Präambel
Im Wissen um die große Bedeutung des Sports für die Gesundheit und für die Persönlichkeitsbildung, insbesondere der Jugendlichen sowie für eine aktive und sinnvolle Freizeitgestaltung erlässt die Stadt Forchheim folgende Sportförderungsrichtlinie:
| Nr. 1 | ||
| Grundsätze | ||
| (1) | Die Vergabe von Sportförderungsmitteln ist freiwillig und zweckgebunden. Sie richtet sich nach den im Haushalt der Stadt bereitgestellten Mitteln. Rechtsansprüche Dritter oder Verpflichtungen der Stadt können aus dieser Richtlinie nicht hergeleitet werden. | |
| (2) | Sportvereine können finanzielle Mittel nur erhalten, wenn: | |
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| a. | sie mindestens zwei volle Kalenderjahre bestehen, und |
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| b. | sie rechtsfähige gemeinnützige Vereine mit Sitz in Forchheim (Ofr.), deren Satzung als Vereinszweck die Pflege des Sports oder einer Sportart enthält, sind, und |
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| c. | sie Mitglied in einer vom Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration anerkannten Dachorganisationen des bayerischen Sports sind, und |
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| d. | sie einen jährlichen Beitrag je Mitglied bis einschließlich 17 Jahre in Höhe von min. EUR 25,00 und je Mitglied ab 18 Jahre in Höhe von min. EUR 50,00 verlangen, und |
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| e. | sie aktive Jugendarbeit betreiben; d.h. wenn zum 31. Dezember des dem Förderjahr vorangehenden Jahres die Zahl der Kinder und Jugendlichen bis einschließlich 17 Jahre und jungen Erwachsenen bis einschließlich 26 Jahre mindestens zehn Prozent der Gesamtmitgliederzahl beträgt. Ausgenommen sind Vereinen zur Pflege des Behinderten-, Rehabilitations- und Seniorensports, und |
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| f. | das Geldvermögen nicht höher als EUR 70.000,00 ist. (Ausnahme: Der Verein legt bewusst Geld zurück für eine geplante Maßnahme. Dies ist gegenüber der Stadt Forchheim zu belegen und zu begründen) |
| (3) | Bezahlter Sport (Berufssport) wird nicht gefördert. Ehrungen und Auszeichnungen von Berufssportlern gem. Nr. 9 bleiben unberührt. | |
| (4) | Es werden gewährt: | |
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| a. | Schlüsselzuweisungen für Sportvereine als Grundförderung (Nr. 2) |
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| b. | Zuwendungen als pauschale Sportbetriebsförderung (Nr. 3) |
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| c. | Ergänzungsförderung für Vereinssportstätten (Nr. 4) |
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| d. | Förderung von Baumaßnahmen (Nr. 5) |
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| e. | Nutzung städt. Sportstätten, Ausgleichszahlungen für die Nutzung von Sportstätten (Nr. 6) |
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| f. | Kostenfreie Leistungen und Lieferungen der Stadtverwaltung (Nr. 7) |
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| g. | Sonstige einmalige Finanzbeihilfen (Nr. 8) |
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| h. | Ehrungen und Auszeichnungen (Nr. 9) |
| (5) | Von dieser Richtlinie kann in begründeten Ausnahmefällen eine abweichende Regelung getroffen werden. | |
| Nr. 2 | |
| Grundförderung | |
| (mitgliederbezogene Sportförderung) | |
