Grundstückseigentümer*innen sind verpflichtet, die aus den Grundstücken in die öffentliche Verkehrsfläche, insbesondere in den Gehweg hineinragenden Bäume, Hecken und Sträucher auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.
Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Bundesnaturschutzgesetz ist der Rückschnitt ab 01. Oktober bis 28. Februar durchzuführen.
Die Gemeinde fordert hiermit alle Grundstücksbesitzer/innen ihrer Verpflichtung nachzukommen.
Insbesondere ist dafür zu sorgen, dass die öffentliche Straßenbeleuchtung und Beschilderung nicht durch Äste von Bäumen und Sträuchern beeinträchtigt werden. Es ist darauf zu achten, dass höhere Fahrzeuge (z. B. Müllabfuhr, Winterdienst) die öffentlichen Straßen ungehindert befahren können.
Ein Pflegeschnitt ist während des ganzen Jahres erlaubt.
Pflanzung von Bäumen und Sträuchern auf Privatgrundstücken
Bei der Pflanzung von Bäumen und Sträuchern sind grundsätzlich Abstände zu den Grundstücksgrenzen einzuhalten. In Gebieten, für die Bebauungspläne gelten, sind auch diese Festsetzungen zu beachten. Nähere Auskünfte hierzu erteilt das rechtliche Bauamt.
Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter
Die Verwaltung weist auf die Einhaltung der Bestimmungen der neu erlassenen Verordnung hin (einsehbar unter www.gablingen.de).