Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 05. Februar 2026 (GVBl 2026 Nr. 8) hat die Gemeindevertretung am 19.02.2026 folgende Haushalssatzung beschlossen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird im Ergebnishaushalt
| im ordentlichen Ergebnis mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 7.587.885 € |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 7.746.497 € |
| mit einem Saldo von | -158.612 € |
| imaußerordentlichen Ergebnis |
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| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 3.800 € |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 0 € |
| mit einem Saldo von | + 3.800 € |
| mit einem Fehlbedarf von | -154.812 € |
| im Finanzhaushalt |
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| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus |
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| laufender Verwaltungstätigkeit auf | +218.266 € |
| und dem Gesamtbetrag der |
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| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 525.800 € |
| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 4.204.643 € |
| mit einem Saldo von | -3.678.843 € |
| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 3.000.000 € |
| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 393.873 € |
| mit einem Saldo von | +2.606.127 € |
| mit einem Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von | -854.450 € |
festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2026 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf
3.000.000 €
festgesetzt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2026 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf
1.000.000 €
festgesetzt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2026 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
| a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf | 400 v.H. |
| b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 500 v.H. |
| 2. Gewerbesteuer auf | 400 v.H. |
Die Festlegung der Grundsteuern A und B sowie der Gewerbesteuer erfolgte bereits durch Satzung vom 12.12.2024 (Hebesatzsatzung). Die Wiedergabe der dort festgelegten Hebesätze in dieser Haushaltssatzung hat daher nur nachrichtlichen Charakter.
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
| 1. | Überplanmäßige Budgetüberschreitungen gelten nach § 100 HGO als unerheblich, wenn sie den jeweiligen Haushaltsplanansatz um nicht mehr als 10%, maximal 20.000 € überschreiten. |
| 2. | Außerplanmäßige Auszahlungen je Investition gelten nach § 100 HGO als unerheblich, wenn sie den Betrag von 10.000 € nicht überschreiten. |
| 3. | Unerhebliche überplanmäßige Budgetüberschreitungen bedürfen der Entscheidung des Bürger- meisters bis zu 10% des Haushaltsansatzes, maximal bis 10.000 € bzw. des Gemeindevorstandes bis zu 10% des Haushaltsansatzes, maximal 20.000 €. Unerhebliche außerplanmäßige Auszahlungen je Investition bedürfen der Entscheidung des Bürgermeisters bis zu maximal 5.000 € und bedürfen der Entscheidung des Gemeindevorstandes bis zu maximal 10.000 €. Erhebliche überplanmäßige Budgetüberschreitungen sowie erhebliche außerplanmäßige Auszahlungen je Investition bedürfen der Entscheidung der Gemeindevertretung. |
Sven Bassauer
Bürgermeister
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 97a HGO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
Hiermit genehmige ich nach § 97a der Hessischen Gemeindeordnung (HGO)
| 1. | die Abweichungen von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich nach § 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO für den Finanzhaushalt; |
| 2. | den in § 2 der Haushaltssatzung der Gemeinde Abtsteinach für das Haushaltsjahr 2026 vorgesehenen Gesamtbetrag der Kredite in Höhe von |
| 3.000.000 € |
| (in Worten: „Drei Millionen Euro") |
| gemäß §103 Abs. 2 HGO; |
| 3. | den in § 4 der vorgenannten Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag der Liquiditätskredite in Höhe von |
| 1.000.000 € |
| (in Worten: „Eine Million Euro") |
| gemäß §105 Abs. 2 HGO. |
Der Haushaltsplan wird gemäß den aktuell geltenden Hinweisen zur Anwendung des Kommunalen Haushaltsrechts in der Zeit vom 14.04.2026 bis 24.04.2026 im Rathaus Abtsteinach, Kirchstr. 2, Zimmer 03, öffentlich ausgelegt. Weiterhin wird dieser in diesem Zeitraum auf der Homepage der Gemeinde Abtsteinach www.abtsteinach.de veröffentlicht.
Sven Bassauer
Bürgermeister