Sie haben nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) ab 01.11.20215 die Möglichkeit, gegen einzelne regelmäßig durchzuführende Datenübermittlungen der Meldebehörde zu widersprechen. Dieser Widerspruch gilt jeweils bis zum Widerruf.
| A) | Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für Wehrpflicht, soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG in Verbindung mit § 58 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes widersprechen. |
| B) | Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person. Sie können der Datenübermittlung gemäß §42 Abs. 3 Satz 2 BMG in Verbindung mit § 42 Abs. 2 BMG widersprechen. |
| C) | Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u. a. bei Wahlen und Abstimmungen. Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 1 BMG widersprechen. |
| D) | Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk. Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG in Verbindung mit § 50 Abs. 2 BMG widersprechen. |
| E) | Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage. Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG in Verbindung mit § 50 Abs. 3 BMG widersprechen. |
Die Eintragung dieser Übermittlungssperren können Sie schriftlich oder persönlich beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde Langweid a.Lech beantragen. Nähere Informationen erhalten Sie unter Tel. 08230/8400-0, bzw. gemeinde@langweid.de.