v.l.: 1. Vors. Jürgen Klein, 1. Kdt. Markus Dittmaier, Martin Deisenroth, 1. Bgm. Johannes Wagenpfahl, 2. Bgm. Christian Fischer, Hermann Fischer und Archivar Hans-Georg Herch
1. Öffentliche Sitzung
1. Bürgermeister Johannes Wagenpfahl eröffnet die 8. Gemeinderatssitzung in diesem Jahr und begrüßt die anwesenden Gemeinderäte/in, die Schriftführerin, die Presse und die Gäste. Besonders begrüßt er Herrn Johannes Schmelz, Geschäftsstellenleiter sowie Herrn Bendedikt Steigerwald, Kämmerer der Verwaltungsgemeinschaft Gemünden a. Main. Er stellt fest, dass ordnungsgemäß geladen wurde und der Gemeinderat beschlussfähig ist. Zur Tagesordnung werden keine Einwände erhoben.
1.1. Vorstellung und Übergabe der Vereinschronik der Freiwilligen Feuerwehr Weickersgrüben
Zu diesem Tagesordnungspunkt begrüßt 1. Bürgermeister Johannes Wagenpfahl die Herren Hermann Fischer, Martin Deisenroth, Jürgen Klein und Markus Dittmaier von der Freiwilligen Feuerwehr bzw. dem Verschönerungsverein Weickersgrüben sowie den Archivar Hans-Georg Herch und übergibt das Wort an Herrn Fischer. Herr Fischer führt aus, dass die Freiwillige Feuerwehr im letzten Jahr ihr 150-jähriges Bestehen feiern konnte. Ursprünglich hatte man die Idee, zu diesem Ereignis einen Bildband zu erstellen, woraus letztendlich eine Vereinschronik der Freiwilligen Feuerwehr Weickersgrüben aber auch eine Chronik des Ortsteiles Weickersgrüben für die Zeit ab 1845 bis heute entstand.
Herr Fischer übergibt nun das Wort an Herrn Martin Deisenroth. Herr Deisenroth erläutert, dass sie in vielen Arbeitsstunden und der Unterstützung des gemeindlichen Archivteams viel Material, wie Bilder, Protokolle usw. gesichtet und Zeitzeugen befragt haben. So konnten in der Chronik z.B. eine alte Feuerordnung, sowie Ereignisse wie Einsätze in Brandfällen und Unfällen oder Geschichten zur Fähre niedergeschrieben werden, die auch mit viel Bildmaterial untermauert werden konnten.
Herr Deisenroth übergibt nun das Wort an Herrn Hans-Georg Herch, Leiter des gemeindlichen Archivteams. Herr Herch beglückwünscht zunächst die Verfasser der Vereinschronik zu diesem gelungenen Werk und versichert, dass sie sehr gerne behilflich waren. Er hebt ebenfalls einige Anekdoten aus dem Werk heraus. In diesem Zusammenhang lädt er auch alle Mitglieder des Gemeinderates Gräfendorf zu einer Besichtigung des gemeindlichen Archivs ein.
1. Bürgermeister Johannes Wagenpfahl und dem Archivar werden jeweils eine Vereinschronik übergeben. Herr Wagenpfahl bedankt sich herzlich dafür. Er betont, dass hier die Zeitgeschichte von Weickersgrüben gespiegelt wird und dies ein Dorf auch lebendig hält. Er bedankt sich nochmals für die Chronik und für die Ausführungen, verabschiedet die Überbringer der Chronik und wünscht ihnen einen guten Nachhauseweg.
1.2. Beratung über den Haushaltsplan 2026 und Erlass der Haushaltssatzung
Bürgermeister Wagenpfahl führt kurz in das Thema ein, erläutert dabei die anstehenden Investitionen mit den verschiedenen Schwerpunkten und übergibt dann das Wort an den Kämmerer.
Für die Haushalts- und Finanzplanung wurden die Haushaltsdaten der Vorjahre herangezogen. Die Einzelansätze wurden unter Berücksichtigung dieser Daten und der örtlichen Gegebenheiten und anhand von örtlichen Erfahrungswerten ermittelt. Der Haushalt 2026 ist in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen und schließt mit folgenden Summen ab:
| Haushaltsansätze | 2026 |
| Verwaltungshaushalt | 4.027.046 Euro |
| Vermögenshaushalt | 5.577.037 Euro |
| Gesamthaushalt | 9.604.083 Euro |
Das Volumen des Verwaltungshaushalts 2026 steigt gegenüber dem Vorjahr um 543.244 Euro oder um 15,59 %. Beim Vermögenshaushalt ist eine Steigerung um 2.008.467 Euro oder 56,28 % zu verzeichnen. Das Gesamthaushaltsvolumen beläuft sich für das laufende Jahr auf 9.604.083 Euro und liegt um 2.551.711 Euro = 36,18 % über dem Gesamtansatz des Vorjahres.
Der Zuwachs im Verwaltungshaushalt liegt u. a. an den zum Teil deutlich höheren Ausgabepositionen. Hier sind größere Steigerungen bei den gesamten Personalkosten (12.310 Euro), den Kosten für Gebäude- und Grundstücksunterhalt samt Unterhalt des sonstigen unbeweglichen Vermögens (69.920 Euro), den Verschiedenen Aufwendungen für Verwaltung und Betrieb (14.250 Euro), den Steuern und Versicherungen (1.000 Euro), der Umsatzsteuer (3.500 Euro), den Verfügungsmitteln (2.000 Euro), den Mitgliedsbeiträgen an Verbänden, Vereine und dgl. (6.800 Euro ), Erstattung an übrige Bereiche (2.000 Euro), den Zuschüssen für lfd. Zwecke u. Wohlfahrtsverbände (11.300 Euro, die Schulverbandsumlage (18.400 Euro), die Zuschüsse an übrige Bereiche (1.400 Euro), der Gewerbesteuerumlage (181.500 Euro), der Kreisumlage (195.000 Euro), die VG-Umlage (52.000 Euro) und die Zuführung zum Vermögenshaushalt (84.172 Euro) zu nennen.
Dagegen sinken die Kosten für die Unterhaltung des unbeweglichen Vermögens (16.350 Euro), die Arbeitsgeräte und Maschinen (2.800 Euro), die Heizungskosten (1.500 Euro), die Wasserversorgung und Entwässerung (1.680 Euro), die Ausgaben für Energie- und Bewirtschaftung (5.500 Euro), die Kosten für Dienstleistungen durch Dritte (41.250 Euro), die Sachverständigen und Gerichtskosten (3.550 Euro), die Schulverbandsumlage an die Stadt Gemünden (43.500 Euro) und die kalkulatorischen Kosten f. Abschreibung und Verzinsung des Anlagevermögens (2.164 Euro).
Bei den Einnahmepositionen im Verwaltungshaushalt sind Erhöhungen bei der Gewerbesteuer (390.000 Euro), beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer (35.000 Euro), beim Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer (5.000 Euro), bei der Einkommensteuerersatzleistung/-zuweisung (5.000 Euro), bei den Abwassergebühren (35.000 Euro, bei den Wassergebühren (8.000 Euro), bei den sonstigen Gebühren und Entgelte (48.100 Euro), bei den Erstattungen vom Land für Kindergärten (13.500 Euro), bei den inneren Verrechnungen (6.184 Euro), bei den Mietnebenkosten (1.850 Euro), bei den Zuweisungen vom Land für Kindergärten (53.550 Euro), bei den Zinseinnahmen (11.500 Euro) und bei den Konzessionsabgaben (5.500 Euro).
Dagegen sinken die Einnahmen der Grundsteuer B (3.000 Euro), die Schlüsselzuweisung vom Land (63.000 Euro), aus dem Anteil an der Umsatzsteuer (2.390 Euro), aus Benutzungs-, Bestattungs- und Feuerwehrgebühren (6.380 Euro), aus dem Verkauf von eigenen Erzeugnissen (1.500 Euro), aus dem allg. Verkauf (2.370 Euro) und die kalkulatorischen Einnahmen (2.064 Euro).
Die weiteren Ausgaben bleiben etwa gleich oder verändern sich nur geringfügig. Daraus resultiert letztlich, dass dieses Jahr wieder eine Zuführung vom Verwaltungs- zum Vermögenshaushalt zustande kommt, und zwar in Höhe von 264.487 Euro, um dieses Jahr erforderliche Investitionen mitzufinanzieren. Vergangenes Jahr betrug die Zuführung vom Verwaltungs- zum Vermögenshaushalt noch 180.315 Euro. Für das laufende Haushaltsjahr ist somit die freie Finanzspanne (gem. § 22 Abs. 1 Satz 2 KommHV) gegeben, sodass die Zuführung vom Verwaltungs- zum Vermögenshaushalt (264.487 Euro), die ordentliche Tilgungsleistungen (148.570 Euro) gewährleistet.
Aus dem Verwaltungshaushalt kann die Gemeinde dieses Jahr in Anbetracht der anstehenden Investitionen aber nur einen kleinen Teil des Investitionsvolumens erwirtschaften.
