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Hardbergbote - Mitteilungsblatt der Gemeinde Abtsteinach
Ausgabe 39/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Kommunalwahlen am 15. März 2026 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Die Hessische Landesregierung hat nach § 2 Abs. 2 S. 2 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung von 07. März 2005 (GVBl. I S. 197), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 und § 86 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), den 15. März 2026 zum Wahltag für die Gemeindevertreterwahl bestimmt. Nach § 22 Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung vom 26. März 2000 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 25) fordere ich hiermit zur

Einreichung von Wahlvorschlägen für die Gemeindevertreterwahl der Gemeinde Abtsteinach

auf.

1. Wahlkreis und Zahl der zu wählenden Gemeindevertreter/innen

Nach § 3 Abs. 1 KWG in Verbindung mit § 58 KWG bildet das Gebiet der Gemeinde Abtsteinach den Wahlkreis für die Gemeindevertreterwahl.

Die nach § 148 Hessische Gemeindeordnung (HGO) für die Gemeindevertreterwahl maßgebliche Einwohnerzahl beträgt 2.405 Einwohner. In Abtsteinach sind nach § 38 HGO demzufolge 15 Gemeindevertreter/innen zu wählen. Durch Beschlussfassung über die Hauptsatzung der Gemeinde Abtsteinach vom 27.06.2025 hat die Gemeindevertretung ab der neuen Wahlzeit (Beginn 01.04.2026) die Zahl der zu wählenden Gemeindevertreter/innen auf 13 herabgesetzt.

2. Wählbarkeit (Passives Wahlrecht)

Wählbar als Gemeindevertreter/innen sind die Wahlberechtigten, die am Wahltag

  • das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, also am 15.03.2008 oder früher geboren sind und
  • seit mindestens drei Monaten, also seit mindestens 15.12.2025 in Abtsteinach ihren Wohnsitz haben

Bei Inhaberinnen/Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz (§ 32 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 30 Abs. 1 S. 2 HGO).

Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt (§ 32 Abs. 2 HGO).

3. Wahlvorschlagsrecht

Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen (§ 10 Abs. 1 KWG). Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden (§ 10 Abs. 2 KWG). Gemäß § 10 Abs. 3 KWG kann eine Partei oder Wählergruppe in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig (§ 10 Abs. 4 KWG).

4. Inhalt und Form der Wahlvorschläge

  • Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden (§ 11 Abs. 1 KWG).
  • Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerber/innen enthalten; ihre Reihenfolge muss erkennbar sein. Ein/e Bewerber/in darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber/in kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 11 Abs. 2 KWG).
    Fehlt die Zustimmungserklärung einer Bewerberin/eines Bewerbers nach § 11 Abs. 2 KWG, so ist der Wahlvorschlag insoweit ungültig (§ 14 Abs. 2 KWG).
  • Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauens-person kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterinnen-/Vertreterversammlung benannt wurde. Nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, sind berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen (§ 11 Abs. 3 KWG).
  • Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einer/einem Abgeordneten oder Vertreter/in in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter/innen zu wählen sind. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner/innen von Wahlvorschlägen muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Jede/r Wahlberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen (§ 11 Abs. 4 KWG). Für die Wahl zur Gemeindevertretung sind 26 Unterschriften vorzulegen.

5. Aufstellung der Wahlvorschläge

Gemäß § 12 Abs. 1 S. 3 KWG darf mit der Wahl der Vertreter/innen für die Vertreterversammlung nicht früher als 18 Monate und mit der Aufstellung der Bewerber/innen für die Wahlvorschläge nicht früher als 15 Monate vor Ablauf der Wahlzeit begonnen werden. Die Wahlzeit der Gemeindevertretungen und Kreistage (Vertretungskörperschaften) beginnt jeweils am 01. April (§ 2 Abs. 1 KWG).

Die Bewerber/innen für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertre- ter (Vertreterinnen-/Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Vorschlagsberechtigt ist auch jede/r Teilnehmer/in der Versammlung; den Bewerberinnen/Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstim-mung. Das Nähere über die Wahl der Vertreter/innen für die Vertreterinnen-/Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterinnen-/Vertreter- versammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen (§ 12 Abs. 1 KWG).

Bei der Aufstellung der Wahlvorschläge sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden (§ 12 Abs. 1 S. 2 KWG).

Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter/innen, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauens-personen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 S. 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von dem/der Versammlungsleiter/in, dem/der Schriftführer/in und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertreterinnen/Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber/innen in geheimer Abstimmung erfolgt ist und die Anforderungen nach § 12 Abs. 1 S. 3 KWG beachtet worden sind. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig (§ 12 Abs. 3 KWG).

Unterstützungsunterschriften dürfen erst nach Aufstellung eines Wahlvorschlags gesammelt werden. Vorher gesammelte Unterschriften sind ungültig (§ 23 Abs. 2 Nr. 5 KWO).

6. Einreichung, Änderung und Rücknahme der Wahlvorschläge

Die Wahlvorschläge sind spätestens am 05. Januar 2026, bis 18 Uhr schriftlich beim Gemeindewahlleiter unter

Gemeinde Abtsteinach

Wahlamt

Kirchstr. 2

69518 Abtsteinach

1. Obergeschoss, Zimmer 11

einzureichen (§ 13 Abs. 1 KWG). Die Wahlvorschläge sind jedoch so frühzeitig vor dem 05. Januar 2026 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können. Die Wahlvorschläge sollen stets persönlich durch die Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson eingereicht werden. So können bereits bei Einreichung eine kurze Vorprüfung und ggf. nötige Änderungen vorgenommen werden.

