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Hardbergbote - Mitteilungsblatt der Gemeinde Abtsteinach
Ausgabe 27/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Ehrensatzung der Gemeinde Abtsteinach

Aufgrund der §§ 5 und 51 Ziffer 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2025 wird auf Beschluss der Gemeindevertretung vom 27.06.2025 folgende Satzung erlassen:

Präambel

Durch eine Ehrung nach dieser Satzung soll der Dank und die Anerkennung gegenüber solchen Personen zum Ausdruck gebracht werden, die sich über das normale Maß hinaus für das Wohl und das Ansehen der Gemeinde und ihrer Bevölkerung eingesetzt haben.

§ 1

Öffentliche Anerkennung von Verdiensten

Zur öffentlichen Anerkennung von Verdiensten um das Wohl und das Ansehen der Gemeinde Abtsteinach wird das Ehrenbürgerrecht, die Ehrenbezeichnung, die Ehrenplakette, die Ehrenauszeichnung und der Ehrenamtspreis verliehen.

Über die Verleihung sämtlicher Ehrungen - außer dem Ehrenbürgerrecht - entscheidet der Gemeindevorstand in einer nicht öffentlichen Sitzung.

§ 2

Ehrenbürgerrecht

Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts ist die höchste Auszeichnung, die die Gemeinde zu vergeben hat. Sie erfolgt durch Übergabe der Ehrenbürgerurkunde mit goldener Anstecknadel an Persönlichkeiten, die sich in außergewöhnlicher Weise um die Gemeinde verdient gemacht haben.

Mit dem Ehrenbürgerrecht verbunden ist die besondere Einladung zu allen repräsentativen und offiziellen Veranstaltungen der Gemeinde. Rechte und Pflichten werden durch die Verleihung des Ehrenbürgerrechtes nicht begründet oder aufgehoben.

Maßgebend für die Verleihung des Ehrenbürgerrechtes sind die Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung (HGO).

§ 3

Ehrenbezeichnungen

Personen, die als Gemeindevertreter, Ehrenbeamte oder hauptamtliche Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ihr Mandat oder Amt ohne Tadel ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnung erhalten:

-

Vorsitzende oder Vorsitzender der Gemeindevertretung

= Ehrenvorsitzende oder Ehrenvorsitzender der Gemeindevertretung

-

Gemeindevertreterin oder Gemeindevertreter

= Ehrengemeindevertreterin oder Ehrengemeindevertreter

-

Bürgermeisterin oder Bürgermeister

= Ehrenbürgermeisterin oder Ehrenbürgermeister

-

Beigeordnete oder Beigeordneter

= Ehrenbeigeordnete oder Ehrenbeigeordneter

-

Mitglied des Ortsbeirates

= Ehrenmitglied des Ortsbeirates

-

Ortsvorsteherin oder Ortsvorsteher

= Ehrenortsvorsteherin oder Ehrenortsvorsteher

-

Mitglied des Ausländerbeirates

= Ehrenmitglied des Ausländerbeirates

-

Vorsitzende oder Vorsitzender des Ausländerbeirates

= Ehrenvorsitzende oder Ehrenvorsitzender des Ausländerbeirates

-

Sonstige Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte

= Eine die ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem

Zusatz „Ehren-„

Die Ehrenbezeichnung richtet sich nach dem zuletzt oder überwiegend ausgeübten Amt oder Mandat. Die Ehrenbezeichnungen werden grundsätzlich erst nach dem Ausscheiden aus dem Amt oder Mandat verliehen.

Maßgebend für die Verleihung der Ehrenbezeichnung sind ebenfalls die Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung (HGO).

§ 4

Ehrenplakette

Die Verleihung der Ehrenplakette setzt besonders hervorragende und anerkennenswerte Verdienste auf den Gebieten des öffentlichen Lebens oder im Sport voraus, die auch über die Grenzen der Gemeinde hinauswirken.

Die Verleihung der Ehrenplakette mit Anstecknadel wird durch eine Urkunde bezeugt, die den Namen und die „Würdigung der besonderen Verdienste“ der ausgezeichneten Person oder Vereinigung sowie den Gemeindevorstandsbeschluss über die Verleihung enthält.

§ 5

Ehrenauszeichnungen

Zur Auszeichnung von Personen, die sich in der Gemeinde auf kulturellem, wirtschaftlichem oder karitativem Gebiet verdient gemacht haben oder besondere Leistungen im Sport erbracht haben, wird eine Ehrenauszeichnung der Gemeinde Abtsteinach durch Überreichung einer Urkunde verliehen.

§ 6

Ehrenamtspreis

Die Gemeinde Abtsteinach verleiht alljährlich einen oder mehrere Ehrenamtspreise für besondere Leistungen von einzelnen Personen oder Organisationen im Bereich ehrenamtlicher Aufgabenerfüllung im abgelaufenen Jahr.

§ 7

Die Verleihung der Ehrenbürgerrechte, Ehrenbezeichnungen, Ehrenplaketten, Ehrenauszeichnungen und des Ehrenamtspreises sollen in würdiger Form oder in einer öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung durch den/die Bürgermeister/in oder dessen/deren Stellvertreter/in durchgeführt werden.

Vorschläge können von allen Bürgerinnen und Bürgern Abtsteinachs, von den Vereinen und Organisationen, sowie von der Gemeindeverwaltung gemacht werden.

§ 8

Der Gemeindevorstand kann die Ehrungen wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen. Die Ehrenabzeichen und die Urkunde sind daraufhin an die Gemeinde zurückzugeben.

§ 9

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Ehrensatzung vom 19.11.2010 außer Kraft.