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Hardbergbote - Mitteilungsblatt der Gemeinde Abtsteinach
Ausgabe 51/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Hebesatzsatzung der Gemeinde Abtsteinach

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), des § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) hat die Gemeindevertretung am 12.12.2024 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Festsetzung der Hebesätze

Die Hebesätze für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer werden wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

(Grundsteuer A) —  400 %

2.

für die Grundstücke (Grundsteuer B) —  500 %

3.

für die Gewerbesteuer —  400 %.

§ 2 Gültigkeit

Die Hebesätze nach § 1 gelten für das Haushaltsjahr 2025.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Die Hebesatzsatzung vom 10.11.2023 wird aufgehoben.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Abtsteinach, 12.12.2024
Berbner
Erster Beigeordneter