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Forchheimer Stadtanzeiger
Ausgabe 15/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung zur Änderung der Satzung

der Großen Kreisstadt Forchheim für die Herstellung und Bereithaltung von Stellplätzen und Sahrradabstellplätzen (Stellplatzsatzung)

der Großen Kreisstadt Forchheim

Stadtbauamt

_____________________________

vom 27.06.2025

(Beschluss des Stadrates vom 26.06.2025)

Amtsblatt Nr. 15 vom 18.07.2025

Aufgrund von Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573) geändert worden ist und aufgrund von Art. 81 Abs. 1 Nrn. 1, 4 und 5 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch die §§ 12 und 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 605) und durch § 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 619) geändert worden ist, erlässt die Stadt Forchheim die nachfolgende Satzung:

§ 1

Die Satzung für die Herstellung und Bereithaltung von Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen vom 28.08.2024 (Amtsblatt Nr. 19 vom 13.09.2024) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.

2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

In Abs. 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: „Hiervon ausgenommen sind Nutzungsänderungen, der Ausbau von Dachgeschossen und die Aufstockung von Wohngebäuden, wenn sie zu Wohnzwecken erfolgen.“

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a)

Anlage 1 zu Abs. 1 wird durch eine neue Anlage 1 vollständig ersetzt.

b)

Abs. 5 Satz 3 wird wie folgt geändert:

„Fehlt eine solche Festsetzung, ist der Altbestand an Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen anhand der Richtzahlenliste zu bewerten.“

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a)

Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„Durch die Stellplätze sowie Fahrradabstellplätze und ihre Nutzung dürfen keine hohen thermischen und hydrologischen Lasten und erhebliche unterdurchschnittliche ökologische sowie wohnklimatische Werte entstehen. Deshalb ist für je 10 Stellplätze mindestens ein standortgerechter Baum zu pflanzen, dessen Baumscheibe mindestens der Fläche eines Stellplatzes für zweispurige Kraftfahrzeuge entspricht; Stellplatzanlagen mit mehr als 20 Einheiten sind außerdem zusätzlich zu durchgrünen.“

b)

Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„Dächer mit einer Neigung bis zu 20 Grad von Garagen, Carports, Tiefgarageneinfahrten und Fahrradüberdachungen sind ab einer Gesamtfläche von 50 m² ganzflächig mit einer Dachbegrünung auszustatten und konstruktiv entsprechend auszubilden. Sind technische Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie vorgesehen, ist die Dachbegrünung durchlaufend unter der jeweiligen Anlage anzuordnen.“

c)

Abs. 4 Satz 5 wird aufgehoben.

d)

Abs. 6 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

„Soweit keine Belange des Ortsbildes und des Denkmalschutzes entgegenstehen, sind Fassaden von mehrgeschossigen Garagenanlagen zu begrünen. Dies gilt nicht, soweit Fassadenflächen von Anlagen zur Erzeugung solarer Strahlungsenergie beansprucht werden.“

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a)

§ 5 erhält die Bezeichnung „Ablösung von Stellplätzen“.

b)

Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Über die Ablösung von Stellplätzen entscheidet der Bauausschuss der Stadt Forchheim.“

c)

Anlage 2 zu Abs. 2 wird durch eine neue Anlage 2 vollständig ersetzt.

d)

Abs. 3 wird aufgehoben.

e)

Abs. 5 wird aufgehoben.

f)

Der bisherige Abs. 4 wird zu Abs. 3 und erhält folgende Fassung:

Die Ablösebeträge notwendiger Stellplätze werden von der Stadt Forchheim für die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung, die Instandsetzung oder die Modernisierung bestehender Parkeinrichtungen einschließlich der Ausstattung mit Elektroladestationen, für den Bau und die Einrichtung von innerörtlichen Radverkehrsanlagen, für die Schaffung von öffentlichen Fahrradabstellplätzen und gemeindlichen Mietfahrradanlagen einschließlich der Ausstattung mit Elektroladestationen, sonstigen Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr einschließlich investiver Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs, insbesondere unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsinfrastruktur, verwendet.“

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a)

Abs. 1 wie folgt geändert:

„In der Altstadtzone ist ein Nachweis von Stellplätzen nicht erforderlich. Satz 1 gilt nicht für Nutzungen nach den Nrn. 1.1.3 und 1.6 der Richtzahlenliste.

Der Geltungsbereich für die Altstadtzone der Stadt Forchheim liegt der Satzung als Anlage 2 graphisch bei. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung “.

b)

Anlage 3 zu Abs. 4 wird durch eine neue Anlage 3 vollständig ersetzt.

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a)

Einfügen einer neuen Nr. 1:

„1. Stellplätze und Fahrradabstellplätze entgegen § 2 Abs. 3 zweckfremd benutzt.

b)

Die bisherige Nr. 1 wird zu Nr. 2.

c)

Die bisherige Nr. 2 wird zu Nr. 3.

d)

Die bisherige Nr. 3 wird zu Nr. 4 und erhält folgende Fassung:

„Stellplätze entgegen § 4 Abs. 2 nicht durchgrünt oder Bäume nicht in ausreichender Zahl pflanzt.“

e)

Die bisherige Nr. 4 wird zu Nr. 5 und erhält folgende Fassung:

„entgegen § 4 Abs. 3 Dächer mit einer Dachneigung bis zu 20 Grad von Garagen, Carports, Tiefgarageneinfahrten und Fahrradüberdachungen ab einer Gesamtfläche von 50 m² nicht oder nicht ganzflächig mit einer Dachbegrünung ausstattet.“

§ 2

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.