Markante Schwerpunkte im diesjährigen Vermögenshaushalt sind Maßnahmen im Brandschutz in Höhe von 300.000 Euro (Beschaffung Feuerwehrbedarf, Feuerwehrgerätehaus Michelau, Rücklagenbildung Feuerwehrfahrzeuge), für die „Neue Mitte/Saaletaler Höfe“ in Höhe von 4.100.000 Euro, für den Kindergarten Gräfendorf in Höhe von 170.000 Euro (Um-/Anbau und Außenanlage), für die Baugrunderschließung in Weickersgrüben in Höhe von 200.000 Euro, anlässlich der Sanierung der „Riedquelle Weickersgrüben“ in Höhe von 180.000 Euro, für die Errichtung eines Bushaltestellenhäuschen sowie die Fahrradabstellanlage in Gräfendorf in Höhe von 100.000 Euro sowie wie die notwendigen Beschaffungen im Bereich Bauhof in Höhe von 90.000 Euro (Traktor, Kipper, Gerätschaften).
Zu diesen größeren Investitionen kommen entsprechend dem vorliegenden Investitionsprogramm noch weitere vermögenswirksame Ausgaben, so dass der Investitionsbedarf für dieses Jahr mit insgesamt 5.427.000 Euro abschließt.
Zum Ausgleich des Vermögenshaushaltes tragen neben der oben genannten Zuführung in Höhe von 264.487 Euro eine Entnahme aus der Rücklage (Sollüberschuss) in Höhe von 2.912.000 Euro, Zuweisungen für Investitionen in Höhe von 2.372.500 Euro und der Verkauf von beweglichem Anlagevermögen 20.750 Euro bei.
Eine Darlehnsaufnahme ist im Haushaltsjahr 2026 nicht notwendig, so dass die Gesamteinnahmen im Vermögenshaushalt insgesamt 5.577.037 Euro betragen.
Die Verschuldung der Gemeinde ist wieder leicht gesunken und belief sich zum 31.12.2025 auf 765.480 Euro, was einer Pro-Kopf-Verschuldung von 596,63 Euro entspricht. Ende 2026 liegt diese dann voraussichtlich bei 480,83 Euro. Der zuletzt veröffentlichte Durchschnitt (Stand: 31.12.2022) vergleichbar großer Gemeinden beträgt hier 749 Euro je Einwohner.
Im Stellenplan war keine Veränderung zu verzeichnen.
Im Vermögenshaushalt werden dieses Jahr wieder Verpflichtungsermächtigungen festgesetzt, und zwar für 2027 mit 100.000 Euro für Baumaßnahmen im Bereich Brandschutz und 1.604.000 Euro für die Dorferneuerung. Für 2028 werden Verpflichtungsermächtigungen für die Dorferneuerung in Höhe von 50.000 Euro veranschlagt.
Als Kassenkredit wird ein Betrag in Höhe von 671.174 Euro festgesetzt.
In diesem Zusammenhang informiert 1. Bürgermeister Johannes Wagenpfahl den Gemeinderat darüber, dass der Hebesatz für die Kreisumlage 2026 einheitlich auf 56,0 v.H. der Bemessungsgrundlage festgesetzt wurde. Als Bemessungsgrundlagen dienen die Steuerkraftzahlen sowie 80 % der Schlüsselzuweisungen auf die die Gemeinden im Haushaltsjahr 2025 Anspruch hatten. Im Jahr 2024 betrug der Umlagesatz 46,5 % und im Jahr 2025 50,4 %. Sie stieg also in den vergangenen zwei Jahren kräftig an. Diese Entwicklung schränkt den finanziellen Spielraum der Kommunen zunehmend ein. Hier muss der Landkreis gegensteuern.
Der Gemeinderat Gräfendorf fasst folgenden
Beschluss:
Der Haushaltsplan 2026 wird in der von Kämmerer Benedikt Steigerwald vorgestellten Form angenommen und beschlossen.
13 :0
Anschließend wird die Haushaltssatzung 2026 dem Gemeinderat vollinhaltlich aufgezeigt und verlesen.
Beschluss:
Die Haushaltssatzung der Gemeinde Gräfendorf für das Haushaltsjahr 2026 wird angenommen.
13 : 0
1.3. Beratung und Beschlussfassung des Finanzplans und Investitionsprogramms der Jahre 2025 bis 2029
Das Investitionsprogramm für die folgenden Jahre bis 2029 wurde bei Erläuterung der Investitionsmaßnahmen für das laufende Jahr angesprochen. Das aktuelle Investitionsprogramm wird von den Hochbaumaßnahmen für die Saaletaler Höfe, dem Kindergarten und dem Feuerwehrgerätehaus Michelau, Riedquelle Weickersgrüben, div. Flächenkäufen sowie von dem Wegebau und die Dorferneuerung dominiert. Dazu kommen noch Investitionen für die Kirche, die Abwasseranlage und die Bahnbrücke Wolfsmünster, die Sanierung der Alten Schule Michelau, Brücke Roßmühle, teilweise auch in den kommenden Jahren. Bei Bekanntgabe der voraussichtlichen Zahlen für die Investitionen bis 2029 wird darauf hingewiesen, dass sowohl der Finanzplan als auch das Investitionsprogramm bei den jährlichen Haushaltsberatungen fortgeschrieben und der Entwicklung angepasst wird.
Der Finanzplan und das Investitionsprogramm werden für den Finanzzeitraum von 2025 bis 2029 nach der Beratung und Aussprache mit folgenden Beträgen in Euro vorgeschlagen:
| Finanzplanungsjahre | Investitionsprogramm | Finanzplan |
| 2025 | 3.388.000 | 7.052.000 |
| 2026 | 5.427.000 | 9.604.000 |
| 2027 | 3.000.000 | 7.128.000 |
| 2028 | 452.000 | 5.069.000 |
| 2029 | 697.000 | 4.805.000 |
Dieser Vorschlag wird vom Gemeinderat einstimmig angenommen.
13 : 0
1.4. Vollzug der Baugesetze; Bauleitplanverfahren „Lagfeld, 3. Änderung und Erweiterung“;
1. Bürgermeister Johannes Wagenpfahl übergibt das Wort an Herrn Johannes Schmelz, Bauamtsleiter der Verwaltungsgemeinschaft Gemünden a. Main.
1.4.1. 2. Anhörungsbericht - Vorstellen und Abwägen der eingegangenen Stellungnahmen
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurden die Beteiligung der Öffentlichkeit in der Zeit vom 18.05.2026 bis einschließlich 19.06.2026 sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 18.05.2026 bis einschließlich 19.06.2026 im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens der 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans „Lagfeld“ durchgeführt.
Am Verfahren wurden 33 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange beteiligt.
Nachfolgend aufgeführte Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben in ihrer Stellungnahme mitgeteilt, dass ihrerseits keine Anregungen und Hinweise zu den Änderungspunkten der 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Lagfeld“ vorgebracht werden:
Nachfolgend aufgeführte Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme abgegeben:
Stellungnahmen wurden von folgenden Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange abgegeben, zu denen ein Beschlussvorschlag erarbeitet wurde:
1) Stellungnahme „Landratsamt Main-Spessart“ vom 19.06.2026
1.1) Bauleitplanung
Wir danken ausdrücklich dafür, dass die im Vergleich zur bisherigen Plan- und Unterlagenfassung vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen in Planzeichnung, den Begründungen und im Umweltbericht in roter Schrift gehalten wurden.
1.1.1) Bekanntmachung
Sehr positiv hervorzuheben ist die detaillierte Auflistung der vorgenommenen Änderungen im Vergleich zur bisherigen Planfassung vom 23.09.2025. Somit können sich Interessierte und Betroffene bei Bedarf zielgenau informieren.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei der hier augenscheinlich erfolgten Anwendung des § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB die Vorschrift aus § 3 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 Nr. 2 BauGB korrekt wiedergegeben werden muss: In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können.
Beschlussvorschlag zu 1.1.1) Bekanntmachung:
Die Gemeinde Gräfendorf nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Bei zukünftigen Bekanntmachungen zur Beteiligung der Öffentlichkeit wird der Hinweis entsprechend § 3 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 Nr. 2 BauGB aufgenommen, wonach Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf jedoch auch auf anderem Weg abgegeben werden können.
1.1.2) Planzeichnung A
A.2.1 Baugrenze
Es wird trotz gegenteiliger Abwägung weiterhin dringend empfohlen, die Abstände zwischen Baugrenze und Grundstücksgrenze zu bemaßen. Eine rein zeichnerische Ermittlung, wie in der Abwägung genannt, bietet hinsichtlich der praktischen Verwendung durch den Bürger Nachteile (z.B. bei einer Verwendung des Plans in digitaler Form; Gefahr von Messungenauigkeiten). Eine entsprechende Bemaßung kann auch für den „Hausgebrauch“ präzise Voraussetzungen zur Plananwendung schaffen.
A.7.2 Zulässige Dachart und -neigung
Bei diesen Festsetzungen handelt es sich um örtliche Bauvorschriften gem. Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 BayBO. Dies sollte entsprechend hier mitangegeben werden (vgl. Begründung Kap. 5.10.2).
