Auf Grund des Art. 45 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 38 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98), erlässt der Gemeinderat Gräfendorf folgende Änderung der Geschäftsordnung:
Nach § 30 a wird folgender § 30 b eingefügt:
Beschließende Ausschüsse
(1) Beschließende Ausschüsse erledigen die ihnen übertragenen Angelegenheiten selbstständig anstelle des Gemeinderats.
(2) 1Die Entscheidungen beschließender Ausschüsse stehen unbeschadet Art. 88 GO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch den Gemeinderat. 2Eine Nachprüfung muss nach Art. 32 Abs. 3 GO erfolgen, wenn der erste Bürgermeister oder die erste Bürgermeisterin oder dessen oder deren Stellvertreter im Ausschuss, ein Drittel der stimmberechtigten Ausschussmitglieder oder ein Viertel der Gemeinderatsmitglieder die Nachprüfung durch den Gemeinderat beantragt. 3Der Antrag muss schriftlich, spätestens am siebten Tag nach der Ausschusssitzung beim ersten Bürgermeister oder bei der ersten Bürgermeisterin eingehen. 4Soweit Beschlüsse die Rechte Dritter berühren, werden sie erst nach Ablauf einer Frist von einer Woche wirksam.
(3) Die beschließenden Ausschüsse haben im Einzelnen folgende Aufgabenbereiche:
1. Bauausschuss (Neubau Dorfzentrum „Saaletaler Höfe“):
a) Vergabe von Aufträgen für das Bauprojekt des neuen Dorfzentrums „Saaletaler Höfe“ der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 25.000,00 €,
soweit nicht der erste Bürgermeister dafür zuständig ist.
(4) Bei wiederkehrenden Leistungen ist für die Bemessung von Beträgen oder Wertgrenzen nach Abs. 3 der Zeitraum maßgeblich, für den die rechtliche Bindung bestehen soll; ist dieser Zeitraum nicht bestimmbar, so ist der fünffache Jahresbetrag anzusetzen.
Diese Änderung der Geschäftsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.