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Forchheimer Stadtanzeiger
Ausgabe 21/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Errichtung eines Lagerplatzes; Bauort: 91301 Forchheim, Am SportplatzFlurnummer 563/1, Gemarkung Reuth

Antragsteller/in:

Stadt Forchheim

Bauvorhaben:

Errichtung eines Lagerplatzes

Bauort:

91301 Forchheim, Am Sportplatz

Baugrundstück:

Flurnummer 563/1, Gemarkung Reuth

Antragsnummer:

2023/379

1. Baugenehmigungsbescheid

Die Große Kreisstadt Forchheim erlässt als Untere Bauaufsichtsbehörde folgenden Bescheid:

1)

Die bauaufsichtliche Genehmigung für das oben bezeichnete Bauvorhaben wird nach Maßgabe der geprüften Pläne sowie unter den Bedingungen und Auflagen auf Seite 5 dieses Baugenehmigungsbescheides erteilt. Weitere Auflagen bleiben ausdrücklich vorbehalten. Sämtliche Anlagen sowie die in den Bauvorlagen eingetragenen Genehmigungsvermerke sind Bestandteil dieser Baugenehmigung.

2)

Die Baugenehmigung unter Ziffer 1) wird zeitlich befristet erteilt. Die Geltungsdauer erstreckt sich daher bis einschließlich Montag den 04.01.2024.

2. Gebühren und Auslagen

Die Kosten des Verfahrens fallen dem Antragsteller nicht zur Last, da es sich bei oben bezeichnetem Antragsgegenstand um ein Bauvorhaben der Stadt Forchheim selbst handelt.

3. Begründung

Die Antragstellerin, die Stadt Forchheim, vertreten durch den Herrn Oberbürgermeister Dr. Uwe Kirschstein, hat unter Beifügung der erforderlichen Bauvorlagen schriftlich die baurechtliche Genehmigung für die Errichtung einer temporär genutzten Lagerfläche bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde der Großen Kreisstadt Forchheim am 28.08.2023 beantragt. Das Bauvorhaben ist gem. Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtig. Das Baugrundstück befindet sich in 91301 Forchheim, Am Sportplatz, Flurnummer 563/1, Gemarkung Reuth.

Das Grundstück ist für die angedachte Nutzung geeignet, es befindet sich in angemessener Breite an einer öffentlich gewidmeten Verkehrsfläche und ist damit im Sinne des Bauordnungsrechts ausreichend erschlossen (s. auch Verkehrsfläche Nr. 7 im Widmungskataster der Stadt Forchheim).

Für die Erweiterung der Grundschule in Reuth muss der Abraum von ca. 3.000m3 ausgehoben, beprobt und zwischengelagert werden. Er kann dabei nicht auf dem Grundstück der Schule zwischengelagert werden. Daher sieht der Antragssteller die Errichtung eines Zwischenlagers für den Erdaushub auf dem gegenständlichen Baugrundstück vor. Für die Errichtung der Lagerfläche muss der Mutterboden des Grundstückes auf einer Fläche von ca. 4.200m2 (ca. 70m x 60m) abgeschoben werden. Antragsgemäß soll dieser entlang der nördlichen und westlichen Grundstücksgrenze aufgeschoben und eingelagert werden. Um eine evtl. Kontamination des restlichen Mutterbodens mit ggf. belastetem Erdaushub zu vermeiden, wird die abgeschobene Lagerfläche mit einer Dichtebene versehen. Die Dichtebene wird mit einem Schotterpolster überschüttet, um mechanische Beschädigungen zu vermeiden. Der Abraum des Mutterbodens sowie die Einbringung der Dichtebene sind bereits erfolgt. Auf der Lagerfläche sollen gemäß der Eingabeplanung insgesamt sechs Haufwerke zu je 500m³ angehäuft werden. Die Haufwerke sind dabei je ca. 25m lang und ca. 12m breit. Die Schütthöhe der Haufwerke beträgt ca. 2m. Zwischen den Haufwerken ist ein Arbeitsraum mit einer Breite von jeweils ca. 5m vorgesehen. Die Erschließung bzw. Anfahrt auf den Baugrund erfolgt über die südlich angrenzende Verkehrsfläche „Hutstraße“. Bei der Lagerfläche handelt es um eine zeitlich befristete Baumaßnahme. Die Maßnahme dient lediglich als Zwischenlager für den Erdaushub und soll nicht dauerhaft bestehen bleiben. Der Antragssteller schätzt die max. Nutzdauer der Fläche auf ca. 8 - 10 Wochen nach Aushub auf dem Schulgelände.

