Bis zum 19.01.2033 müssen alle EU-Bürger über einen einheitlichen befristeten EU-Karten-Führerschein verfügen. Der Pflichtumtausch der Führerscheine, welche vor dem 19.01.2013 ausgestellt worden sind (graue oder rosa Führerscheine bzw. unbefristete EU-Kartenführerscheine), läuft gestaffelt mit jährlichen Tauschfristen. Derzeit sind unbefristete Kartenführerscheine, welche zwischen 1999 und 2001 ausgestellt wurden, bis zum 19.01.2026 zu tauschen.
Papierführerscheine von Führerscheininhabern der Geburtsjahrgänge 1953 und später sollten bereits im Besitz eines EU-Kartenführerscheins sein, während Papierführerscheine von Führerscheininhabern der Geburtsjahrgänge vor 1953 erst bis 19.01.2033 umgetauscht werden müssen. Für den Pflichtumtausch ist derzeit ein einmaliges persönliches Erscheinen in der Führerscheinstelle notwendig, wobei ein Termin zur Vorsprache zu vereinbaren ist. Termine können online über die Homepage des Landratsamtes Forchheim (www.lra-fo.de) unter der Rubrik Aufgabenbereiche/Auto & Verkehr/Führerscheinstelle gebucht werden. Hier findet sich darüber hinaus eine Übersicht über die Umtauschfristen, sowie alle notwendigen Unterlagen, welche für den Umtausch benötigt werden. Alternativ ist auch eine telefonische Terminvereinbarung möglich.
Das Landratsamt Forchheim möchte in diesem Rahmen darauf hinweisen, dass es beim Führerscheinpflichtumtausch zum Fristende hin (jeweils 19. Januar) aufgrund des erhöhten Andrangs zu deutlich verlängerten Wartezeiten kommen kann. Um einen fristgerechten Umtausch zu gewährleisten wird daher empfohlen, sich frühzeitig noch in diesem Jahr um einen Termin zu bemühen.
Zum Schutz unserer wertvollen heimischen Natur- und Kulturlandschaft und der Sicherheit aller Erholungssuchenden möchten wir Sie auf wichtige Verhaltensregeln und gesetzliche Bestimmungen zum Umgang mit Feuer im Rahmen von Traditions- und Lagerfeuern in der freien Natur hinweisen.
Informieren Sie sich vorab, ob das Entzünden von Feuer an Ihrem gewünschten Ort erlaubt ist. In Schutzgebieten und auf bundeseigenen Ufergrundstücken an Bundeswasserstraßen wie dem Main-Donau-Kanal ist dies generell verboten. Auch auf öffentlichen Erholungsflächen ist das Entzünden von Feuer in der Regel nicht gestattet - wenden Sie sich hierzu sowie zur Anzeige einer öffentlichen Veranstaltung an Ihre Kommune. In Landschaftsschutzgebieten ist das Beantragen einer Erlaubnis möglich;
erkundigen Sie sich hierzu bei der Naturschutzbehörde.
Die Nutzung offener Feuerstellen kann geschützte Biotope und
Wildtiere erheblich stören. Es wird empfohlen, diese Gebiete während der Balz-,Brunft-, Nist- und Aufzuchtzeiten von Wildtieren zu meiden. Zudem sollte darauf geachtet werden, die Lebensgrundlagen für wild wachsende Pflanzen und Tiere nicht zu beeinträchtigen. Unnötiger Lärm sollte insbesondere in der Dämmerungszeit vermieden werden, da zu dieser Zeit viele Wildtiere aktiv sind.
Unabhängig von behördlichen Genehmigungen benötigen Sie die Zustimmung des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten sowie des Waldbesitzers zum Sammeln von Brennholz.
Kein Feuer darf Brandgefahren für die Umgebung darstellen. Halten Sie mindestens 100 Meter Abstand zu Wäldern und leicht entzündbaren Stoffen sowie 5 Meter von Gebäuden aus brennbaren Stoffen und anderen brennbaren Materialien. Bei geringeren Abständen ist eine Erlaubnis der
Gemeinde bzw. des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erforderlich.
Verwenden Sie als Brennstoff nur Grillkohle oder trockenes unbehandeltes Holz, halten Sie das Feuer ständig unter Aufsicht und verwenden Sie keinesfalls Altöle, Altreifen, beschichtetes Holz oder Kunststoffe. Löschen Sie das Feuer bei starkem Wind und stellen Sie sicher, dass Feuer und Glut
vollständig erloschen sind, bevor Sie den Bereich verlassen.
Lassen Sie keine Abfälle zurück und entsorgen Sie jeglichen Müll ordnungsgemäß. Helfen Sie mit, auch liegen gebliebenen Müll anderer zu beseitigen.
Weitere Infos: www.lra-fo.de