| (1) | Die Sportvereine erhalten für ihren laufenden Sportbetrieb, den Unterhalt vereinseigener Sportanlagen, die Anschaffung und Pflege von Sportgeräten sowie für ihre sonstigen Belange jährliche Schlüsselzuweisungen als Grundförderung. Die Schlüsselzuweisungen sind mitgliedsbezogen mit Schwerpunktförderung der jugendlichen Mitglieder. |
| (2) | Berechnungsgrundlage sind die Mitgliedszahlen des Vorjahres, die dem vom Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration anerkannten Dachorganisationen des bayerischen Sports zu melden sind. |
| (3) | Die Grundförderung für Kinder und Jugendliche beträgt EUR 15,00. |
| Nr. 3 | |
| Zuwendungen als pauschale Sportbetriebsförderung (Übungsleiterpauschale) | |
| (1) | Sportvereine erhalten in sinngemäßer Anwendung der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Förderung des organisierten Sports (Sportförderrichtlinien - SportFöR) vom 5. Dezember 2022 in ihrer jeweils gültigen Fassung eine jährliche Zuwendung als pauschale Sportbetriebsförderung (Übungsleiterpauschale). |
| (2) | Die Stadt Forchheim gewährt den gleichen Zuschuss wie der Freistaat Bayern für jede nachgewiesene Mitgliedereinheit. Die vom Landkreis als nachgewiesen bezeichnete Zahl der Mitgliedereinheiten wird zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung in der Regel ohne weitere Nachprüfung anerkannt, wobei auf Verlangen der Stadt Forchheim Nachweise hierfür vorzulegen sind. |
| (3) | Anderweitige vom Freistaat gewährte Zuwendungen (z.B. Richtlinie über die Gewährung eines allgemeinen Energiepreiszuschusses für gemeinnützige Sport- und Schützenvereine mit Sitz in Bayern) für Vereine gemäß Nr. 1 Absatz 2c werden unter Berücksichtigung der jeweiligen Haushaltslage der Stadt Forchheim gewährt. |
| Nr. 4 | |
| Ergänzungsförderung für Vereinssportstätten | |
| (objektbezogene Sportförderung) | |
| (1) | Sportvereinen mit vereinseigenen Sportstätten wird neben der Grundförderung eine Ergänzungsförderung gewährt. Die Ergänzungsförderung erfolgt unter Berücksichtigung der Vielfalt der sportlichen Nutzungsmöglichkeiten dieser Anlagen sowie dem im Regelfall höheren Unterhaltungs- und Instandsetzungsaufwand. Vereinseigene Sportstätten sind Anlagen, die im Eigentum des Vereins stehen oder deren Nutzung durch ein Erbbaurecht oder einen mindestens fünfundzwanzigjährigen Miet- oder Pachtvertrag langfristig gesichert sind. |
| (2) | Die Ergänzungsförderung wird objektbezogen gewährt. Sie beträgt jährlich bei: |
| Rasenspielfeldern pro Platz | EUR 2.000,00 |
| Turnhallen pro Turnhalleneinheit | EUR 5.000,00 |
| Gymnastikräumen pro m² Nutzfläche | EUR 8,00 |
| Tennisplätzen pro Platz | EUR 150,00 |
| Kegelbahnen pro Bahn | EUR 150,00 |
| Schießsportanlagen pro Schießstand | EUR 150,00 |
| Nr. 5 | |
| Förderung von Baumaßnahmen | |
| (1) | Die Stadt Forchheim ist im Rahmen ihrer Möglichkeiten, und soweit es im Interesse einer langfristigen Existenzsicherung der Sportvereine erforderlich ist, bereit, zum Bau notwendiger vereinseigener Sportstätten städt. Grundstücke im Wege des Erbbaurechts zu überlassen. |
| (2) | Zu den sich errechnenden Erbbauzinsen (i.d.R. vier Prozent des Verkehrswertes) gewährt die Stadt Forchheim einen Zuschuss von 50 Prozent als Sportförderung. |