Beschlussvorschlag zu 1.1.2) Planzeichnung A:
Die Gemeinde Gräfendorf nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und beschließt, dass weiterhin, zugunsten der Übersichtlichkeit der Plandarstellung, auf eine Bemaßung der Abstände zwischen den Baugrenzen und den Grundstücksgrenzen verzichtet werden soll. Diese können, trotz der Gefahr von Messungenauigkeiten, aus der Planzeichnung heraus gemessen werden.
Die Rechtsgrundlade der Dachart/-neigung wird nachrichtlich in der Planzeichnung ergänzt.
1.1.3) Planzeichnung B
B.3.5.1 und B.3.5.2 Regelungen des § 23 Abs. 5 BauNVO
Es wird zu bedenken gegeben, dass die beiden (nordöstlichen) Baugrundstücke am Wendehammer, die auch an den Fuß- und Wirtschaftsweg angrenzen, bei der derzeitigen Formulierung der Festsetzung jeweils zwei rückwärtige Baugrenzen haben. Wir bitten zu prüfen, ob dies dem Willen des Plangebers entspricht.
B.3.6 Angleichung Grenzbebauung
Redaktionelle Korrektur: Rechtsgrundlage für eine solche örtliche Bauvorschrift ist Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO; nicht Nr. 4.
B.4.2 Schutz vor Hangwasser
Auf die Festsetzung der räumlichen Definition kann nicht verzichtet werden, da in der gesetzlichen Formulierung aus § 9 Abs. 1 Nr. 16 Buchst c BauGB von „Gebieten“ die Rede ist. Dem Eigentümer muss bereits auf Ebene des Bebauungsplans bewusst sein, ob er von der Festsetzung betroffen ist oder nicht. Wenn alle Flächen des räumlichen Geltungsbereichs betroffen sind, wird daher empfohlen, das Gebiet entsprechend als Ganzes festzusetzen.
B.4.3 Geländeveränderungen innerhalb privater Grundstücke
In dieser Festsetzung wird Art. 57 Abs. 1 Nr. 9 BayBO als Zulässigkeitsmaßstab für Aufschüttungen festgelegt. Diese Vorschrift besagt in der derzeitig gültigen Fassung, dass Aufschüttungen mit einer Höhe bis zu 2 m und einer Fläche bis zu 500 m² verfahrensfrei nach der BayBO sind. In der Festsetzung heißt es allerdings im Folgesatz: Auffüllungen sind bis zu einer Höhe von 1,0 m zulässig. Dieser Widerspruch muss aufgelöst werden (vgl. auch: Aussage in den Abwägungsunterlagen zur Höhe von Stützmauern und ihr Verhältnis zur Höhe von Auffüllungen, S.5).
Hinsichtlich der Zulässigkeit von Abgrabungen wird Bezug genommen auf das Bayerische Abgrabungsgesetz (BayAbgrG). Da in diesem Zusammenhang aber keine Detailregelung genannt ist, ermöglicht die derzeitige Formulierung hinsichtlich Tiefe und Fläche „grenzenlose“ Abgrabungen. Dies wird auch in der Abwägungsunterlage (S.10) entsprechend formuliert. Aus fachlicher Sicht sollte dies allerdings nochmals überprüft werden, um extreme Umsetzungen dieser „Grenzenlosigkeit“ zu vermeiden.
Grundsätzlich wird auch sehr skeptisch gesehen, sich allein auf Rechtsvorschriften aus BayBO und BayAbgrG zu beziehen, ohne absolute Werte zu nennen. Dies kann bei Rechtsänderungen durchaus zu Problemen führen, solange nicht gleichzeitig die Regelungen aus BayBO und BayAbgrG in der Fassung vom … verbindlich festgesetzt werden.
B.4.6 Denkmalschutz
Denkmalschutzrechtliche Vorgaben sind keine Festsetzungen nach dem Bauplanungsrecht. Ihnen kommt eine eigenständige Bedeutung nach dem Denkmalschutzrecht zu; vgl. § 9 Abs. 6 BauGB: Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind. Aus hiesiger Sicht wäre B.4.6 daher einzuordnen unter Abschnitt F.
B.5.1 Gebäudegestaltung
Hier heißt es im zweiten Satz: Zu vermeinden [Achtung: ein „n“ zu viel] sind Glasfassaden oder große Fensterflächen. Eine solche „Festsetzung“ entspricht nach fachlicher Auffassung nicht dem Bestimmtheitsgebot (Die konkrete Umsetzung bleibt unklar: Wann können Glasfassaden oder große Fensterflächen nicht vermieden werden? Wer entscheidet dies? Wann sind Fensterflächen „groß“?). Wenn Glasfassaden oder große Fensterflächen seitens des Plangebers ortsgestalterisch oder aus Gründen des Vogelschutzes nicht gewünscht werden, sollten sie a) mit Zahlenwerten definiert und b) als nicht zulässig festgesetzt werden.
Beschlussvorschlag zu 1.1.3) Planzeichnung B:
Die Gemeinde Gräfendorf nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. An den Definitionen der rückwärtigen Baugrenzen wird weiterhin festgehalten. Dies entspricht dem städtebaulichen Konzept, das eine ausgiebige Durchgrünung des Plangebiets und eine möglichst geringe Außenwirkung der Bebauung vorsieht.
Die Rechtsgrundlage der Festsetzung B 3.6 wird entsprechend nachrichtlich angepasst.
Bezüglich der Festsetzung von Maßnahmen zum Schutz vor Hangwasser (B 4.2) wird nachrichtlich ergänzt, dass es sich bei dem betroffenen Gebiet gem. § 9 Abs. 1 Nr. 16 c BauGB um den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes handelt.
Um Unklarheiten bezüglich der zugelassenen Auffüllungen und Abgrabungen zu vermeiden, wird innerhalb der Festsetzung auf den Verweis auf die BayBO und das BayAbgrG verzichtet. Auffüllungen sind weiterhin nur bis zu einer Höhe von 1,00 m zulässig.
Die beschriebene Gefahr von extremen Abgrabungen ist äußerst unwahrscheinlich, da innerhalb des Bebauungsplanes festgesetzt ist, dass überschüssiges Dach- und Oberflächenwasser dem Regenrückhaltesystem zuzuführen ist (siehe B 4.1). Daher ist die Höhe der Abgrabungen dadurch beschränkt, dass das anfallende Regenwasser den dargestellten Entwässerungsgräben und -mulden zugeführt werden können muss. Auf eine höhenmäßige Beschränkung von Abgrabungen wird daher verzichtet.
Die denkmalschutzrechtliche Festsetzung bezüglich der vor dem Start der Erschließung zwingend erforderlichen denkmalschutzrechtlichen Auflagen wird nachrichtlich in die Nachrichtlichen Übernahmen verschoben, da es sich zwar um bindende Vorgaben handelt, diese jedoch keine Festsetzungen nach dem Bauplanungsrecht sind.
Der Teil der Festsetzung (B 5.1) bezüglich Glasfassaden und großen Fensterflächen wird nachrichtlich gestrichen, da es sich hierbei nur um einen Hinweis des BUND handelte.
1.1.4) Planzeichnung C-G
C.1.3 Grünordnerische Maßnahme - Hecke an der Nordwestseite
Hier heißt es: Die Funktionsfähigkeit der Entwässerungsmaßnahmen soll durch die Pflege (Mähen, Rückschnitt) gewährleistet werden. Die Funktionsfähigkeit der Entwässerungsmaßnahmen muss nach hiesiger Auffassung gewährleistet werden.
C.3 Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets
Die Begrifflichkeit „außerhalb des Plangebiets“ sollte ebenfalls nicht verwendet werden, da es sich nach rechtlichem Verständnis um eine Ausgleichsfläche i. S. d. § 9 Abs. 1a Satz 1 BauGB handelt, die im „sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans“ liegt (vgl. auch Festsetzung A.7.1) und die damit auch zum Plangebiet gehört. Es wird empfohlen, diese Begrifflichkeit wegzulassen oder durch eine neutralere Formulierung zu ersetzen (z. B. „außerhalb des Siedlungsbereichs Lagfeld“).
D.5.1 CEF-Maßnahme Fledermäuse
Für das Erhaltungsgebot des Baumes sollte auch das Baumsymbol aus PlanZV Ziff. 13.2.2 verwendet werden.
E. Immissionsschutz
Die hier genannten Ausführungen haben keinerlei regelnden Charakter und sind auch als Hinweise in der Planurkunde entbehrlich. Ihr richtiger Platz ist - wie formuliert - in der Begründung.
F.1 Räumlicher Geltungsbereich angrenzender Bebauungspläne
Wir weisen nochmals darauf hin, dass beim derzeitigen Zuschnitt des Geltungsbereichs der 3. Änderung südöstlich des Änderungsbereichs für Fl.-Nr. 538/4 ein Rumpfbereich der 1. Änderung (betreffend die Fl.-Nrn. 538/1, TF 566, TF 538) weiterhin in Kraft verbleibt (Festsetzungen: private Grünflächen mit Pflanzgeboten). Es sollte geprüft werden, ob dies den Zielsetzungen der Gemeinde Gräfendorf entspricht (vgl. Begründung S.5). In der Abwägung befinden sich hierzu derzeit keine Aussagen.
