1. Straßenbezeichnung
| Name des Weges: | "Schönauer Weg" |
| FI.Nrn. des Weges: | 1581, 1590, 1591, 1617 sowie 1618, Gemarkung Karsbach |
| Anfangspunkt bei: | Einmündung in die Staatsstraße 2303 |
| Endpunkt bei: | 1. Grundstück FI.-Nr. 1659 |
| (= Einfahrt Recyclingpark - Fa. Kirsch & Sohn GmbH) |
| 2. Grundstück Fl. -nr. 1619 |
| (= Einfahrt Fa. Werm Beteiligungs GmbH & Co.KG) |
| 3. Wendehammer bei FI.-Nr. 1589/1 sowie 1594 |
| (= in der Nähe des RUBs und des Umformers) |
| Länge des Weges in Meter: | 650 m |
| 290 m |
| 940 m |
im Bereich der Gemeinde Karsbach, Gemarkung Karsbach; Landkreis Main-Spessart
2. Verfügung
Die unter Nr. 1. bezeichnete und bereits bestehende Straße wird zur Ortsstraße gewidmet.
Widmungsbeschränkung: keine
3. Träger der Straßenbaulast:
| 1. | Gemeinde Karsbach für 290 m (FI.-Nrn. 1591, 1617, 1618) |
| 2. | Fa. Kirsch & Sohn GmbH für 650 m (FI.-Nr. 1581) |
4. Wirksamwerden der Verfügung:
26.03.2024
5. Sonstiges - Gründe für die Widmung:
Die Gemeinde Karsbach hat das Industrie- und Gewerbegebiet "Schönauer Weg" erschlossen.
Dementsprechend hat sich die Ortsstraße "Schönauer Weg" im Endpunkt und in der Länge verändert. Die Verfügung nach Nr. 2 kann während der üblichen Besuchszeiten in der Verwaltungsgemeinschaft Gemünden a. Main, Frankfurter Straße 4 a, 97737 Gemünden a. Main,
Zimmer-Nr. 05 in der Zeit vom 11.03.2024 bis 25.03.2024 eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben
werden. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Gemeinde Karsbach) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten.
Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen drei Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06,2007 (GVBI Nr. 13/2007, S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im vorliegenden Rechtsbereich abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.
Die Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch E-Mail) ist unzulässig.
Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.