Auf Grund des Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Karsbach folgende Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung:
(1) Die Gemeinde erhebt einen Beitrag zur Deckung ihres Aufwandes für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung in den Gemeindeteilen Karsbach, Heßdorf, Höllrich und Weyersfeld durch folgende Maßnahmen:
Zweck des Vorhabens
Die Abwasseranlage der Gemeinde Karsbach soll zukünftig an den aktuellen Stand der Technik angepasst werden. Im Bestand ist eine belüftete Teichkläranlage für die Abwasserbehandlung vorhanden, die lediglich einen Kohlenstoffabbau und in begrenztem Umfang einen nitrifizierten Ablauf ermöglicht. Als wasserwirtschaftliche Auflage wird gemäß Merkblatt 4.4/22 des Bayerischen Landesamts für Umwelt in Zukunft der gezielte Stickstoffabbau durch Nitrifikation und Denitrifikation und die Einhaltung der entsprechenden
Ablaufwerte gefordert. Um die Abwasserbehandlung langfristig sicherzustellen, wurde im Vorfeld 2015 eine Studie durchgeführt, bei der unterschiedliche Varianten beleuchtet wurden. Das Ergebnis war, dass der Neubau einer gemeindlichen Kläranlage nach dem Belebtschlammverfahren gemäß DWA Arbeitsblatt A 131 die wirtschaftlichste Lösung darstellt.
Umfang der Maßnahme
Die wesentlichen Bauwerke sind:
Das Regenüberlaufbecken
| - | mit Zulaufkanal DN 400 PP, ca. 20 m |
| - | Regenüberlaufbecken in Stahlbetonbauweise vor der Kläranlage als Durchlaufbecken im Nebenschluss mit einem Nutzvolumen von 900 m³ |
| - | Drosselbauwerk mit einem gedükerten, magnetisch-induktiven Durchflussmesser (MID) und Elektroschieber |
| - | Entlastungskanal DN 400 PP, ca. 50 m mit Auslaufbauwerk in den Kuhbach |
| - | Weiterführender Kanal DN 300 PP, ca. 40 m |
Die Kläranlage mit gemeinsamer aerober Stabilisierung im sogenannten BIOCOS®-Verfahren für 2.500 EW bestehend aus
| - | Zulaufkanal DN 300 PP, ca. 65 m |
| - | Rückbau bestehende Rechenanlage |
| - | Neubau Betriebsgebäude mit Gebläseraum, Elektroraum, Besprechungsraum / Büro, Labor; WC, Umkleide, Duschraum, Rechenraum, Schlammentwässerungsraum, eingehaustem Schlammlagerplatz und allen elektro-, maschinen-, labor-, mess- und regeltechnischen Einrichtungen |
| - | Mechanische Reinigung als Rechen- Sandfang- Kompaktanlage bestehend aus Feinsiebrechen, Rechengutwaschpresse, Sandfang, Fett- und Schwimmstoffentsorgung |
| - | BIOCOS®-Becken, bestehend aus Belebungsbecken (V = ca. 840 m³) und zwei SU- Becken (V = je ca. 340 m³) einschließlich Ablaufmessschacht |
| - | Presse zur Schlammentwässerung |
| - | Schlammspeicherbehälter ca. 200 m³ |
| - | Phosphatfällung |
| - | Verbindungsleitungen, bestehend aus Druckleitungen, Misch-, Schmutz- und Regenwasserkanälen sowie Luft-, Schlamm-, Trübwasser- und Fällmittelleitungen |
| - | Kabelleerrohre |
| - | Trink- und Brauchwasserversorgung des Kläranlagengeländes einschließlich Brunnen |
| - | Straßen und Wege einschließlich Straßenentwässerung sowie PKW-Stellplätze |
| - | Einfriedungen einschließlich Toranlage |
| - | Bepflanzung |
| - | Elektrotechnische Ausrüstung der Anlage einschließlich Mess- und Steuerungstechnik |
Die nach der Baumaßnahme verbleibenden Restflächen des ersten Abwasserteichs sowie der zweite und dritte Abwasserteich werden nach erfolgter Schlammräumung aufgefüllt und begrünt.
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben, sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt, wenn
| 1. | für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht, oder |
| 2. | sie – auch aufgrund einer Sondervereinbarung – an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind. |
(1) 1Die Beitragsschuld entsteht, wenn die Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahmen tatsächlich beendet sind. 2Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragspflicht erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.
(2) Wenn die Baumaßnahme bereits begonnen wurde, kann die Gemeinde schon vor dem Entstehen der Beitragsschuld Vorauszahlungen auf die voraussichtlich zu zahlenden Beiträge verlangen.
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.
(1) 1Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. 2Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 2.500 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten bei bebauten Grundstücken auf das 3-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2.500 m², bei unbebauten Grundstücken auf 2.500 m² begrenzt.
(2) 1Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. 2Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. 3Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. 4Für die Berechnung der Dachgeschossfläche werden 2/3 (66, 67 %) der Fläche des darunterliegenden Geschosses angesetzt. 5Bei Dachgeschossen, die nur teilweise ausgebaut sind, werden nur die teilausgebauten Geschossflächen entsprechend Satz 4 berechnet. 6Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. 7Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
(3) 1Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. 2Grundstücke, bei denen die zulässige oder die für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1.
(1) Der Beitrag beträgt
a) pro m² Grundstücksfläche 0,83 €
b) pro m² Geschossfläche 18,36 €.
(2) Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, wird der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben. Fällt diese Beschränkung später weg, wird der Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben.
1Der Beitrag wird in fünf Abschlägen mit 25 %, 25 %, 25 %, 15 % und 10 % erhoben. Der erste Teilabschlag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. 2Die Fälligkeit der weiteren Abschläge ergibt sich aus dem Beitragsbescheid. 3 Entsprechendes gilt für Vorauszahlungen.
1Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. 2Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. 3Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
Die Beitragsschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen.
Diese Satzung tritt am 15.05.2026 in Kraft.