F.6 bis F.8 Nachrichtliche Übernahmen
Diese drei Abschnitte sollten eher in die unter G. aufgeführten Hinweise aufgenommen werden, da ihr Inhalt nach hiesiger Auffassung nicht den Vorgaben des § 9 Abs. 6 BauGB entspricht, sondern allgemeine fachgesetzliche Regelungen wiedergibt (im Gegensatz zu den spezifischen Auflagen aus B.4.6). Dies wird in den Abwägungsunterlagen (S.7) ja bereits richtig ausgeführt: „direkter Gesetzesbezug des BayDSchG“).
G.2 Hinweis Bestandsgebäude
Es wird weiterhin empfohlen, Bestandsgebäude im Geltungsbereich des Bebauungsplans in grauer Flächenfarbe darzustellen (vgl. Darstellung im GIS).
G.6 Bemaßung
Wir bitten noch um Ergänzung der Bezeichnung der verwendeten Einheit: Meter.
G.9 Nutzungsschablone
Die Verwendung des Parameters „Bauart“ ist unklar. Ein solcher Regelungsbegriff ist der Baunutzungsverordnung nicht zu entnehmen. Zudem kommt hinzu, dass er in der konkreten Nutzungsschablone auch ohne Inhalt bleibt. Er muss daher entfallen.
Beschlussvorschlag zu 1.1.4) Planzeichnung C-G:
Die Gemeinde Gräfendorf nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Die grünordnerische Festsetzung C 1.3 wird entsprechend der Stellungnahme in den Planunterlagen nachrichtlich angepasst.
Bezüglich der Formulierung „außerhalb des Plangebiets“ werden die Planunterlagen entsprechend nachrichtlich umformuliert, sodass verständlich wird, dass es sich in diesem Fall um die externen Ausgleichsmaßnahmen handelt. Deren Lage ist der Planzeichnung zu entnehmen.
Für den zu erhaltenden Baum der CEF-Maßnahme wird das Baumsymbol gem. PlanZV Ziff. 13.2.2 nachrichtlich ergänzt.
Bezüglich des Immissionsschutzes wird der Absatz E Immissionsschutz aus dem Planteil gestrichen. Es wird auf das Kapitel in der Begründung zum Bebauungsplan verwiesen.
Der angesprochene Rumpfbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes "Lagfeld", der nicht durch die hier vorliegende 3. Änderung überlagert wird, soll weiterhin in Kraft verbleiben. Es besteht aus Sicht der Gemeinde keine Notwendigkeit, diese Grundstücke in den Geltungsbereich aufzunehmen, zumal die Grundstücke mit den Flurnummern 538/4 und 538/1 verschiedenen Eigentümern gehören. Für den Überschneidungsbereich (bereits bebaut) gelten künftig die Festsetzungen des rechtskräftigen und hier vorliegenden Bebauungsplanes der 3. Änderung. Dies entspricht den Zielsetzungen der Gemeinde Gräfendorf und wird zusätzlich nachrichtlich im Planteil (unter E 1) ergänzt.
Die Punkte zur Anzeigepflicht, zum Bodenschutz und zu den Rettungswegen werden nachrichtlich in die Hinweise übernommen, da lediglich allgemeine fachgesetzliche Regelungen wiedergegeben werden.
Aus Gründen der Übersichtlichkeit des Bebauungsplanes wird weiterhin an der Darstellung der Bestandsgebäude festgehalten.
Die Einheit der Bemaßungen (Meter) wird nachrichtlich ergänzt.
Die Bauart "ED" ("nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig") gem. PlanZV Ziff. 3.1.4 wurde innerhalb der Nutzungsschablonen fälschlicherweise nicht dargestellt. Diese Festsetzung (siehe A 2.3) soll jedoch bestehen bleiben. Die Darstellung wird daher nachrichtlich angepasst.
1.1.5) Begründung
S.8-10, 4. Bedarfsnachweis
Die Angaben zur aktuellen Flächenmanagement-Datenbank (inkl. Immobilienbörse) sollten noch ergänzt werden um Angaben in konkreten/absoluten Zahlen, wie viele Leerstandsimmobilien derzeit bestehen. Die Ausweisung neuer Wohnbauflächen trotz negativer rechnerischer Bedarfsprognose wird generell skeptisch gesehen, wenngleich die Thematik von Leerständen in privater Hand, auf die die Kommune keinen Zugriff hat, als allgemeines Problem der Kommunen gesehen bzw. anerkannt wird.
Diesbezüglich wird die folgende Problematik aber nochmals wiederholt, da sich hierzu keinerlei neue Angaben in Begründung und Abwägung finden:
Im Übrigen bleibt bisher auch unklar, über welche Instrumente die Gemeinde sicherstellen wird, dass die derzeit im gemeindlichen Eigentum stehenden Baugrundstücke nach Veräußerung an Bauinteressenten auch zeitnah einer Bebauung zugeführt werden und nicht „gehortet“ werden. Angesichts der (nicht nur Gräfendorf betreffenden) Situation, dass letztere Problematik in bestehenden Bebauungsplan-Bereichen eine effiziente Innenentwicklung erschwert, ist es unabdingbar, dass entsprechend verbindliche Regelungen gegenüber den Bauinteressenten getroffen werden. Wir bitten um entsprechende Ergänzung dieses Kapitels.
Es ist aus fachlicher Sicht nicht möglich, einer Ausweisung von Wohnbauflächen zuzustimmen, wenn nicht verbindlich durch die Kommune sichergestellt wird, dass der künftige Grunderwerber eine entsprechende Bebauung zeitnah umsetzen muss. Es braucht aktive Maßnahmen, um die vorgesehene Bebauung zu gewährleisten. Ein Unterlassen würde dazu führen, dass sich die Problematik der Hortung von Baugrundstücken wiederholen kann.
S.13, 5.4.5 Nebengebäude, Garagen, Carports und Stellplätze
Die neue Formulierung dieses Abschnitts erfolgte auf Grundlage der fachlichen Bemerkungen aus dem Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB. Wir bitten daher noch um folgende Korrektur: Der zweimal verwendete Begriff „entsprechendes Baugenehmigungsverfahren“ sollte ersetzt werden durch den Begriff „entsprechendes baurechtliches Genehmigungsverfahren“. Hintergrund ist, dass eine solche Erlaubnis nach § 23 Abs. 5 BauNVO keine „echte“ Baugenehmigung darstellt, sondern eine baurechtliche Erlaubnis eigener Art.
Beschlussvorschlag zu 1.1.5) Begründung:
Die Gemeinde Gräfendorf nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und beschließt, dass die bereits ergänzten Angaben zur aktuellen Flächenmanagement-Datenbank der Gemeinde Gräfendorf zusätzlich nachrichtlich um die Zahl der aktuell leerstehenden Gebäude ergänzt werden. Trotz der negativen rechnerischen Bedarfsprognose hält die Gemeinde Gräfendorf weiterhin an der Ausweisung des Wohngebiets fest, um der abnehmenden und alternden Bevölkerungsentwicklung entgegenzuwirken und attraktive Wohnmöglichkeiten für junge Menschen und Familien zu schaffen.
Des Weiteren wird festgestellt, dass die Gemeinde Gräfendorf seit Jahrzehnten gemeindeeigene Bauplätze immer mit einem Baugebot von 5 Jahren veräußert - dies soll die Hortung von neuen Baugrundstücken und weitere unbebaute Baulücken vermeiden.
Bezüglich der Festsetzung von Nebenanlagen, Garagen, Carports und Stellplätzen (siehe Kapitel 5.4.5) wird der Begriff "Baugenehmigungsverfahren" nachrichtlich in "baurechtliches Genehmigungsverfahren" geändert.
1.1.6) Umweltbericht
S.18, 3.1 Bestandsaufnahme derzeitiger Umweltzustand und Prognose Nichtdurchführung der Planung und
S.22, 3.2.2 Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche und Boden
Auf S.18 heißt es: Die Hälfte der Flächen innerhalb des Geltungsbereiches sind intensiv landwirtschaftlich genutzt. Diese sind als nicht besonders hochwertig anzusehen. Das Grünland und die Ackerrandstreifen, die innerhalb des Geltungsbereiches vorhanden sind, sind als hochwertig anzusehen.
Auf S.22 heißt es: Das Standortpotenzial für die natürliche Vegetation ist aufgrund der Acker-/ Grünlandzahl von 36 bis 58 als hoch bis regional anzunehmen. Die natürliche Ertragsfähigkeit des vorliegenden Bodens ist als gering bis mittel einzustufen. Das Rückhaltevermögen für Schwermetalle des anstehenden Bodens ist als mittel bis hoch zu bewerten und das Retentionsvermögen ist als mittel bis hoch einzustufen.
Aus hiesiger Sicht passen die genannten Kapitelabschnitte nicht genau zueinander, da sich die Aussagen teilweise widersprechen. Dies liegt wahrscheinlich daran, dass der Geltungsbereich unterschiedliche Bodenbewertungszonen aufweist (S.22, Abbildung 10). Es wäre sinnvoll, dies entsprechend darzulegen und inhaltlich zu vereinheitlichen. Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Inhalte zu diesem Thema zwar den Sachstand darstellen, eine entsprechende Abwägung aber nicht erfolgt (dezidierte Entscheidung der Gemeinde Gräfendorf für Bauflächen und gegen landwirtschaftliche Nutzflächen). Dies sollte noch entsprechend herausgestellt werden.
