Die Hessische Landesregierung hat nach § 2 Abs. 2 S. 2 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung von 07. März 2005 (GVBl. I S. 197), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 und § 86 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), den 15. März 2026 zum Wahltag für die Gemeindevertreterwahl bestimmt. Nach § 22 Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung vom 26. März 2000 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 25) fordere ich hiermit zur
Einreichung von Wahlvorschlägen für die Gemeindevertreterwahl der Gemeinde Abtsteinach
auf.
1. Wahlkreis und Zahl der zu wählenden Gemeindevertreter/innen
Nach § 3 Abs. 1 KWG in Verbindung mit § 58 KWG bildet das Gebiet der Gemeinde Abtsteinach den Wahlkreis für die Gemeindevertreterwahl.
Die nach § 148 Hessische Gemeindeordnung (HGO) für die Gemeindevertreterwahl maßgebliche Einwohnerzahl beträgt 2.405 Einwohner. In Abtsteinach sind nach § 38 HGO demzufolge 15 Gemeindevertreter/innen zu wählen. Durch Beschlussfassung über die Hauptsatzung der Gemeinde Abtsteinach vom 27.06.2025 hat die Gemeindevertretung ab der neuen Wahlzeit (Beginn 01.04.2026) die Zahl der zu wählenden Gemeindevertreter/innen auf 13 herabgesetzt.
2. Wählbarkeit (Passives Wahlrecht)
Wählbar als Gemeindevertreter/innen sind die Wahlberechtigten, die am Wahltag
Bei Inhaberinnen/Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz (§ 32 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 30 Abs. 1 S. 2 HGO).
Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt (§ 32 Abs. 2 HGO).
3. Wahlvorschlagsrecht
Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen (§ 10 Abs. 1 KWG). Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden (§ 10 Abs. 2 KWG). Gemäß § 10 Abs. 3 KWG kann eine Partei oder Wählergruppe in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig (§ 10 Abs. 4 KWG).
4. Inhalt und Form der Wahlvorschläge
5. Aufstellung der Wahlvorschläge
Gemäß § 12 Abs. 1 S. 3 KWG darf mit der Wahl der Vertreter/innen für die Vertreterversammlung nicht früher als 18 Monate und mit der Aufstellung der Bewerber/innen für die Wahlvorschläge nicht früher als 15 Monate vor Ablauf der Wahlzeit begonnen werden. Die Wahlzeit der Gemeindevertretungen und Kreistage (Vertretungskörperschaften) beginnt jeweils am 01. April (§ 2 Abs. 1 KWG).
Die Bewerber/innen für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertre- ter (Vertreterinnen-/Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Vorschlagsberechtigt ist auch jede/r Teilnehmer/in der Versammlung; den Bewerberinnen/Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstim-mung. Das Nähere über die Wahl der Vertreter/innen für die Vertreterinnen-/Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterinnen-/Vertreter- versammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen (§ 12 Abs. 1 KWG).
Bei der Aufstellung der Wahlvorschläge sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden (§ 12 Abs. 1 S. 2 KWG).
Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter/innen, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauens-personen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 S. 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von dem/der Versammlungsleiter/in, dem/der Schriftführer/in und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertreterinnen/Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber/innen in geheimer Abstimmung erfolgt ist und die Anforderungen nach § 12 Abs. 1 S. 3 KWG beachtet worden sind. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig (§ 12 Abs. 3 KWG).
Unterstützungsunterschriften dürfen erst nach Aufstellung eines Wahlvorschlags gesammelt werden. Vorher gesammelte Unterschriften sind ungültig (§ 23 Abs. 2 Nr. 5 KWO).
6. Einreichung, Änderung und Rücknahme der Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge sind spätestens am 05. Januar 2026, bis 18 Uhr schriftlich beim Gemeindewahlleiter unter
Gemeinde Abtsteinach
Wahlamt
Kirchstr. 2
69518 Abtsteinach
1. Obergeschoss, Zimmer 11
einzureichen (§ 13 Abs. 1 KWG). Die Wahlvorschläge sind jedoch so frühzeitig vor dem 05. Januar 2026 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können. Die Wahlvorschläge sollen stets persönlich durch die Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson eingereicht werden. So können bereits bei Einreichung eine kurze Vorprüfung und ggf. nötige Änderungen vorgenommen werden.