Das Stadtplanungsamt der Stadt Forchheim führt derzeit ein Bauleitplanverfahren, für die Errichtung einer Kindertagesstätte durchführt. Das Bauleitplanverfahren ist zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch nicht abgeschlossen. Die in der Planung gegenständliche KiTa soll später an gleicher Stelle der gegenständlichen Lagerfläche entstehen.

Aufgrund des Planungswillens der Stadt Forchheim wird das Grundstück auf absehbare Zeit einer höherwertigen Nutzung zugeführt. Aufgrund des derzeitigen Planungsstands befindet sich das Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung der Baugenehmigung (noch) nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes. Das Vorhaben ist aufgrund seiner Lage (noch) dem sog. „Außenbereich“ gemäß § 35 Abs. 2 zuzuordnen (Sonstiges Vorhaben im Außenbereich). Im Außenbereich können Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

Der Flächennutzungsplan (FNP) stellt für das Baugrundstück derzeit eine landwirtschaftliche Nutzfläche dar. Das Vorhaben widerspricht somit gegen den öffentlichen Belang des Flächennutzungsplanes. Dem gegenüber steht jedoch der öffentliche Belang als gesetzliche Pflicht, schnellstmöglich dringend benötigte Schulplätze in der erforderlichen Anzahl zu schaffen. Alternativ verfügbare Lagerplätze stehen nach Prüfung des Antragstellers aktuell kurzfristig nicht zur Verfügung. Da es sich nur um eine zeitlich knapp bemessene Nutzung handelt, überwiegt nach Abwägung der öffentlichen Belange die gesetzliche Pflicht zur Errichtung dringend

benötigter Schulplätze. Dem Vorhaben kann somit bauplanungsrechtlich, unter der Maßgabe der zeitlichen Befristung, zugestimmt werden.

Die Träger öffentlicher Belange wurden, soweit erforderlich, im Verfahren beteiligt (Wasserrecht, Naturschutz, Abfallrecht etc.). Teils bestehen keine Bedenken, teils wurden Auflagen formuliert. Da der Immissionsschutz im Baugenehmigungsverfahren nur bei Sonderbauten zwingend zu prüfen ist, ein Sonderbau hier aber nicht vorliegt, sollen nach Rücksprache des Bauordnungsamtes mit der Immissionsschutzbehörde jedoch Auflagen formuliert werden, um die Immissionssituation zu berücksichtigen und ggf., soweit erforderlich, zu verbessern. Wäre die Errichtung und der Betrieb des Lagerplatzes auf Dauer angelegt, müsste in einem Schallschutzgutachten der Nachweis erbracht werden, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte eingehalten werden. Der Lagerplatz soll jedoch nur zwei bis drei Monate in Betrieb sein, so dass sich die Frage der Verhältnismäßigkeit stellt. Möglicherweise weitergehende Anforderungen an den Immissionsschutz sind vom Bauherrn ggf. eigenverantwortlich zu prüfen und umzusetzen.

Da es sich bei den gegenständlichen Aufschüttungen nicht um Gebäude handelt bzw. eine gebäudegleiche Wirkung unterstellt werden kann, ist ein Nachweis der Abstandsflächen nicht erforderlich. Aufgrund der Begrenzung der Schütthöhe auf maximal jeweils 2,00m kann eine Wirkung im Sinne einer aufgehenden Wand (Mauer, bzw. Einfriedung) nicht gegeben. (Hinweis: Sofern eine Abstandsflächenpflicht aufgrund gebäudegleicher Wirkung unterstellt würde, wären diese bei Anrechnung von 0,4H = 3m Abstandsfläche für das Vorhaben auch entsprechend eingehalten).

Da es sich bei dem gegenständlichen Vorhaben nicht um ein Gebäude im eigentlichen Sinne handelt, kann auch keine Gebäudeklasse, gem. Art. 2 Abs. 3 BayBO, definiert werden. Ein Sonderbautatbestand liegt nicht vor.

