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Markt Freihung Mitteilungsblatt
Ausgabe 11/2024
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Änderung der Anforderungen an Winterreifen - Bei Verstößen droht Bußgeld

In Deutschland sieht die Straßenverkehrsordnung (StVO) keine grundsätzliche Winterreifenpflicht für bestimmte Monate oder Jahreszeiten vor. Vielmehr gilt in Deutschland eine situative Winterreifenpflicht. Diese schreibt vor, dass bei besonderen äußeren Umständen, Fahrten mit bestimmten Kraftfahrzeugen nur zulässig sind, wenn diese eine entsprechende Bereifung – sprich Winterreifen aufweisen. § 2 Absatz 3a StVO schreibt dem Kraftfahrzeugführer vor, dass bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte grundsätzlich nur mit Kraftfahrzeugen gefahren werden darf, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die den allgemeinen Anforderungen gem. § 36 Absatz 4 der StVZO entsprechen.

Seit dem 01.10.2024 erlaubt die StVZO nur noch Winterreifen, welche mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) gekennzeichnet sind.

Ältere Winterreifenmodelle besitzen häufig ausschließlich die Kennzeichnung „M+S“ was für „Matsch und Schnee“ steht. Diese Winterreifen sind nun nicht mehr zulässig und durften seit 2018 auch nicht mehr hergestellt werden. Eine Übergangsfrist, welche die Nutzung zeitweise noch erlaubte, ist mit Ablauf des Septembers 2024 ausgelaufen. Es droht bei Benutzung von Winterreifen ohne Piktogramm mit Schneeflocke ein Bußgeld in Höhe von mindestens 60 Euro.

Abschließend wird noch klargestellt, dass Winterreifen, welche sowohl das Piktogramm mit Schneeflocke als auch die Beschriftung „M+S“ aufweisen, weiterhin benutzt werden dürfen.

Weitere Erläuterungen zur bestehenden Winterreifenpflicht finden Sie unter: https://bmdv.bund.de

Quelle: Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)

Beitrag der Polizeiinspektion Auerbach i.d.OPf.

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