S.27, 3.2.5 Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft und biologische Vielfalt
Hier heißt es: Zudem sind innerhalb und außerhalb des Geltungsbereiches Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt … Da auch die nicht im Siedlungsumgriff „Lagfeld“ liegenden Bereiche zum Geltungsbereich gehören, sollte die Formulierung angepasst werden (siehe Anmerkung zu Festsetzung C.3).
Beschlussvorschlag zu 1.1.6) Umweltbericht:
Die Gemeinde Gräfendorf nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Im Vergleich der Bewertungen der verschiedenen Schutzgüter (S. 18 bzw. S. 22) kommt es zu unterschiedlichen Aussagen bezüglich der Wertigkeiten der Flächen. Kapitel 3.1 bezieht sich auf die Bewertung der biologischen Vielfalt. Kapitel 3.2.2 bewertet die Einstufung der vorhandenen Böden beispielsweise für die Landwirtschaft. Weitere Informationen zu der Bewertung der Schutzgüter sind im Kapitel 3.1 der Begründung zur Grünordnung zu entnehmen. Die Passagen werden entsprechend nachrichtlich angepasst und durch eine entsprechende Abwägung über die Entscheidung der Gemeinde Gräfendorf zur Nutzung der landwirtschaftlichen Nutzflächen ergänzt.
Der Umweltbericht wird bezüglich der Formulierung „außerhalb des Geltungsbereiches“ entsprechend nachrichtlich umformuliert, sodass verständlich wird, dass es sich in diesem Fall um die internen bzw. externen Ausgleichsmaßnahmen handelt. Die Lage im "sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes" ist anhand des Übersichtslageplans erkennbar.
1.2) Städtebau
Zu Festsetzung B.5.2.1 Dachgestaltung
Die vorgesehenen Festsetzungen (WD/SD 25°- 45°, PD max. 30°) stehen in Kombination mit der maximal zulässigen Gebäudehöhe von 10,5 m nicht in jedem Fall für alle Dachformen in einem ausgewogenen Verhältnis. Insbesondere Pultdächer können dadurch in ihrer baulichen Ausnutzung gegenüber Sattel- und Walmdächern benachteiligt sein. Es wird angeregt, die zulässige Dachneigung für Pultdächer auf ca. 5°-20° anzupassen und Flachdächer als eigenständige Dachform mit einer Neigung bis ca. 5° aufzunehmen. Alternativ sollte geprüft werden, die Gebäudehöhen so zu bemessen, dass eine gleichwertige Umsetzung aller zulässigen Dachformen gewährleistet ist.
Beschlussvorschlag zu 1.2) Städtebau:
Die Gemeinde Gräfendorf nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und beschließt, an den vorliegenden Festsetzungen zur Dachgestaltung festzuhalten. Der Gemeinderat Gräfendorf hat sich intensiv mit der Dachformgestaltung beschäftigt und beschlossen, dass Flachdächer ausschließlich auf Garagen, Carports und Nebenanlagen zulässig sein sollen, um ein einheitliches Ortsbild und eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu sichern. Da die umliegende Bebauung überwiegend durch Gebäude mit geneigten Dächern geprägt ist, soll durch diese Regelung eine gestalterische Anpassung neuer Gebäude an die vorhandene Dachlandschaft gewährleistet werden. Auch die Dachneigung von Pultdächern soll so beibehalten werden wie bisher. Innerhalb der Begründung wird nachrichtlich definiert, dass Pultdächer ab einer Dachneigung von 7° beginnen. Flachdächer sind nicht gewünscht. Es kann nicht nachvollzogen werden, weswegen eine gleichwertige Umsetzung aller Dachformen notwendig ist.
Nach eingehender Diskussion fasst der Gemeinderat folgenden
Beschluss:
Der Gemeinderat Gräfendorf beschließt, dass die aufgeführten Pultdächer statthaft sind. Auch im Planteil wird zur Klarstellung die Festsetzung „Pultdach 7° - 30°“ aufgenommen.
7 : 6
1.3) Immissionsschutz
Zu o.g. Bauleitplanung wird aus Sicht des Immissionsschutzes wie folgt Stellung genommen:
Die Begründung sowie der Umweltbericht, jeweils datiert auf den 23.04.2026, wurden angepasst. Die Empfehlungen aus der letzten Stellungnahme des Technischen Immissionsschutzes wurden eingearbeitet. Auf die Lärmquellen Bahnstrecke, Staatsstraße und Kindergarten wird nun eingegangen. Auf ein Lärmgutachten kann aus fachlicher Sicht verzichtet werden.
Im Bebauungsplan ist unter Punkt E „Immissionsschutz“ erläutert, dass ein Gutachten nicht notwendig ist aufgrund der Stellungnahme des Immissionsschutzes vom 19.12.2025 und dass immissionsschutzrelevante Belange in der Begründung erläutert werden. Es ist fraglich, ob diese Aussage im Bereich der Festsetzungen aufgeführt werden sollte, da sie im Grunde nichts festsetzt. Gegebenenfalls kann sie unter Punkt G „Hinweise“ aufgeführt werden. Da bereits in der Begründung unter Kapitel 12 Immissionsschutz darauf eingegangen wurde, erscheint ein nochmaliger Hinweis im Bebauungsplan allerdings als nicht unbedingt notwendig.
Sowohl in der Begründung als auch im Umweltbericht wird der Begriff Immissionen mehrfach falsch verwendet. Es wird der Begriff Immissionen genutzt, gemeint sind aber Emissionen. Z.b. Kapitel 12 der Begründung „Zu den relevanten Immissionsorten zählen“, muss eigentlich heißen „Zu den relevanten Emissionsorten zählen“, da anschließend die Lärmquellen, sprich Emissionsorte, aufgeführt sind.
Weitere Textpassagen:
Um Verwirrungen zu vermeiden, sollten die Textpassagen angepasst werden.
Mit den Anpassungen in der Begründung sowie dem Umweltbericht besteht aus immissionsschutzfachlicher Sicht grundsätzlich Einverständnis. Es sollten jedoch die oben genannten Textpassagen in der Begründung und im Umweltbericht, in denen der Begriff Immissionen anstatt Emissionen verwendet wird, ausgebessert werden, um Verwirrungen und Widersprüche zu vermeiden. Außerdem ist die jetzige Festsetzung unter Punkt E Immissionen im Bebauungsplan herauszunehmen oder zumindest im Bereich Hinweise anzusiedeln, da sie keine Regelung für eine zukünftige Bebauung trifft.
Beschlussvorschlag zu 1.3) Immissionsschutz:
Die Gemeinde Gräfendorf nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und stellt fest, dass aus fachlicher Sicht des Immissionsschutzes kein Lärmgutachten erforderlich ist. Der Punkt E "Immissionsschutz" entfällt nachrichtlich innerhalb des Planteils des Bebauungsplanes, da keine Festsetzungen getroffen werden. Auf das Kapitel 12 der Begründung zum Bebauungsplan wird verwiesen.
Der in der Begründung und im Umweltbericht fälschlicherweise verwendete Begriff der "Immissionen" wird nachrichtlich in "Emissionen" angepasst, da in diesen Fällen auf die Schallquellen eingegangen wird.
1.4) Wasserrecht
Zu dem Vorhaben haben wir bereits in der vorangegangenen Beteiligungsrunde Stellung genommen. Diese besitzt auch weiterhin Gültigkeit:
Die Entwässerung soll im Trennsystem erfolgen. Dies entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Angedacht ist für die Beseitigung des Oberflächenwassers im Baugebiet eine teilweise Versickerung und Ableitung in den Waizenbach. Die Versickerung bzw. Einleitung von Niederschlagswasser in Gewässer stellt eine Gewässerbenutzung dar, die der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf (§§ 8, 9 und 12 WHG). Die Erlaubnis ist unter Beifügung prüffähiger Unterlagen beim Landratsamt Main-Spessart zu beantragen.
Beschlussvorschlag zu 1.4) Wasserrecht:
Die Gemeinde Gräfendorf nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und hält weiterhin an seiner Beschlussfassung zu 1.4) Wasserrecht vom 23.04.2026 fest.
1.5) Bodenschutzrecht
Gegen das Vorhaben bestehen aus bodenschutzrechtlicher Sicht weiterhin keine Bedenken. Es verbleibt bei der bisherigen Stellungnahme:
Mit dem im Betreff genannten Bebauungsplan besteht aus bodenschutzrechtlicher Sicht Einverständnis. Wesentliche Eingriffe in das Schutzgut Boden sind nach den Unterlagen nicht zu erwarten. Altlasten sind im Plangebiet keine bekannt. Ein fehlender Eintrag im Altlastenkataster ist jedoch keine Gewähr dafür, dass sich auf einem Grundstück nicht doch eine Altlast befindet. Eine Einstufung als „nicht altlastrelevant“ ist nicht gleichbedeutend mit „schadstofffrei“, d.h. es können (Rest-) Belastungen vorhanden sein, die jedoch keinen Altlastenverdacht bzw. daraus resultierende öffentlich-rechtliche Forderungen begründen. Eventuell vorhandene belastende Bausubstanz ist nicht Bestandteil dieser Bewertung.
