Titel Logo
Der Gemeindeanzeiger - Gablingen Langweid
Ausgabe 42/2025
Gemeinde Gablingen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Amtliche Bekanntmachungen

Gehölzarbeiten außerhalb der Vogelschutzzeit im Zeitraum vom 01. Oktober bis Ende Februar erledigen

Grundstückseigentümer*innen sind verpflichtet, die aus den Grundstücken in die öffentliche Verkehrsfläche, insbesondere in den Gehweg hineinragenden Bäume, Hecken und Sträucher auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.

Insbesondere ist dafür zu sorgen, dass die öffentliche Straßenbeleuchtung und Beschilderung nicht durch Äste von Bäumen und Sträuchern beeinträchtigt werden. Es ist darauf zu achten, dass höhere Fahrzeuge (z. B. Müllabfuhr, Winterdienst) die öffentlichen Straßen ungehindert befahren können.

Baumfällungen, Heckenrückschnitte und sonstige Gehölzarbeiten sollten immer im Zeitraum zwischen Oktober bis Ende Februar durchgeführt werden. Dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss des § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz. Innerhalb dieses Zeitraums ist keine gesonderte Genehmigung erforderlich. Allerdings ist bei allen Baumfällungen/Heckenschnitt grundsätzlich, das heißt das ganze Jahr über, der Artenschutz zu beachten! Das bedeutet konkret, dass der zu fällende Baum/Hecke vorab auf Baumhöhlen, Astlöcher bzw. Vogelnester oder andere mögliche Habitate für heimische Tierarten (Fledermäuse, Eichhörnchen, Spechte, andere Vogelarten usw.) überprüft werden muss. Sollten solche Habitate vorhanden sein, müssen VOR der Fällung Ausnahmegenehmigungen von den Verboten des § 44 BNatSchG bei der Regierung von Schwaben, Herrn Höß (Telefon: 0821 3102 2301, oder Email: werner.hoess@reg-schw.bayern.de, beantragt werden.

Hinweis:

Die Grünschnittsammelstelle ist bis November jeweils samstags von 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr geöffnet.

Pflanzung von Bäumen und Sträuchern auf Privatgrundstücken

Bei der Pflanzung von Bäumen und Sträuchern sind grundsätzlich Abstände zu den Grundstücksgrenzen einzuhalten. In Gebieten, für die Bebauungspläne gelten, sind auch diese Festsetzungen zu beachten. Nähere Auskünfte hierzu erteilt das rechtliche Bauamt.

Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter

Die Verwaltung weist auf die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung hin (einsehbar unter www.gablingen.de).

Gablingen, den 17.10.2025
Karina Ruf
Erste Bürgermeisterin