| (3) | Kanalherstellungsbeiträge nach der jeweils gültigen Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung BGS/EWS des Kommunalunternehmens Stadtwerke Forchheim sind für die Geschossfläche der Gebäude komplett, sowie für die fünffache Grundfläche des überbauten Raumes (Grundfläche des Gebäudes) zu entrichten. Alle darüber hinaus gehenden und geforderten Kanalherstellungsbeiträge können auf Antrag von der Stadt Forchheim zinslos gestundet bzw. als Darlehen ausgereicht werden, solange der Vereinszweck aufrechterhalten wird, Voraussetzung hierfür ist die grundbuchrechtliche Sicherung der Forderung. Herstellungsbeiträge für Wasser werden grundsätzlich nicht gestundet. |
| (4) | Investitionszuschüsse für Baumaßnahmen werden gewährt für die Neuerrichtung, Erweiterung, Generalinstandsetzung, Sanierung, Modernisierung von Sportstätten einschließlich der dazugehörenden Nebeneinrichtungen. Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Maßnahme den einschlägigen Richtlinien der nach den Förderungsrichtlinien vom Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration anerkannten Dachorganisationen des bayerischen Sports entspricht, es sich um eine vereinseigene Sportstätte handelt (vgl. Nr. 4) und die eigene Leistung des Vereins sich angemessen zu den Gesamtkosten verhält. Soweit der Zuschuss der Stadt Forchheim für die festgesetzten zuwendungsfähigen Aufwendungen je Maßnahme gemäß der Absätze 5 und 6 einen Betrag von EUR 25.000,00 übersteigt, entscheidet das zuständige Gremium des Stadtrates über die Zuschusshöhe im Einzelfall. |
| (5) | Der Investitionszuschuss ist unter Beifügung eines Kosten- und Finanzierungsplanes ggf. auch eines Bauplanes beim Sportamt der Stadt Forchheim schriftlich zu beantragen und beträgt 10 Prozent der nach den Förderungsrichtlinien vom Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration anerkannten Dachorganisationen des bayerischen Sports tatsächlich zuwendungsfähigen Aufwendungen für Neu-, bzw. Erweiterungsbaumaßnahmen von Sportstätten einschließlich der dazugehörenden Nebeneinrichtungen, höchstens jedoch EUR 25.000,00. |
| (6) | Der Investitionszuschuss ist unter Beifügung eines Kosten- und Finanzierungsplanes ggf. auch eines Bauplanes beim Sportamt der Stadt Forchheim schriftlich zu beantragen und beträgt 20 Prozent der nach den Förderungsrichtlinien vom Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration anerkannten Dachorganisationen des bayerischen Sports tatsächlich zuwendungsfähigen Aufwendungen für Instandsetzungs-, Modernisierungs- bzw. Sanierungsmaßnahmen von Sportstätten einschließlich der dazugehörenden Nebeneinrichtungen, höchstens jedoch EUR 25.000,00. |
| (7) | Der Investitionszuschuss kann je nach der Zahl der vorliegenden Anträge und der vom Stadtrat bereitgestellten Mittel auf mehrere Rechnungsjahre verteilt werden. Im Übrigen erfolgt die Auszahlung nach Baufortschritt. |
| (9) | Bei Bewilligung eines Investitionszuschusses von mehr als EUR 25.000,00 ist die Rückzahlungsverpflichtung dinglich zu sichern. Die notariellen Kosten trägt der Zuwendungsempfänger. Unbeschadet des Satzes 1 kann der Investitionszuschuss ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn die Bewilligungsbedingungen nicht oder nicht vollständig eingehalten werden. |
| (10) | Für Investitionszuschüsse ist nach Fertigstellung der Baumaßnahme ein prüffähiger Verwendungsnachweis vorzulegen. |
| Nr. 6 | |
| Nutzung städt. Sportstätten | |
| Ausgleichszahlungen für die Nutzung von Sportstätten unter fremder Trägerschaft | |