Beschlussvorschlag zu 1.5) Bodenschutzrecht:
Die Gemeinde Gräfendorf nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und hält weiterhin an seiner Beschlussfassung zu 1.5) Bodenschutzrecht vom 23.04.2026 fest. Ein entsprechender Hinweis zu (Rest-) Belastungen wurde bereits in den Umweltbericht aufgenommen.
1.6) Naturschutz
Die untere Naturschutzbehörde nimmt zu o. g. Antrag wie folgt Stellung: Zu der 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans „Lagfeld“ der Gemeinde Gräfendorf wurde seitens der unteren Naturschutzbehörde bereits in der vorangegangenen Beteiligungsrunde Stellung bezogen. In der überarbeiteten Version wurden Anpassungen bezüglich der Ausgleichsflächen und des Biotopschutzes vorgenommen.
Seitens der unteren Naturschutzbehörde besteht nun Einverständnis der Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans. Hinweis: Die externe Ausgleichsfläche ist gem. Art. 9 Satz 4 BayNatSchG durch die Gemeinde ans Ökoflächenkataster zu melden.
Beschlussvorschlag zu 1.6) Naturschutz:
Die Gemeinde Gräfendorf nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und stellt fest, dass seitens der unteren Naturschutzbehörde keine Einwände mehr bestehen. Es wird zudem zur Kenntnis genommen, dass die externe Ausgleichsfläche gem. Art. 9 Satz 4 BayNatSchG durch die Gemeinde an das Ökoflächenkataster zu melden ist.
1.7) Kreisabfallwirtschaft
Die vorherige Stellungnahme bleibt unverändert: Seitens unseres Sachgebiets bestehen keine Einwände und / oder Bedenken zu diesem Vorhaben.
Hinweis:
Abfall darf nach den geltenden Arbeitsschutzvorschriften gemäß § 16 DGUV Vorschrift 43 „Müllbeseitigung“ nur abgeholt werden, wenn die Zufahrt zu Müllbehälterstandplätzen so angelegt ist, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich ist. Die identische Forderung ergibt sich aus § 4 Abs. 3 Betriebssicherheitsverordnung. Sackgassen müssen am Ende über eine geeignete Wendeanlage verfügen. Standardmäßig kommen 3-achsige Müllfahrzeuge im Landkreis Main-Spessart zum Einsatz. Entsprechend den mit Schreiben der Obersten Baubehörde im Bayerischen, Az. IID2-43411-001/06, vom 11.02.2009 zur Anwendung empfohlenen Technischen Regelwerk „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen“ (RASt 06) S. 73 müssen die Wendehämmer die gem. RASt 06, S. 73, Bild 58 bzw. 59 beschriebene Beschaffenheit haben (siehe Anlage Kopie). Wir weisen allerdings darauf hin, dass bei Änderungen von Bestimmungen oder Vorschriften oder einem möglichen Entsorgerwechsel, die direkte Anfahrt der Grundstücke gegebenenfalls in Zukunft nicht mehr möglich sein kann. Die Abfallentsorgung bzw. die Leerung der bereitgestellten Abfallbehälter kann dann nur noch von der für Entsorgungsfahrzeuge nächstmöglich, anfahrbaren Straßenverkehrsfläche erfolgen. Wir bitten dies zu beachten.
Beschlussvorschlag zu 1.7) Kreisabfallwirtschaft:
Die Gemeinde Gräfendorf nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und hält weiterhin an seiner Beschlussfassung zu 1.7) Kreisabfallwirtschaft vom 23.04.2026 fest. Die Wendeanlage wurde bereits gem. RASt 06 zum Befahren eines 3-achsigen Müllfahrzeugs bemessen.
1.8) Brandschutzdienststelle / Kreisbrandrat
Auf die bisherige Stellungnahme wird verwiesen: Die nachfolgende Stellungnahme bezieht sich auf die Belange des abwehrenden Brandschutzes. Sie dient dazu, den evtl. notwendigen Einsatz der Feuerwehr vorzubereiten und seine Wirksamkeit möglichst erfolgreich zumachen.
Zufahrten und Flächen für die Feuerwehr:
Die Zufahrten zu den Schutzobjekten müssen für Feuerwehrfahrzeuge mit einer Achslast von10 t sichergestellt sein. Die Zufahrtswege müssen mit Fahrzeugen die eine Länge von 10 m, eine Breite von 2,5 m und einen Wendekreisdurchmesser von 18,5 m besitzen, befahren werden können. Werden Stichstraßen oder -wege mit mehr als 50 m Länge angelegt, ist an deren Ende ein Wendeplatz anzulegen. Der anzunehmende Wendekreisdurchmesser beträgt 18,5 m. Bei nur einspurig befahrbaren Straßen sind in Abständen von ca. 100 m Ausweichstellen anzulegen.
Löschwasserversorgung:
Eine ausreichende Löschwasserversorgung ist sicher zu stellen.
Ist die Löschwasserversorgung aus dem Hydrantennetz unzureichend, so ist durch andere Maßnahmen die Löschwasserversorgung sicherzustellen, z. B. Löschwasserzisternen oder Löschwasserteiche. Das Volumen der Zisternen sind mit der Brandschutzdienststelle abzustimmen. Die Entnahmestellen müssen sich außerhalb des Trümmerschattens der Gebäude befinden. Die DIN 14 230 für Unterirdische Löschwasserbehälter sind zu beachten. Bei den Ansaugstutzen ist die DIN 14 319 zu beachten. Bei der Auswahl der Hydranten soll ein Verhältnis von ca. 2/3 Unterflurhydranten zu 1/3 Überflurhydranten eingehalten werden.
Angriffs und Rettungswege:
Aus Aufenthaltsräumen von nicht zu ebener Erde liegenden Geschossen muss die Rettung von Personen über zwei voneinander unabhängigen Rettungswegen gewährleistet sein (Art. 31 BayBO). Bei baulichen Anlagen ohne besondere Art und Nutzung und einer Bauhöhe unterhalb der Hochhausgrenze kann der zweite Rettungsweg auch über Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden, wenn die Feuerwehr über das erforderliche Rettungsgerät (z.B. Drehleiter usw.) verfügt.
Hinweis Photovoltaik:
Bei Installation einer PVA muss eine wirksame Einrichtung zur Freischaltung für DC-Leitungen (z.B. Feuerwehrschalter) eingebaut werden. Eine Kennzeichnung (Gebäude, Leitungen, Sicherungskasten, etc.) ist anzubringen. Die Anwendungsregel “Maßnahmen für den DC-Bereich einer Photovoltaikanlage zum Einhalten der elektrischen Sicherheit im Falle einer Brandbekämpfung oder einer technischen Hilfeleistung (VDE-AR-E2100-712) ist zu beachten.
Beschlussvorschlag zu 1.8) Brandschutzdienststelle / Kreisbrandrat:
Die Gemeinde Gräfendorf nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und hält weiterhin an seiner Beschlussfassung zu 1.8) Brandschutzdienststelle / Kreisbrandrat vom 23.04.2026 fest.
2) Stellungnahme „Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg“ vom 19.06.2026
Unsere Stellungnahme vom 13.01.2026 gilt weiterhin, soweit noch nicht berücksichtigt.
Beschlussvorschlag zu 2) Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg:
Die Gemeinde Gräfendorf nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und hält weiterhin an seiner Beschlussfassung zu 4) Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg vom 23.04.2026 fest. Die entsprechenden Anpassungen wurden bereits vorgenommen und in die Planunterlagen eingearbeitet.
3) Stellungnahme „Bayerischer Bauernverband“ vom 22.06.2026
Hinweis: Die Stellungnahme ist nach Ende der festgelegten Frist zur Beteiligung gem. §§ 3,4 Abs. 2 BauGB eingegangen. Dennoch entschied sich die Gemeinde Gräfendorf, die Stellungnahme abzuwägen und im Gemeinderat zu behandeln.
Wir verweisen ausdrücklich auf unsere Stellungnahme vom 10.12.2025, deren Inhalte nach wie vor uneingeschränkt Gültigkeit besitzen und die Grundlage dieser ergänzenden Stellungnahme bildet. Wir weisen erneut darauf hin, dass es sich bei der Ausgangsfläche um einen intensiv genutzten Acker (A11) handelt, der mit 2 WP zu bewerten ist. Auch wenn die vereinfachte Methode nach dem neuen Leitfaden „Bauen im Einklang mit der Natur“ verwendet wird, also Fläche mit geringer ökologischer Bedeutung, kann auf die tatsächliche überwiegende oder ausschließliche Nutzung Acker A11 als Ausgangsbewertung herangezogen werden. Dies bestätigt das Umweltministerium ausdrücklich. Eine Bewertung mit 3 WP ist ausschließlich bei Mischflächen als Ausgangszustand sinnvoll, was hier nicht gegeben ist. Zudem wird auch bei der Berechnung des Kompensationsumfangs die Fläche richtigerweise mit 2 WP berücksichtigt. Im Einzelfall kann sie insbesondere bei intensiv genutzten Ackerflächen des BNT A11 zu einer deutlichen Aufwertung gegenüber dem tatsächlichen Biotopwert führen. Da der Leitfaden ausdrücklich andere sachgerechte und nachvollziehbare Bewertungsmethoden zulässt, sollte geprüft werden, ob die konkrete Bewertung anhand der Biotopwertliste den Ausgangszustand zutreffender abbildet.