Der Wahlleiter steht allen Wahlberechtigten, Parteien, Wählergruppen und sonstigen Interessierten mit Auskünften über die wahlgesetzlichen Bestimmungen zu den üblichen Dienststunden zur Verfügung. Im Falle der persönlichen Vorsprache bitten wir um vorherige Terminabsprache unter 06207 9407-11.

Die zur Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen und amtlich vorgeschriebenen Vordrucke sind bei der Geschäftsstelle des Wahlleiters erhältlich; sie stehen auch auf der Webseite des Landeswahlleiters für Hessen unter www.wahlen.hessen.de/kommunalwahlen/allgemeine-kommunalwahlen/vordrucke-fuer-wahlvorschlagstraeger zum Download zur Verfügung.

Ein Wahlvorschlag kann nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden (§ 13 Abs. 1 bis 3 KWG).

Mit dem Wahlvorschlag sind einzureichen:

a.

das Formular Wahlvorschlag (KW Nr. 6 – Wahlvorschlag)

b.

die Erklärung der vorgeschlagenen Bewerber/innen nach einem Vordruckmuster (KW Nr. 9 - Zustimmungserklärung), dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung einer Vertreterin/eines Vertreters nach § 23 KWG bekannt sind; die Erklärung muss Angaben darüber enthalten, ob der/die Bewerber/in nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Mitgliedschaft in der Vertretungskörperschaft gehindert ist, sowie eine Verpflichtung der Bewerberin/des Bewerbers, später eintretende Hinderungsgründe dem Wahlleiter mitzuteilen (§ 11 Abs. 2 S. 3 KWG i. V. m. § 23 Abs. 3 Nr. 1 KWO),

c.

eine Bescheinigung des Bürger- und Ordnungsamtes, Abteilung Einwohnerwesen und Wahlen, dass die vorgeschlagenen Bewerber/innen wählbar sind (KW Nr. 10 - Wählbarkeitsbescheinigung) gem. § 23 Abs. 3 Nr. 2 KWO,

d.

eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterinnen-/Vertreterversammlung, in der die Bewerber/innen aufgestellt worden sind, mit den nach § 12 Abs. 3 KWG vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides statt (KW Nr. 11 - Niederschrift über den Verlauf der Versammlung)

e.

muss ein Wahlvorschlag nach § 11 Abs. 4 KWG von Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, so sind die weiteren Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach einem Vordruckmuster (KW Nr. 7 - Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift) unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:

  • Die Formblätter werden auf Anforderung durch Bereitstellung einer Druckvorlage oder in elektronischer Form vom Wahlleiter zur Verfügung gestellt. Bei der Anforderung ist der Name der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Der/Die Träger/in des Wahlvorschlags hat ferner die Aufstellung der Bewerber/innen in einer Mitglieder- oder Vertreterinnen-/Vertreterversammlung nach § 12 KWG zu bestätigen, am besten durch die Vorlage der Niederschrift über die Versammlung.
  • Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; außer der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Straße, Haus-Nr., PLZ, Wohnort der Hauptwohnung) der Unterzeichnerin/ des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.
  • Für jede/n Unterzeichner/in ist auf dem Formblatt eine Bescheinigung des Einwohnermeldeamtes, Rathaus Abtsteinach, Kirchstr. 2, 69518 Abtsteinach, beizufügen, dass sie/er im Zeitpunkt der Unterzeichnung im betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass die/der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt.
  • Ein/e Wahlberechtigte/r darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist ihre/seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig.
  • Die Wahlvorschläge dürfen erst nach Aufstellung des Wahlvorschlags durch eine Mitglieder- oder Vertreterinnen-/Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig (§ 23 Abs. 2 KWO).

Die detaillierten Vorgaben des § 23 KWO zum Inhalt und Form der Wahlvorschläge sind zu beachten. Die verwendeten amtlichen Formulare sind kostenfrei bei der Geschäftsstelle des Wahlleiters erhältlich. Die Bescheinigung des Wahlrechts (§ 23 Abs. 2 Nr. 3 KWO) und der Wählbarkeit (§ 23 Abs. 3 Nr. 2 KWO) werden kostenfrei erteilt.

Auf dem Stimmzettel können zusätzlich ein eingetragener Doktorgrad nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104), § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 des Passgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30 Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 291), zuletzt geändert durch Gesetz vom

22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104), und ein eingetragener Ordens- oder Künstlername nach § 5 Abs. 2 Nr. 12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 des Passgesetzes angegeben werden (§ 16 Abs. 2 S. 3 KWG).

Weist ein/e Bewerber/in gegenüber dem Wahlleiter bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge nach, dass für sie oder ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) eingetragen ist, wird in der Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge anstelle ihres bzw. seines Wohnortes (Hauptwohnung) der Ort ihrer oder seiner Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfachs genügt nicht (§ 15 Abs. 5 KWG).

Abtsteinach, den 17.09.2025

Der Gemeindewahlleiter der Gemeinde Abtsteinach
gez. Stefan Pape