Der Antragsgegenstand wurde gemäß der Geschäftsordnung der Stadt Forchheim den Mitgliedern des Bauausschusses am 25.09.2023 (Drucksache 2023/360) vorgelegt. Der Ausschuss erteilte das gemeindliche Einvernehmen für das gegenständliche, zeitlich befristet Vorhaben.

Die Große Kreisstadt Forchheim ist zum Erlass dieses Bescheids sachlich (Art. 53 BayBO i. V. m. § 1 Abs. 1 GrKrV) und örtlich (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG) als Untere Bauaufsichtsbehörde zuständig. Die Baugenehmigung konnte erteilt werden, da das Bauvorhaben keinen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegensteht, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren geprüft wurden. (Art. 68 Abs. 1 BayBO). Die Baugenehmigung wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt (Art. 68 Abs. 5 BayBO).

Das Bauvorhaben wird nur befristet genehmigt. Der Antragssteller schätze eine Nutzungsdauer für das Vorhaben von 8 - 10 Wochen. Die Untere Bauaufsichtsbehörde beschränkt daher die Dauer dieser Genehmigung bis einschl. Montag den 04.01.2024. Mit Ablauf dieser Frist ist das Baufeld vollständig von allen Haufwerken und Zwischenlagerungen zu befreien. Auch die Dichtebene mitsamt dem Schotterpolster ist bis zu diesem Zeitpunkt rückstandslos abzubauen.

4. Rechtsgrundlagen

Bezeichnung

Abkürzung

Änderung

Bayerische Bauordnung

BayBO

24.07.2023

Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

BayVwVfG

23.12.2022

Verordnung über Aufgaben der Großen Kreisstädte

GrKrV

13.04.2021

Bauvorlagenverordnung

BauVorlV

23.12.2020

Kostengesetz

KG

05.08.2022

Kostenverzeichnis

KVz

01.11.2019

Baunutzungsverordnung

BauNVO

04.01.2023

Baugesetzbuch

BauGB

04.01.2023

Satzung der Stadt Forchheim für die Herstellung von Stellplätzen

-

23.12.2016

Bayerische Technische Baubestimmungen

BayTB

01.06.2022

5. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage am Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth in 95444 Bayreuth, Friedrichstr. 16, (Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth) erhoben werden.

6. Hinweis zur Rechtsmittelbelehrung

Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtliche Wirkung. Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen. Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt, wird kraft Bundesrecht in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

7. Veröffentlichung

Bei baulichen Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs geeignet sind, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu benachteiligen oder zu belästigen, kann die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag des Bauherrn das Bauvorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt, die im Bereich des Standorts der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt machen. Verfährt die Bauaufsichtsbehörde so, müssen der Bauherr oder sein Beauftragter den Eigentümern der benachbarten Grundstücke den Lageplan und die Bauzeichnungen nicht zur Zustimmung vorlegen. Mit Ablauf einer Frist von einem Monat nach der Bekanntmachung des Bauvorhabens sind alle öffentlich-rechtlichen Einwendungen gegen das Bauvorhaben ausgeschlossen.

8. Abdruck an Träger öffentlicher Belange

Die Bauaufsichtsbehörde hört zum Bauantrag diejenigen Stellen, deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Bauantrag durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist, oder ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrags nicht beurteilt werden kann. Da die folgenden öffentlichen Stellen für das Vorhaben Bedingungen und Auflagen eingefordert haben, sollen diese einen Abdruck dieses Genehmigungsbescheides erhalten:

1)

Landratsamt Forchheim, Fachbereich 44, Oberes Tor 1, 91320 Ebermannstadt

2)

Landratsamt Forchheim, Fachbereich 42, Oberes Tor 1, 91320 Ebermannstadt

3)

Landratsamt Forchheim, Fachbereich 36, Streckerplatz 3, 91301 Forchheim

4)

Wasserwirtschaftsamt Kronach, Kulmbacher Str. 15, 96317 Kronach

9. Bedingungen und Auflagen

1)

Die Baugenehmigung wird zeitlich befristet bis einschl. Montag den 04.01.2024 erteilt.