Der ergänzte Bedarfsnachweis zeigt, dass die Bevölkerungszahl rückläufig ist und gleichzeitig der Anteil älterer Einwohner zunimmt. Vor diesem Hintergrund ist die Ausweisung eines neuen Wohngebietes grundsätzlich zu hinterfragen. Dies gilt insbesondere für die vorgesehenen vergleichsweise großen Grundstücke, die einen hohen Flächenverbrauch verursachen. Es ist nicht erkennbar, weshalb der prognostizierte Wohnraumbedarf nicht durch kleinere Grundstücke oder freiwerdenden Wohnraum gedeckt werden kann.
Beschlussvorschlag zu 3) Bayerischer Bauernverband:
Die Gemeinde Gräfendorf nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und hält weiterhin an seinen Beschlussfassungen zu 5.1 bis 5.4) Bayerischer Bauernverband vom 23.04.2026 fest. Der Ausgleichsbedarf wurde anhand des Leitfadens „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“ berechnet, wobei alle Biotopnutzungstypen mit einer geringen naturschutzfachlichen Bedeutung gemäß Biotopwertliste (1-5 WP) pauschal mit 3 WP zu bewerten sind. Die Wertpunkte werden für alle Biotoptypen unter 11 WP anhand der naturschutzfachlichen Bedeutung jeweils mit 3 oder 8 WP pauschal bewertet. Auf die Vorgaben des Leitfadens wird entsprechend verwiesen. Außerdem liegen diesbezüglich keine Einwände der unteren Naturschutzbehörde vor. An der Ausgleichsberechnung und dem entsprechenden Ausgleichsbedarf wird daher festgehalten.
Bezüglich des Bedarfs der hier vorliegenden Wohnraumausweisung wird auf das Kapitel 4 der Begründung zum Bebauungsplan verwiesen. Der Gemeinde liegen bereits konkrete Anfragen von Bauwerbern vor, wobei vor allem die Nachfrage nach Einzel- und Doppelhäusern sowie entsprechenden Grundstücksgrößen besteht. Ziel ist hierbei der abnehmenden und alternden Bevölkerungsentwicklung entgegenzuwirken und attraktive Wohnmöglichkeiten für junge Menschen und Familien zu schaffen.
4) Stellungnahme „Naturpark Spessart e.V.“ vom 18.06.2026
Zu der Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans "Lagfeld“ der Gemeinde Gräfendorf nehmen wir nach Rücksprache mit der Gebietsbetreuung für Grünland als Naturpark Spessart e.V. folgendermaßen Stellung, insbesondere zu den Mahdvorgaben für die Ausgleichsflächen auf S. 29-31 im GOP.
Beschlussvorschlag zu 4) Naturpark Spessart e.V.:
Die Gemeinde Gräfendorf nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Die Mahdvorgaben werden gemäß der Stellungnahme nachrichtlich angepasst.
5) Stellungnahme „Bayernwerk Netz GmbH“ vom 19.06.2026
Im Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung befinden sich ein 20-kV-Kabel sowie Niederspannungs- und Straßenbeleuchtungskabel der Bayernwerk Netz GmbH. Der Schutzzonenbereich unserer Versorgungsleitungen beträgt 1,0 m beiderseits der Leitungsachse. Südwestlich vom Geltungsbereich der Ausgleichsfläche verläuft eine 20-kV-Freileitung mit einem Schutzzonenbereich von 10,0 m beiderseits der Leitungsachse. Der Schutzzonenbereich unserer 20-kV-Freileitung befindet sich teilweise im Geltungsbereich. Wir haben unsere Versorgungsleitungen in den beigefügten Lageplänen farbig dargestellt und bitten um Übernahme des 20-kV-Kabels und der 20-kV-Freileitung mit Schutzzone in den Bebauungsplan sowie um Aktualisierung der Planlegende.
Für die Richtigkeit des Leitungsverlaufs in den Spartenauskunftsplänen übernehmen wir keine Gewähr. Die Pläne sind nur für Planungszwecke geeignet. Die Abstände zur 20-kV-Freileitung beziehen sich auf die tatsächlich im Gelände vorhandene Leitungstrasse.
Je nach Leistungsbedarf kann die Errichtung einer neuen Transformatorenstation im Planungsbereich erforderlich werden. Für eine Trafostation benötigen wir, je nach Stationstyp, ein Grundstück mit einer Größe zwischen 25 m² und 35 m², das durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten der Bayernwerk Netz GmbH zu sichern ist. Der Standort muss öffentlich zugänglich sein und ist vorab mit uns abzustimmen.
Für den rechtzeitigen Ausbau unseres Versorgungsnetzes, sowie der Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahme der Bayernwerk Netz GmbH frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn schriftlich mitgeteilt wird. Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können. Bitte setzen Sie sich dafür rechtzeitig mit marco.reith@bayernwerk.de in Verbindung. Die nachfolgenden Auflagen und Hinweise im Schutzzonenbereich der 20-kV-Freileitung sind unbedingt zu beachten:
Vor Beginn von Tiefbauarbeiten ist eine Leitungsauskunft durch das Bayernwerk Planauskunftsportal (www.bayernwerk-netz.de/de/energie-service/kundenservice/planauskunftsportal.html) verpflichtend. Gegen die Änderung des oben genannten Bebauungsplanes bestehen seitens der Bayernwerk Netz GmbH keine Einwände, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
Beschlussvorschlag zu 5) Bayernwerk Netz GmbH:
Die Gemeinde Gräfendorf nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und hält weiterhin an seiner Beschlussfassung zu 10) Bayernwerk Netz GmbH vom 23.04.2026 fest. Die angesprochene 20kV-Freileitung inkl. Schutzzonenbereich im Bereich der externen Ausgleichsfläche wurde bereits in den Bebauungsplan aufgenommen.
6) Stellungnahme „PLEdoc GmbH“ vom 18.05.2026
Wir beziehen uns auf Ihre o.g. Maßnahme und teilen Ihnen hierzu mit, dass von uns verwaltete Versorgungsanlagen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber von der geplanten Maßnahme nicht betroffen werden:
Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich und die von Ihnen benannte Maßnahmenart. Dort dargestellte Leitungsverläufe dienen nur zur groben Übersicht.
Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs sowie eine Festsetzung weiterer Maßnahmen, die außerhalb des bereits angezeigten räumlichen Geltungsbereichs liegen, bedürfen immer einer erneuten Abstimmung mit uns.
Beschlussvorschlag zu 6) PLEdoc GmbH:
Die Gemeinde Gräfendorf nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
7) Stellungnahme „Deutsche Bahn AG DB Immobilien“ vom 22.05.2026
Die DB AG, DB Immobilien, als von DB InfraGO AG und DB Energie GmbH bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme der Träger öffentlicher Belange zum o.a. Verfahren. Bei dem geplanten Verfahren bitten wir um Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Stellungnahme:
Die Stellungnahmen mit unserem Aktenzeichen: TOEB-BY-25-221708 vom 18.11.2025 sind weiter zu beachten und einzuhalten.
Wir bitten Sie, uns an dem weiteren Verfahren zu beteiligen und uns zu gegebener Zeit den Satzungsbeschluss zu übersenden. Sollten sich zu einem späteren Zeitpunkt Auswirkungen auf den Bahnbetrieb ergeben, so behält sich die DB AG weitere Auflagen und Bedingungen vor.
Beschlussvorschlag zu 0 7) Deutsche Bahn AG DB Immobilien:
Die Gemeinde Gräfendorf nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und stellt fest, dass die Hinweise der Stellungnahme TOEB-BY-25-221708 vom 18.11.2025 (eingegangen am 20.11.2025) innerhalb des Bauleitplanverfahrens beachtet sowie keine immobilien-, infrastrukturellen und allgemeinen Belange der Bahn durch die vorliegende Planung betroffen werden. Auf die Beschlussfassungen 12.1 bis 12.4) Deutsche Bahn AG DB Immobilien vom 23.04.2026 wird verwiesen.
8) Stellungnahme „Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung“ vom 20.05.2026
Aus Sicht des ADBV Lohr besteht prinzipiell Einverständnis mit der Planung. Anmerkung: Die überplanten Flurstücke 552, 556, 558 und 541 haben in der Flurkarte teilweise gestrichelte Grenzen. Das bedeutet, dass die Grenzen "nicht festgestellt" sind, d.h. sie sind von den jeweiligen Grenznachbarn nicht gegenseitig rechtsverbindlich anerkannt. Auch die Genauigkeit der Koordinaten von einzelnen Grenzpunkten dieser genannten Flurstücke liegen aktuell nicht "zentimeterscharf" vor, was wiederum Auswirkungen auf die Berechnung der Flächengröße des jeweiligen Flurstücks hat. Hier könnte eine Grenzermittlung Abhilfe schaffen.
Beschlussvorschlag zu 0 8) Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung:
Die Gemeinde Gräfendorf nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und hält weiterhin an seiner Beschlussfassung zu 13) Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung vom 23.04.2026 fest. Die angesprochenen Flurstücksgrenzen wurden bereits zeichnerisch angepasst.
