Grundstückseigentümer*innen sind verpflichtet, die aus den Grundstücken in die öffentliche Verkehrsfläche, insbesondere in den Gehweg hineinragenden Bäume, Hecken und Sträucher auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.
Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Bundesnaturschutzgesetz ist der Rückschnitt ab 01. Oktober bis 28. Februar durchzuführen.
Die Gemeinde fordert hiermit alle Grundstücksbesitzer/innen ihrer Verpflichtung nachzukommen.
Insbesondere ist dafür zu sorgen, dass die öffentliche Straßenbeleuchtung und Beschilderung nicht durch Äste von Bäumen und Sträuchern beeinträchtigt werden. Es ist auch darauf zu achten, dass höhere Fahrzeuge (z. B. Müllabfuhr, Winterdienst) die öffentlichen Straßen ungehindert befahren können.
Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von bebauten und unbebauten Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an öffentlichen Straßen und Gehwegen anliegen (auch Hinterlieger), sind im Rahmen der Straßenreinigungsverordnung der Gemeinde Gablingen verpflichtet, diese auf eigene Kosten regelmäßig zu reinigen (Beseitigung von Schmutz, Grasbewuchs etc.).
Die Hinterlassenschaften von Hunden und Pferden auf öffentlichen Straßen und Geh- und Radwegen sind unverzüglich zu entfernen.