Überwachung und Bekämpfung der waldschädlichen Insekten Buchdrucker und Kupferstecher
Bekanntmachung der Regierung von Unterfranken vom 15.11.2023 (Az.: 6-7833-2-3)
Die Regierung von Unterfranken erlässt auf Antrag der Bayerischen Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft gemäß § 6 Abs. 3 Nr.1 des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (Pfl anzenschutzgesetz - Pfl SchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Art. 2 Abs. 15 des Gesetzes zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens vom 20.12.2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, und gemäß §§ 2, 3, 4 und 6 der Verordnung über die Bekämpfung schädlicher Insekten in den Wäldern (Waldschadinsektenverordnung - WaldSchadInV) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 7903-3-L) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 10 der Verordnung vom 5. Dezember 2017 (GVBl. S. 589) geändert worden ist, folgende
Die Nadelwälder und die Wälder mit Beimischung von Nadelbäumen sowie die Grundstücke, auf denen innerhalb einer Entfernung von 500 m von diesen Wäldern unentrindetes Nadelholz lagert, werden im Regierungsbezirk Unterfranken zu Gefährdungs- und Befallsgebieten des Buchdruckers (Ips typographus) und Kupferstechers (Pityogenes chalcographus) erklärt (§ 3 Abs. 1 WaldSchadInV).
Die in Nr. 1 zu Gefährdungs- und Befallsgebieten erklärten Wälder und Grundstücke sowie dort lagernde Walderzeugnisse sind von den jeweiligen Eigentümern und Nutzungsberechtigten in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März mindestens einmal und in der Zeit vom 1. April bis 30. September mindestens im Abstand von vier Wochen auf Käferbefall zu kontrollieren (§ 6 Abs. 2 WaldSchadInV). Die Überwachung hat sich auf - stehende Bäume, - liegendes fängisches Material (zum Beispiel Windwurf oder Kronenmaterial) und - aufgearbeitetes Nadelholz zu erstrecken. Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen der Forstbehörden sind zu dulden (§ 6 Abs. 1 WaldSchadInV).
Bei einem Befall mit Buchdrucker und/oder Kupferstecher haben die jeweiligen Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Wälder und Grundstücke sofort die zuständige Untere Forstbehörde (Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten) zu verständigen (§ 6 Abs. 2 WaldSchadInV).
Auftretende Buchdrucker und Kupferstecher sind von den jeweiligen Eigentümern und Nutzungsberechtigten unverzüglich sachgemäß und wirksam zu bekämpfen oder durch einen Dritten bekämpfen zu lassen (§ 4 Abs. 1 WaldSchadInV). Aktuelle Hinweise zur sachgemäßen und wirksamen Schädlingsbekämpfung können dem Borkenkäferinfoportal der Bayerischen Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft unter http://www.borkenkaefer.org entnommen werden. Zur sachgemäßen Bekämpfung gehört eine angemessene Berücksichtigung der übrigen Tier- und Pflanzenwelt und des jeweiligen Lebensraumes. Weitere gesetzliche Vorgaben, insbesondere Naturschutzrecht, Artenschutzrecht und Pflanzenschutzrecht, bleiben unberührt.
Die sofortige Vollziehung der vorstehenden Nummern 1 – 4 dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet. Die Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist im öffentlichen Interesse geboten. Bei mangelhafter oder nicht durchgeführter Kontrolle sowie bei Unterlassung einer ordnungsgemäßen Bekämpfung besteht wegen der Massenvermehrung der schädlichen Insekten in den betroffenen Gebieten eine bestandsbedrohende Gefahr für Nadelwälder und Wälder mit Beimischung von Nadelbäumen. Auch ist eine einheitliche Schädlingsbekämpfung aus den genannten Gründen erforderlich. Das persönliche Interesse einzelner Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigter, bis zu einer bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung von deren Vollzug verschont zu bleiben, muss gegenüber dem öffentlichen Interesse an der einheitlichen und unverzüglichen Bekämpfung der waldbedrohenden Schadinsekten zurücktreten.
Die Regierung von Unterfranken ersucht die Kreisverwaltungsbehörden zur Durchführung des Verwaltungszwangs beim Vollzug dieser Allgemeinverfügung nach Art. 30 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1970 (BayRS 2010-2-I). Die Kreisverwaltungsbehörden sind insofern Vollstreckungsbehörden.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Sie gilt bis 31. Dezember 2028.