Lageveränderung macht Erweiterung des Kerngebietes nötig / So genannte Schutz-und Überwachungszone (Sperrzone III) wird aufgehoben / Neue 4. Zusammenfassende Allgemeinverfügung ab 12.03. über www.kreis-bergstrasse.de/bekanntmachungen abrufbar
Der Kreis Bergstraße hat als örtlich zuständige Veterinärbehörde eine aktualisierte
4. Zusammenfassende Allgemeinverfügung bezüglich der Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) erlassen. Diese wurde am 12.03.2024 über www.kreis-bergstrasse.de/bekanntmachungen veröffentlicht und beinhaltet unter anderem die aktuelle Gebietsfestlegung der Sperrzone I (Pufferzone), der Sperrzone II (infizierten Zone) und des erweiterten Kerngebietes sowie die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen innerhalb dieser Restriktionszonen. Das Kerngebiet betrifft jetzt ganz oder teilweise die Kommunen Bensheim, Biblis, Bürstadt, Einhausen, Groß-Rohrheim, Heppenheim, Lampertheim, Lorsch, Viernheim und Zwingenberg. Die Außengrenzen der Sperrzone II (Abtsteinach) und die Sperrzone I bleiben unverändert bestehen, die Sperrzone III entfällt.
Folgende wesentliche Änderungen treten durch die neue Allgemeinverfügung in Kraft: In der Sperrzone II, zu der Abtsteinach gehört, werden die Anleinpflicht sowie das Wege-Gebot in weiten Teilen aufgehoben. Ebenso entfallen in der Sperrzone II bestimmte Einschränkungen zu Veranstaltungen, der Nutzung von Grillhütten, Feuerwerk sowie forstwirtschaftlichen Tätigkeiten. Dies bedeutet für Abtsteinach, dass die Grillhütte ab sofort wieder in vollem Umfang genutzt werden darf und es keine zeitlichen Beschränkungen mehr gibt. Aufgrund der Brut- und Setzzeit gilt jedoch weiterhin die Anleinpflicht für Hunde vom 01.03.-31.07. welche unbedingt eingehalten werden muss.