Grundstückseigentümer*innen sind gemäß Art. 29 Abs. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes verpflichtet, die aus Privatgärten in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragenden Hecken und Sträucher so zurückzuschneiden, dass keine Verkehrsbehinderungen, vor allem keine Behinderungen oder Gefährdungen von Fußgängern bestehen.
Anpflanzungen dürfen weder in den Lichtraum der öffentlichen Fläche hineinragen, noch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch Sichtbehinderungen beeinträchtigen. Das Lichtraumprofil über Geh- und Radwegen beträgt 2,50 m ab der Grundstücksgrenze und über der Fahrbahn 4,50 m ab der Grundstücksgrenze. Aufgestellte Verkehrszeichen und Straßennamenschilder müssen für die Verkehrsteilnehmer gut sichtbar sein und dürfen durch Hecken oder Sträucher nicht verdeckt werden. Im Bereich von Einmündungen und Kreuzungen müssen die jeweiligen Sichtdreiecke freigehalten werden.
Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Bundesnaturschutzgesetz ist der Rückschnitt ab 01. Oktober bis 28. Februar durchzuführen.
Die Gemeinde fordert hiermit alle Grundstücksbesitzer*innen auf, ihrer Verpflichtung nachzukommen.
Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und Geh-/Radwege
Grundstückseigentümer*innen und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von bebauten und unbebauten Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an öffentlichen Straßen und Gehwegen anliegen (auch Hinterlieger), sind im Rahmen der Straßenreinigungsverordnung der Gemeinde Gablingen verpflichtet, diese auf eigene Kosten regelmäßig zu reinigen (Beseitigung von Schmutz, Grasbewuchs etc.).