| (2) | Bei Schulsportanlagen sind vorrangig die schulischen Belange zu berücksichtigen. Grundlage ist der Belegungsplan und der jeweilige Nutzungsvertrag. Die Benutzungsentgelte richten sich nach der dieser Richtlinie als Anlage beigefügten Übersicht in der jeweiligen aktuellen Fassung. |
| (3) | Sportvereine, deren begründete Belegungswünsche durch das Angebot städtischer Sportstätten nicht hinreichend erfüllt werden können und die deshalb vergleichbare Sportstätten unter fremder Trägerschaft belegen, erhalten eine Ausgleichszahlung, jedoch maximal in der Höhe, die bei der Belegung der landkreiseigenen Sportstätten gewährt werden würde. Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach der Differenz zwischen dem Benutzungsentgelt des fremden Trägers und dem nach der Anlage zu dieser Richtlinie maßgebenden Benutzungsentgelt für eine vergleichbare städtische Sportstätte. |
| (4) | Forchheimer Vereine, die zur notwendigen Ausübung des Schwimmsportes das Königsbad benutzen, bzw. die als Rettungsorganisation das Königsbad zu Trainingszwecken nutzen, erhalten aus Mitteln der Sportförderung für diese Nutzung eine Ausgleichszahlung von 30 Prozent der zu entrichtenden Nutzungsentgelte. Voraussetzung ist, dass diese Vereine eine aktive Jugendarbeit gemäß Nr. 1 Absatz 2e dieser Richtlinie leisten. Soweit im Königsbad keine ausreichenden, notwendigen Trainingszeiten angeboten werden können, erhält der betreffende Verein bei Belegung von Hallenbädern mit anderer Trägerschaft eine Ausgleichszahlung in Höhe von 15 Prozent des Nutzungsentgeltes, jedoch maximal in der Höhe, die bei der Belegung im Königsbad gewährt werden würden. |
| Nr. 7 | |
| Kostenfreie Leistungen und Lieferungen der Stadtverwaltung | |
| (2) | Die der Stadtverwaltung durch ihre Leistungen und Lieferungen entstehenden nicht gedeckten Kosten werden als Sportförderungszuschuss gewährt (so genannte innere Verrechnung); hierunter fällt insbesondere die Pflege der Rasenspielfelder. Sonderpflegen werden den Sportvereinen jedoch gesondert in Rechnung gestellt. |
| Nr. 8 | |
| Sonstige einmalige Finanzbeihilfen | |
| (1) | Die Stadt Forchheim gewährt an Sportvereine und Sportler in begründeten Fällen einmalige Finanzbeihilfen, wenn nachweisbar für sportliche Zwecke besondere Aufwendungen entstehen. Solche Aufwendungen liegen insbesondere bei Neugründungen oder besonderen Veranstaltungen vor. |
| (2) | Die einmalige Finanzbeihilfe für besondere Aufwendungen beträgt höchstens EUR 1.000,00. |
| Nr. 9 | |
| Ehrungen und Auszeichnungen | |
| (1) | Verdiente Sportler sowie Mannschaften, die in Forchheim ihren Wohnsitz haben oder für einen Forchheimer Verein starten, sind in angemessener Form möglichst alljährlich zu ehren und auszuzeichnen. |
| (2) | Diese Nummer wird mit Inkrafttreten einer allgemeinen Richtlinie für städtische Ehrungen und Anerkennungen bürgerschaftlichem Engagement gegenstandslos. |
| Nr. 10 | |
| Inkrafttreten | |
| Diese Richtlinie inklusive der Anlage tritt mit Wirkung zum 01.01.2024 in Kraft. | |
| (2) | Gleichzeitig treten die Richtlinien in der Fassung vom 27.09.2012 außer Kraft. |
Anlage zu der Sportförderungsrichtlinie der Stadt Forchheim
Benutzungsentgelte bei Überlassung stadteigener Sportstätten
Die Stadt Forchheim stellt die stadteigenen Sportstätten sowie Freisportanlagen Vereinen gemäß der Sportförderrichtlinien der Stadt Forchheim im Rahmen eines Belegungsplanes gegen Entgelt zur Verfügung. Der Belegungsplan wird von der Stadtverwaltung im Benehmen mit den Sportvereinen erstellt.
