Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass Hundehalter entsprechend der „Verordnung der Gemeinde Gablingen über das Halten von Hunden“ Maßnahmen zu treffen haben, die geeignet sind, jede mögliche vom Hund ausgehende Gefahr von Leben, Gesundheit und Eigentum zu vermeiden. Außerdem ist die öffentliche Reinheit zu gewährleisten.
Große Hunde (ab 50 cm Schulterhöhe) sind innerhalb geschlossenen Ortschaften und im Wald anzuleinen. Im Wald sollten aus Rücksicht gegenüber Wildtieren alle Hunde angeleint werden. Zudem können unabhängig der gemeindlichen Hundehaltungsverordnung Verstöße gegen Jagdgesetze oder die Straßenverkehrsordnung vorliegen.
Das Mitführen von Hunden auf Kinderspielplätzen und am Badesee ist unabhängig von der Größe und Rasse verboten.
Die Halter von Hunden und anderen Haustieren (u.a. Pferde) sind verantwortlich, dass Wege und Straßen nicht durch Tierausscheidungen verschmutzt werden. Die Ausscheidungen müssen vom Halter bzw. der verantwortlichen Person entfernt und entsorgt werden. Dies gilt aus hygienischen Gründen auch für Hundekot in Wiesen. Durch die Ausscheidungen können gefährliche Krankheitserreger in die Nahrungskette gelangen und die Gesundheit von Nutztieren und Menschen gefährden.