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Der Gemeindeanzeiger - Gablingen Langweid
Ausgabe 9/2026
Gemeinde Gablingen
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Gemeinde Gablingen – Landkreis Augsburg

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);

3. Änderung des Flächennutzungsplanes

Hier: Amtliche Bekanntmachung der Genehmigung und Wirksamwerden gemäß § 6 Abs. 5 BauGB

Der Gemeinderat Gablingen hat am 13.11.2025 in öffentlicher Sitzung den Feststellungsbeschluss zur 3. Änderung des Flächennutzungsplanes gefasst.

Mit Bescheid vom 11.12.2025 und Az. 50-2792-2024-BB hat das Landratsamt Augsburg die 3. Änderung des Flächennutzungsplanes genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 3. Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam.

Die 3. Änderung des Flächennutzungsplanes wird seit diesem Tage zu den üblichen Dienststunden im Rathaus Gablingen, Rathausplatz 1, 86456 Gablingen zur Einsicht bereitgehalten und über deren Inhalt auf Verlangen Auskunft gegeben.

Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des§ 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

eine nach§ 214 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften

eine unter Berücksichtigung des§ 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Flächennutzungsplans und

nach§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bauleitplanes schriftlich gegenüber der Kommune geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gablingen, den 27.02.2026