2)

Mit Ablauf der unter Ziffer 1) bezeichneten Frist ist das Baufeld vollständig von allen Haufwerken und Zwischenlagerungen zu befreien. Ebenso ist die Dichtebene sowie das eingebrachte Schotterpolster bis zu diesem Zeitpunkt rückstandslos zurückzubauen.

3)

Es darf ausschließlich Material von der Baumaßnahme „Erweiterung der Schule in Reuth", mit Bescheid vom 11.10.2022 (Antragsnummer 2022/128), zur Abholung bereitgestellt werden. Eine generelle Nutzung als Lagerplatz für andere Abfälle oder eine Zwischenlagerung von Erdaushub aus anderen Herkunftsorten ist nicht erlaubt.

4)

Die Lagerung von Schotter oder Asphalt ist unzulässig. Diese Abfälle sind direkt von der Baustelle einer Entsorgung zuzuführen. Ebenso die bei der Baustelle anfallenden Nutzungsabfälle, Baustoffreste und Verpackungsmaterial sind direkt fachgerecht zu entsorgen und wenn möglich zu recyclen. Unproblematisch ist jedoch dagegen die Lagerung weiterer Baustoffe, die nicht unter den Abfallbegriff fallen.

5)

Im Rahmen einer Bereitstellungsfläche zur Abholung dürfen die Materialien jeweils nur einen kurzen Zeitraum (ca. ein Monat) auf der vorher gemeldeten Fläche verbleiben.

6)

Die Befestigung des Untergrundes der Bereitstellungsfläche hat so zu erfolgen, dass keine negativen Auswirkungen auf das Bodengefüge, insbesondere hier durch die Lagerung des Erdaushubes, zu erwarten sind (z. B. durch Plane, Schotterbett etc.). Hier ist durch den Bauherrn eine entsprechende Rücksprache mit dem Wasserwirtschaftsamt zu treffen.

7)

Der anfallende Abfall (insbesondere das Aushubmaterial) ist ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen. Die abfallrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten.

8)

Um Staubverwehungen zu vermeiden, ist das gelagerte Material ordnungsgemäß abzudecken und bei Bedarf regelmäßig zu Benässen.

9)

Die verschiedenen Abfälle dürfen nicht vermischt werden. Es muss sichergestellt sein, dass erkennbar belasteter Erdaushub auf der Baustelle separiert, gekennzeichnet und getrennt von unbelasteten Erdaushub entsorgt wird.

10)

Sämtliches zur Entsorgung anfallendes Bodenmaterial ist gemäß den einschlägigen Regelwerken auf mögliche Schadstoffbelastungen hin zu beproben und anschließend einer dem Untersuchungsergebnis entsprechenden ordnungsgemäßen und schadlosen Entsorgung zuzuführen. Die Nachweise hierüber sind drei Jahre lang aufzubewahren und dem Landratsamt Forchheim auf Verlangen vorzuzeigen.

11)

Jegliche Art der Abfallbehandlung wie z. B. das Sieben von Erdaushub ist unzulässig.

12)

Um widerrechtliche Abfallablagerungen durch Dritte vorzubeugen, sind geeignete Maßnahmen durch den Bauherrn zu treffen (z. B. Verbotstafeln, Absperrvorrichtungen an den Zufahrten, Bauzäune etc.).

13)

Der Bauherr ist verpflichtet, etwaige widerrechtlich abgelagerte Abfälle unverzüglich zu entfernen und diese unter Beachtung der geltenden abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen.

14)

Das Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit über 20cm Oberboden zu versickern.

15)

Der Mutterboden (humoser Oberboden) unterliegt besonderen Schutzbestimmungen und ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung und Vergeudung zu schützen.

16)

Sollten sich im Zuge der Maßnahme konkrete Hinweise ergeben, die auf einen Altlastverdacht schließen lassen, ist die Bodenschutzbehörde am Landratsamt Forchheim umgehend zu informieren.

17)

Hinsichtlich des Lärmschutzes sind die Bestimmungen der 6. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26.08.1998 zu beachten.

