Die Gemeinde Gablingen erlässt aufgrund Art. 22 Abs. 2 der Bayerischen Gemeindeordnung und des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes folgende Satzung:
Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr.
Steuerfrei ist auf Antrag insbesondere das Halten von
| 1. | Hunden, die von schwerbehinderten Personen gehalten werden, die einen Ausweis im Sinne des Schwerbehindertengesetzes mit dem Merkzeichen RF (Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung) vorlegen können, |
| 2. | Hunden, die aus einem nach den Vorschriften der Abgabenordnung als steuerbegünstigt anerkannten und mit öffentlichen Mitteln geförderten inländischen Tierheim oder Tierasyl stammen und von ihrem Halter von dort in seinen Haushalt aufgenommen werden. Die Steuerbefreiung wird für einen Zeitraum von 12 Monaten gewährt. |
| 3. | Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und nachweislich als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder Rettungsdienst zur Verfügung stehen. |
| 4. | Hunden, die nachweislich im Sinne des §12e Abs. 3 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) dazu bestimmt sind, Menschen mit Behinderungen die selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, zu erleichtern oder behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen. |
| 5. | Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. |
Die Steuer wird auf Antrag um die Hälfte ermäßigt für
| 1. | Hunde, bei denen alle in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Hundehalter Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Teil II bzw. Teil XII beziehen oder diesem Personenkreis wirtschaftlich gleichgestellt sind, |
| 2. | brauchbare Jagdhunde im Sinne des Bayerischen Jagdgesetzes, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheins zur Ausübung der Jagd oder des Forstschutzes gehalten werden, wenn die Hundehaltung nicht bereits steuerfrei ist, |
| 3. | Therapiehunde, die eine zertifizierte Therapiehundeprüfung abgelegt haben und nachweislich für soziale und therapeutische Zwecke eingesetzt werden. |
(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. Alle in einen Haushalt oder einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.
(2) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
(3) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer.
(1) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinander folgenden Kalendermonaten erfüllt werden.
(2) Tritt an die Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes, für den die Steuerpflicht besteht, bei demselben Halter ein anderer Hund, so entsteht für das laufende Steuerjahr keine neue Steuerpflicht. Hiervon ausgenommen sind Hunde, die nach § 5 a besteuert werden. Die bereits entrichtete Steuer wird angerechnet.
(3) Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist. Mehrbeträge werden nicht erstattet.
(1) Die Steuer beträgt für den ersten Hund 60 Euro, für den zweiten Hund 80 Euro und für den dritten Hund 100 Euro.
(2) Für die Kampfhunde im Sinne des § 5 a beträgt die Steuer das jeweils das zehnfach der Steuer nach Absatz 1.
(3) Für die Beurteilung eines Hundes als Kampfhund ist die zu Art. 37 Abs. 1 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (LStVG) ergangene Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit in ihrer jeweils gültigen Fassung maßgebend.
Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Jahres oder während des Jahres an dem Tag, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird.
Die Steuer wird erstmals einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides ist die Steuer jeweils zum 15. Mai eines Jahres fällig und ohne Aufforderung weiter zu entrichten.
(1) Wer einen über vier Monate alten, der Gemeinde noch nicht gemeldeten Hund hält, muss ihn unverzüglich der Gemeinde melden. Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Gemeinde ein Hundezeichen aus.
(2) Der steuerpflichtige Hundehalter (§ 3) soll den Hund unverzüglich bei der Gemeinde abmelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhandengekommen oder eingegangen ist, oder wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist.
(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit (§ 2) oder eine Steuerermäßigung (§ 3) weg oder ändern sie sich, so ist das der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen.
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 20.07.2006, zuletzt geändert mit Wirkung zum 01.01.2013, außer Kraft.