Aufgrund der anhaltenden Trockenheit sowie rückläufigen Quellschüttungen und der damit verbundenen Verringerung der verfügbaren Trinkwassermenge hat der Gemeindevorstand der Gemeinde Abtsteinach am 06.08.2026 die Feststellung eines Notstandes in der Wasserversorgung beschlossen.
Die Gefahrenabwehrverordnung über die Einschränkung des Trinkwasserverbrauchs bei Notständen in der Wasserversorgung der Gemeinde Abtsteinach wird daher ab Dienstag, 11. August 2026 aktiviert.
Während des Trinkwassernotstandes gelten insbesondere folgende Einschränkungen:
| • | Die Bewässerung von Rasenflächen ist verboten. |
| • | Die Bewässerung von öffentlichen, betrieblichen sowie privaten Grün- und Parkanlagen, Gärten und Kleingärten ist nur zur Abwehr bleibender Schäden zulässig. Diese darf höchstens zweimal wöchentlich und nicht zwischen 10:00 Uhr und 20:00 Uhr erfolgen. |
| • | Das erstmalige Befüllen und Nachfüllen privater und betrieblicher Schwimmbecken, künstlicher Teiche und ähnlicher Einrichtungen ist verboten. Ausnahmen gelten nur zur Abwehr von Gefahren für das tierische oder pflanzliche Leben. |
| • | Der Betrieb von Springbrunnen und Laufbrunnen sowie Wasserspielanlagen ohne Wasserkreislauf ist verboten. |
| • | Die Bewässerung und Befeuchtung von Sport-, Tennis- und Reitplätzen ist zwischen 10:00 Uhr und 20:00 Uhr verboten. Bei Sandplätze (auch Tennissandplätzen) darf auch tagsüber eine höchstens fünfminütige Oberflachenbewässerung pro Stunde und Platz erfolgen, soweit dies zur Verhinderung von Staubbildung unumgänglich ist. |
| • | Das Abspritzen von Terrassen, Wänden, Hof- und Wegflächen sowie Anlagen und Maschinen ist verboten, soweit dies nicht aus betrieblichen oder hygienischen Gründen erforderlich ist. |
| • | Das Waschen privater Kraftfahrzeuge außerhalb von Fahrzeugwaschanlagen ist verboten. |
| • | Der Betrieb von Fahrzeugwaschanlagen ist nur unter den in der Gefahrenabwehrverordnung genannten Voraussetzungen zulässig. |
| • | Das Waschen betrieblich genutzter Fahrzeuge ist verboten, soweit es nicht aus zwingenden betrieblichen oder hygienischen Gründen erforderlich ist. |
| • | Das Kühlen von Anlagen und Anlagenteilen mit Trinkwasser ist verboten. |
|
| Wasserberieselung oder Durchlaufkühlung ist ebenso verboten. Dies gilt nicht für gewerbliche/industrielle Betriebe, wenn die Wasserentnahme und -verwendung zur unmittelbaren Aufrechterhaltung des Betriebes aus existentiellen Gründen drin-gend erforderlich ist, oder zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zwingend erforderlich ist. |
| • | Die Bewässerung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen sowie im Erwerbsgartenbau ist zwischen 10:00 Uhr und 20:00 Uhr verboten. |
Auch in anderen, vorstehend nicht genannten Fällen wird dringend empfohlen, nach Möglichkeit kein Wasser aus dem öffentlichen Trinkwassemetz zu verwenden.
Die Einschränkungen werden vorsorglich getroffen, um das öffentliche Trinkwassernetz nicht unnötig zu belasten und ausreichende Wasserreserven für einen möglichen erhöhten Löschwasserbedarf, insbesondere im Falle eines Waldbrandes oder eines anderen größeren Schadensereignisses, sicherzustellen.
Die Gemeinde Abtsteinach bittet alle Bürgerinnen und Bürger sowie Gewerbe- und Landwirtschaftsbetriebe um einen äußerst sparsamen und verantwortungsvollen Umgang mit Trinkwasser.
Die Einschränkungen gelten bis zur Aufhebung des Trinkwassernotstandes.