18)

Der Beurteilungspegel der durch den gesamten Betrieb des Lagerplatzes (einschließlich Werks-, Mitarbeiter- und Lieferverkehr) hervorgerufenen Geräusche darf am maßgeblichen Immissionsort (z. B. Wohnhaus auf dem Flurstück 532/50) den in der TA Lärm unter Nr. 6.1 f für ein reines Wohngebiet festgesetzten Immissionsrichtwert für den Tag von 50 dB(A) nicht überschreiten. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen den Immissionsrichtwert für den Tag um nicht mehr als 30 dB(A) überschreiten. Die Beurteilungszeit am Tag beträgt 16 Stunden (6 bis 22 Uhr).

19)

Der Betrieb des Lagerplatzes wird auf werktags in der Zeit von 8 bis 18 Uhr beschränkt.

20)

Die pro Tag maximale Anzahl der an- und abfahrenden Lkw sowie die maximale Dauer der Ladetätigkeiten mittels Radlader oder Bagger sind vom Antragsteller so festzulegen, dass die o. g. Immissionsrichtwerte eingehalten werden.

21)

Beim Umschlag von staubenden Gütern ist dafür Sorge zu tragen, dass Staubverwehungen weitestgehend vermieden werden können, z. B. durch Einhaltung eines ausreichenden Feuchtegehaltes und einer möglichst geringen Abwurfhöhe.

22)

Die Stadt Forchheim benennt einen Verantwortlichen für den Lagerplatz und teilt den Namen und Kontaktdaten dem Landratsamt Forchheim, Fachbereich 44 (Umweltschutz) mit.

10. Allgemeine Hinweise

1)

Der Bauantrag wurde nach den Bestimmungen des Art. 59 BayBO (vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren) geprüft.

2)

Mit der Baubeginnsanzeige hat der Bauherr den Ausführungsbeginn des Bauvorhabens oder die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als 6 Monaten mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen (Art. 68 Abs. 8 BayBO). Hierzu ist das beigelegte Formular zu verwenden.

3)

Bei der Ausführung des Bauvorhabens hat der Bauherr an der Baustelle ein Schild, das die Bezeichnung des Bauvorhabens sowie die Namen und Anschriften des Bauherrn und des Entwurfsverfassers enthalten muss, dauerhaft und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar anzubringen (Art. 9 Abs. 3 BayBO). Hierzu ist die beigelegte Bautafel zu verwenden.

4)

Der Bauherr hat die beabsichtige Aufnahme der Nutzung einer nicht verfahrensfreien baulichen Anlage mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen (Art. 78 Abs. 2 Satz 1 BayBO). Hierzu ist das beigelegte Formular zu verwenden.

5)

Wechselt der Bauherr, hat der neue Bauherr dies der Unteren Bauaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen (Art. 50 Abs. 5 BayBO).

6)

Die mit dem Vollzug der BayBO beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten (Art. 54 Abs. 2 Satz 4 BayBO).

7)

Funde von Bodenaltertümern bei Bauarbeiten sind der Unteren Denkmalschutzbehörde der Stadt Forchheim unverzüglich mitzuteilen (Art. 8 Abs. 1BayDSchG).

8)

Sind in der Baugenehmigung oder in der Teilbaugenehmigung keine anderen Fristen bestimmt, erlöscht die Genehmigung, wenn innerhalb von 4 Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung 4 Jahre unterbrochen worden ist (Art. 69 Abs. 1 BayBO). Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu 2 Jahren verlängert werden (Art. 69 Abs. 2 BayBO).

9)

Aufgrund der geänderten Beschaffenheit des Standortes ist nach Abschluss der Baumaßnahme (Schotterfläche, Rohbodenstandorte, Sukzessionsflächen) wird voraussichtlich eine ergänzende artenschutzrechtliche Betrachtung der Fläche im Rahmen des derzeitigen B-Plan Verfahrens notwendig werden. Für weitergehende Abstimmungen mit dem Stadtplanungsamt stehts das Sachgebiet Umwelt - und Naturschutz des Landratsamtes Forchheim zur Verfügung.

10)

Im Zuge der Veröffentlichung des gegenständlichen Bauvorhabens sollen bauherrenseits vor allem die betroffenen Eigentümer der benachbarten Grundstücke, über die Maßnahmen zusätzlich informiert werden.

i. A. KindlerSachgebietsleiterBauordnung/Denkmalpflege