Der Gemeindevorstand der Gemeinde Abtsteinach darf aufgrund der Bestimmungen des Bundesmeldegesetzes (BMG) aus dem Melderegister Auskünfte erteilen und Daten übermitteln.
Jede/r Einwohner/in hat das Recht, der Weitergabe von Daten an die nachfolgenden Stellen ohne Angabe von Gründen zu widersprechen:
Hierzu ist eine formlose schriftliche Mitteilung an den Gemeindevorstand der Gemeinde Abtsteinach, Einwohnermeldeamt, Kirchstraße 2, 69518 Abtsteinach, ausreichend.
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 Bundesmeldegesetz (BMG) Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über
| 1. | Familienname, |
| 2. | Vornamen, |
| 3. | Doktorgrad und |
| 4. | derzeitigen Anschrift(en). |
Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.
Die betroffenen Personen haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
| 1. | Familienname, |
| 2. | Vornamen, |
| 3. | gegenwärtige Anschrift. |
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde gemäß § 42 Absatz 2 BMG von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:
| 1. | Vor- und Familiennamen, |
| 2. | Geburtsdatum und Geburtsort, |
| 3. | Geschlecht, |
| 4. | Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, |
| 5. | derzeitige Anschrift(en), |
| 6. | Auskunftssperren nach § 51 BMG sowie |
| 7. | Sterbedatum. |
Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft. Diese Zweckbindung wird dem Empfänger bei der Übermittlung mitgeteilt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
Gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) in der seit 1. November 2015 geltenden Fassung darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst
| 1. | Familiennamen, |
| 2. | Vornamen, |
| 3. | Doktorgrad und |
| 4. | derzeitige Anschrift(en) sowie |
| 5. | sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache. |
Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Die Wahlberechtigten haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 Bundesmeldegesetzt (BMG) Auskunft erteilen über
| 1. | Familiennamen, |
| 2. | Vornamen, |
| 3. | Doktorgrad, |
| 4. | Anschrift und |
| 5. | Datum und Art des Jubiläums. |
Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt bzw. veröffentlicht. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
Darüber hinaus kann gemäß § 51 Absatz 1 Bundesmeldegesetz auch eine Sperre jeder Melderegisterauskunft beantragt werden, wenn der/die Betroffene das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft macht, die die Annahme rechtfertigen, dass ihm/ihr oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen können. Die Meldebehörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Nachweise vom Antragsteller fordern.
Die Einrichtung der Auskunftssperre bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person wird vor Erteilung einer Auskunft durch die Meldebehörde angehört.
Die Auskunftssperre wird im Melderegister im Datensatz zur eigenen Person eingetragen. Sie wird auch im Datensatz von Ehegatten oder Lebenspartnern, beim gesetzlichen Vertreter oder minderjährigen Kindern als sogenannte beigeschriebene Daten berücksichtigt. Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden.
Der Antrag ist schriftlich mit Begründung beim Gemeindevorstand der Gemeinde Abtsteinach, Einwohnermeldeamt, einzureichen.