Der Wahlleiter steht allen Wahlberechtigten, Parteien, Wählergruppen und sonstigen Interessierten mit Auskünften über die wahlgesetzlichen Bestimmungen zu den üblichen Dienststunden zur Verfügung. Im Falle der persönlichen Vorsprache bitten wir um vorherige Terminabsprache unter 06207 9407-11.
Die zur Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen und amtlich vorgeschriebenen Vordrucke sind bei der Geschäftsstelle des Wahlleiters erhältlich; sie stehen auch auf der Webseite des Landeswahlleiters für Hessen unter www.wahlen.hessen.de/kommunalwahlen/allgemeine-kommunalwahlen/vordrucke-fuer-wahlvorschlagstraeger zum Download zur Verfügung.
Ein Wahlvorschlag kann nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden (§ 13 Abs. 1 bis 3 KWG).
| Mit dem Wahlvorschlag sind einzureichen: | ||
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| a. | das Formular Wahlvorschlag (KW Nr. 6 – Wahlvorschlag) |
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| b. | die Erklärung der vorgeschlagenen Bewerber/innen nach einem Vordruckmuster (KW Nr. 9 - Zustimmungserklärung), dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung einer Vertreterin/eines Vertreters nach § 23 KWG bekannt sind; die Erklärung muss Angaben darüber enthalten, ob der/die Bewerber/in nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Mitgliedschaft in der Vertretungskörperschaft gehindert ist, sowie eine Verpflichtung der Bewerberin/des Bewerbers, später eintretende Hinderungsgründe dem Wahlleiter mitzuteilen (§ 11 Abs. 2 S. 3 KWG i. V. m. § 23 Abs. 3 Nr. 1 KWO), |
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| c. | eine Bescheinigung des Bürger- und Ordnungsamtes, Abteilung Einwohnerwesen und Wahlen, dass die vorgeschlagenen Bewerber/innen wählbar sind (KW Nr. 10 - Wählbarkeitsbescheinigung) gem. § 23 Abs. 3 Nr. 2 KWO, |
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| d. | eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterinnen-/Vertreterversammlung, in der die Bewerber/innen aufgestellt worden sind, mit den nach § 12 Abs. 3 KWG vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides statt (KW Nr. 11 - Niederschrift über den Verlauf der Versammlung) |
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| e. | muss ein Wahlvorschlag nach § 11 Abs. 4 KWG von Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, so sind die weiteren Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach einem Vordruckmuster (KW Nr. 7 - Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift) unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen: |
Die detaillierten Vorgaben des § 23 KWO zum Inhalt und Form der Wahlvorschläge sind zu beachten. Die verwendeten amtlichen Formulare sind kostenfrei bei der Geschäftsstelle des Wahlleiters erhältlich. Die Bescheinigung des Wahlrechts (§ 23 Abs. 2 Nr. 3 KWO) und der Wählbarkeit (§ 23 Abs. 3 Nr. 2 KWO) werden kostenfrei erteilt.
Auf dem Stimmzettel können zusätzlich ein eingetragener Doktorgrad nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104), § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 des Passgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30 Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 291), zuletzt geändert durch Gesetz vom
22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104), und ein eingetragener Ordens- oder Künstlername nach § 5 Abs. 2 Nr. 12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 des Passgesetzes angegeben werden (§ 16 Abs. 2 S. 3 KWG).
Weist ein/e Bewerber/in gegenüber dem Wahlleiter bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge nach, dass für sie oder ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) eingetragen ist, wird in der Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge anstelle ihres bzw. seines Wohnortes (Hauptwohnung) der Ort ihrer oder seiner Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfachs genügt nicht (§ 15 Abs. 5 KWG).
Abtsteinach, den 17.09.2025