: gabriele.gerner@abtsteinach.de