Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
da es in der kalten Jahreszeit immer wieder zu Problemen bei der Erledigung des Winterdienstes aufgrund am Fahrbahnrand abgestellter Fahrzeuge kommt, möchten wir hierzu die folgenden Hinweise geben.
Die Fahrzeuge des kommunalen Räum- und Streudienstes benötigen mindestens 3,10 Meter Durchfahrtsbreite. Diese Vorgaben ergeben sich aus den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.
Ansonsten kann es zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen bei der Erledigung des Winterdienstes kommen. Unter Umständen führt es auch dazu, dass Straßenabschnitte nur eingeschränkt bzw. gar nicht geräumt und gestreut werden können. In einem Schadensfall kann es rechtliche Folgen für den Autofahrer haben, wenn er den Winterdienst behindert.
Wir appellieren daher an alle Fahrzeughalter, ihr Fahrzeug entlang der öffentlichen Straßen so abzustellen, dass der Winterdienst ungehindert passieren kann. Noch besser wäre es, wenn Sie einen eigens vorhandenen Stellplatz oder Garage benutzen.
Die Einhaltung der Mindestdurchfahrtsbreite ist im Übrigen nicht nur für Fahrzeuge des Winterdienstes, sondern auch für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr, Malteser, ZAKB usw. entscheidend.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.