Das Regierungspräsidium Darmstadt hat uns in seiner Funktion als zuständige Genehmigungsbehörde gebeten, folgenden Bekanntmachungstext zu veröffentlichen:
Die Gemeinde Birkenau hat die Erteilung einer Bewilligung gemäß den §§ 8 Abs. 1, 10 und 14 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) für die Fortführung der öffentlichen Grundwasserentnahme zum Zwecke der öffentlichen Grundwasserversorgung aus den Gewinnungsanlagen Brunnen I-IV Birkenau in einer Menge von bis zu maximal 220.000 m³/Jahr, Brunnen V-VI Birkenau in einer Menge von bis zu maximal 55.000 m³/Jahr, Brunnen VII Birkenau in einer Menge von bis zu maximal 92.000 m³/Jahr, Quellen I, II Hornbach in einer Menge von maximal 15.000 m³/a, Quellen I, II, IV, VII Löhrbach in einer Menge von maximal 35.000 m³/a, Brunnen I Kallstadt in einer Menge von maximal 4.000 m³/a, Brunnen I Reisen in einer Menge von maximal 49.000 m³/a, Brunnen II Reisen in einer Menge von maximal 16.000 m³/a, und Brunnen II, III, IV Nieder-Liebersbach in einer Menge von maximal 180.000 m³/Jahr beantragt. Die beantragte Gesamtentnahme beläuft sich auf 666.000 m³/Jahr. Die Anträge und die dazugehörigen Antragsunterlagen liegen in der Zeit vom vom 04. September 2023 bis 04. Oktober 2023 (jeweils einschließlich)
bei der Gemeinde Abtsteinach, Kirchstr. 2, UG Bauamt, 69518 Abtsteinach, während der Öffnungszeiten zur Einsicht aus. Etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben sind zur Vermeidung des Ausschlusses bis zum Ablauf von zwei Wochen (18. Oktober 2023) nach Beendigung der Auslegung beim Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Darmstadt, oder bei den Gemeindeverwaltungen Abtsteinach und Birkenau unter Angabe des Aktenzeichens schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen (§ 9 HWG i. V. m. § 73 Abs. 4 HVwVfG). Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhen. Falls erforderlich wird die mündliche Erörterung von Einwendungen später anberaumt werden. Diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Anträge gestellt haben, werden über den Erörterungstermin benachrichtigt. Der Erörterungstermin wird ortsüblich bekannt gemacht. Die ortsübliche Bekanntmachung kann durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind. Ebenso kann die Zustellung der Entscheidung über Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind. Die Erörterung findet auch beim Ausbleiben von Beteiligten statt. Dieser Bekanntmachungstext sowie die Antragsunterlagen werden auch auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Darmstadt unter https://rp-darmstadt.hessen.de/veroeffentlichungen-und-digitales/oeffentliche-bekanntmachungen (www.rp-darmstadt.hessen.de / Veröffentlichungen und Digitales / Öffentliche Bekanntmachungen) veröffentlicht. Hinweise zum Datenschutz gemäß Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) werden zusammen mit den Antragsunterlagen ausgelegt und können auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Darmstadt, Link: https://rp-darmstadt.hessen.de/umwelt-und-energie/gewaesser-und-bodenschutz/datenschutzhinweise, im Bereich Umwelt und Energie > Gewässer- und Bodenschutz > Datenschutzhinweise > Grundwasser abgerufen werden.