1. | Für die Nutzung stadteigener Sportstätten werden folgende Benutzungsentgelte pro angefangene Stunde festgesetzt: |
| Nutzer | Benutzungsentgelt |
| für eine Turnhalleneinheit durch Jugendgruppen | 1,50 € |
| für eine Turnhalleneinheit durch Erwachsenengruppen | 5,50 € |
| für eine Turnhalleneinheit durch altersgemischte Gruppen | 3,50 € |
| für eine Turnhalleneinheit durch externe Dritte | 15,00 € |
Als Jugendgruppen zählen Gruppen, die ausschließlich mit Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr belegt sind.
2. | Für die Nutzung stadteigener Freisportanlagen werden folgende Benutzungsentgelte pro angefangene Stunde festgesetzt: |
| Nutzer | Benutzungsentgelt |
| für Rasensportflächen je Rasenfeld | 22,00 € |
| für Sportflächen ohne Rasen (Hartplätze) je Platz | 9,00 € |
| für Leichtathletikanlagen (Laufbahnen, Hochsprung-, Kugelstoßanlagen usw.) | 9,00 € |
| für Beachvolleyballfeld | 12,00 € |
| für eine Nutzung durch externe Dritte der unter 2. aufgelisteten Flächen | jeweils 25% Aufschlag |
3. Für die Nutzung stadteigener Schulräumlichkeiten werden folgende Benutzungsentgelte pro angefangene Stunde festgesetzt:
| Nutzer | Benutzungsentgelt |
| für Klassenzimmer | 2,50 € |
| für andere Schulräume | 5,00 € |
| für eine Nutzung durch externe Dritte der unter 3. aufgelisteten Räumlichkeiten | jeweils 25% Aufschlag |
| 4. | Mit der Zahlung des Benutzungsentgeltes sind Beheizung, Beleuchtung, Reinigungs- und sonstige Raum- und Gerätekosten im Rahmen eines normalen Verbrauches bzw. einer normalen Benutzung abgegolten. Bei größeren Veranstaltungen oder einer Nutzung, die über den normalen Gebrauch hinaus gehen, werden Reinigungskosten und sonstige angefallenen Betriebskosten gesondert in Rechnung gestellt. Ebenso werden notwendige Sonderreinigungen zu Ziffern 7.1 und 7.2 gesondert in Rechnung gestellt. |
| 5. | Soweit die Belegung ausschließlich mit Jugendlichen vereinbart ist und dagegen verstoßen wird, erhält der Benutzer eine Abmahnung. Bleibt die Abmahnung erfolglos, wird dem Benutzer bis auf Widerruf für jede Stunde der Anlagenüberlassung das Benutzungsentgelt für Erwachsene berechnet. |
| 6. | Bei Sportveranstaltungen auf Stadt- und Kreisebene trägt die Stadt Forchheim die vollen Benutzungskosten in Rahmen der betreffenden Förderungsmaßnahme. |
| 7. | Vom Benutzungsentgelt wird, soweit kein Eintrittsgeld erhoben wird, befreit bei |
| 7.1 | Meisterschaften, die dem Verein vom zuständigen Fachverband übertragen werden (Gau, Kreis, Land) |
| 7.2 | Vergleichskämpfen der Verbände (soweit nicht örtlich). |
| 7.3 | Wird ein Verein, eine Übungsgruppe oder eine der anderen obengenannten Organisationen von der Entrichtung des Benutzungsentgeltes befreit, werden die tatsächlich entstehenden Betriebskosten (Kostenmiete) als Zuschuss im Rahmen der Sportförderung oder einer sonstigen Zuschussmaßnahme ausgewiesen. |
| 8. | Bei den Benutzungsentgelten handelt es sich um Nettopreis zzgl. der jeweils aktuell gültigen Mehrwertsteuer. |