Im Rahmen der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB ist folgende Stellungnahme eingegangen:
9) Stellungnahme vom 22.06.2026
Hinweis: Die Stellungnahme ist nach Ende der festgelegten Frist zur Beteiligung gem. §§ 3,4 Abs. 2 BauGB eingegangen. Dennoch entschied sich die Gemeinde Gräfendorf, die Stellungnahme abzuwägen und im Gemeinderat zu behandeln.
Die 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Lagfeld" nahmen wir zur Kenntnis. Hierzu geben wir folgende Stellungnahme ab:
1. Dachneigungsflächen:
Entsprechend dem genehmigten Bauvorhaben: "Erweiterung der Dachwohnung über bestehender Garage" ist über der Wohnraumerweiterung die Dachneigung mit 5° genehmigt. Bisher hat das Garagendach eine Dachneigung bis zu 45°. Wir bitten Sie, diese Gegebenheiten des Bestandes, Bestandsicherung, bei der Aufstellung des Bebauungsplans zu berücksichtigen.
2. Rückwärtige Baugrenze:
Aus unserer Sicht verläuft auf dem Grundstück Fl. Nr. 538/4 die hintere Baugrenze an der nordöstlichen Grundstücksgrenze zu Grundstück Fl. Nr. 538. Wir bitten Sie um Bestätigung.
3. Biotop entlang der südöstlichen Grenze des Bebauungsplangebietes:
Insbesondere entlang der bergseitigen Grundstücksgrenzen der Grundstücke in der Sonnenstraße, Fl. Nrn. 558/9, 558/10 und 558/11, bildete sich in den letzten vier Jahrzehnten ein wertvolles Biotop, Länge ca. 100m und Breite ca. 6,00m. Standortgerechte und einheimische Gehölze wie Z. B. Eiche, Eberesche, Buche und Walnuss oder Weiß- Schieb- und Schwarzdorn, Haselnuss, Brombeere usw. gedeihen hier und bilden ein undurchdringliches Gestrüpp. Klar ist, dass auch zahlreiche Kriech- und Krabbeltiere ansässig sind. Auch eine Kette Rebhühner konnte beobachtet werden. Gerade im Blick auf die zu errichtenden beiden Wasserauffangbecken erscheint es richtig, dieses Biotop zu erhalten und dessen Achse zu den Wasserauffangbecken weiterzuführen. Auf die Stellungnahmen des Landratsamtes, Abschnitt "Umweltbericht" und auf die Stellungnahme des Bundes Naturschutz verweisen wir. Bisher ist dieses Biotop im Lageplan des Bebauungsplanes nicht eingezeichnet. Wir bitten Sie um entsprechende Veranlassung.
4. Örtliche Lage der Becken 1 und 2:
Becken 2: Die Böschungslinien am nordöstlichen Rand des Becken 2 suggerieren, dass das vorhandene Gelände in nördlicher Richtung fällt und sich so der Wasseraustritt aus dem Becken 2 am nördlichen Bereich befindet. Tatsächlich fällt das Gelände jedoch nach südöstlicher Richtung. Der Geländehöhenunterschied von Grenzpunkt Fl. Nr. 538/4 bis nördlicher Bereich Becken 2 beträgt ca. 2,00m. Auf Grundlage dieser tatsächlichen Geländeverhältnisse verstehen wir die Feststellung in dem Beschluss der Sitzung vom 23. 04. 2026 nicht, wonach das Becken an die Topographie des Geländes angepasst sei und nicht mehr verschoben werden könne.
Becken 1: Im Februar 2024 bildete sich wegen lang anhaltender Regenfälle und der Regenwasserzuführung durch Gräben und Dämme ein See oberhalb der südwestlichen Grundstückseite Fl. Nr. 538/4, gerade im Bereich der geplanten südlichen Beckenspitze des Becken 1. Als das Schlammwasser übertrat, kam es zu erheblichen Schäden an unserem Anwesen - auch zu Wassereintritt in den Kellerbereich des Gebäudes. Wir verweisen auf den umfangreichen Schriftverkehr mit der Gemeinde und dem Landratsamt Main-Spessart. Wir sind sicher, Sie verstehen, dass wir einem See oberhalb unseres Grundstücks nicht zustimmen können. Hier muss sichergestellt sein, dass aus dem See übertretendes Wasser abläuft, ohne unser Anwesen zu schädigen - auch keine Schädigung durch Sickerwasser aus den Oberflächenwasser Ableitungsanlagen. Ohne dem Wasserrechtlichen Verfahren vorweg greifen zu wollen haben wir auf beiliegenden Lageplan für Becken 1 und 2 eine mögliche Variante skizziert. Wir bitten Sie diese zu prüfen und den Lageplan im Bebauungsplan entsprechend zu ändern.
Beschlussvorschlag zu 9:
Die Gemeinde Gräfendorf nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Zu 1. Bestehende, rechtmäßig errichtete Gebäude sowie genehmigte Bauvorhaben genießen baurechtlichen Bestandsschutz. Für diese gelten die entsprechenden Festsetzungen nicht, solange die in der Baugenehmigung angegebene Frist nicht verstreicht, bevor mit dem Bauvorhaben begonnen wurde.
Zu 2. Die rückwärtige Baugrenze des Flurstücks Fl. Nr. 538/4 verläuft entlang der nördlichen sowie der östlichen Flurstücksgrenze zu Flurstück Fl. Nr. 538.
Zu 3. Die bestehenden Feldgehölze am Rand des Plangebiets sind ein geschützter Landschaftsbestandsteil gemäß Art. 16 Abs. 1 Nr 1 BayNatSchG. Die Feldgehölze werden im Rahmen des Bebauungsplanes gerodet und sind im Kompensationsbedarf und in den Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt. Die Gehölze sind gesetzlich 1:1 wiederherzustellen. Dies wird am nördlichen Rand des Plangebiets durch die geplanten grünordnerischen Maßnahmen umgesetzt. Die Bepflanzung und Artenauswahl sind gesetzlich gemäß Plandarstellung und Festsetzungen gebunden. Weiterhin wird das potenzielle Vorkommen von geschützten Feldvögeln und deren Schutz während der Bauarbeiten durch die Festsetzungen D Artenschutzmaßnahmen, hier besonders unter Festsetzung 2.1, berücksichtigt. Zudem wird auf die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 19.06.2026 (siehe 1.6) verwiesen, gemäß dieser Einverständnis mit der Planung besteht.
Zu 4. Die dargestellten Höhenlinien zeigen das bestehende Gelände und beinhalten nicht die geplanten Rückhaltebecken. Die Rückhaltebecken sollen durch Abgrabungen in das bestehende Gelände entstehen. Dies soll durch die Böschungsschraffuren dargestellt werden. Die Becken werden nicht als Versickerungs- sondern als Rückhaltebecken konzipiert, weshalb sie nach Ende eines Regenereignisses vollständig leerlaufen. Zusätzlich werden die Böschungen der Becken mit Notüberläufen in nordöstliche Richtung geplant, um auch bei starken Regenereignissen übertretendes Regenwasser kontrolliert in nordöstliche Richtung abzuleiten.
Durch das geplante Regenrückhaltesystem mit geordneter Ableitung des anfallenden Regenwassers über die geplanten Mulden, verbessert sich die jetzige Situation. Das Regenwasser wird kontrolliert in die Regenrückhaltebecken geleitet, um von dort aus über einen Drosselablauf bzw. im Starkregenfall über den vorgesehenen Notüberlauf in Richtung Waizenbach abgeleitet zu werden. Eine „Seebildung“ innerhalb der zukünftigen Bauflächen wird so ausgeschlossen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Darstellung der Regenrückhaltebecken im Bebauungsplan rein schematisch ist (siehe Legende) und im Rahmen der Erschließungsplanung noch Änderungen möglich sind. Die Becken werden so konzipiert, dass kein Überlauf in Richtung der privaten Baugrundstücke erfolgt.
Beschluss:
Der Gemeinderat Gräfendorf beschließt, die Beschlussvorschläge zur 2. Anhörung wie vorgetragen zu übernehmen.
12 : 1
1.4.2. Satzungsbeschluss
Da mit den obigen Beschlüssen nur redaktionelle Klarstellungen bzw. nachrichtliche Ergänzungen erfolgen, wird folgender Satzungsbeschluss gefasst:
Die von der Auktor Ingenieur GmbH, Berliner Platz 9, 97080 Würzburg, ausgearbeitete 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Lagfeld“ vom 23.09.2025, geändert am 23.04.2026, nachrichtlich ergänzt am 30.07.2026 einschließlich Begründung, Umweltbericht, Begründung zur Grünordnung mit dem Datum vom 23.09.2025, geändert am 23.04.2026, nachrichtlich ergänzt am 30.07.2026 sowie dem artenschutzrechtlichen Gutachten vom 07.09.2023, dem geotechnischen Bericht vom 19.12.2022 und der Stellungnahme des BLfD vom 03.07.2025, wird in dieser Fassung nachrichtlich ergänzt und so in der Fassung vom 30.07.2026 als Satzung beschlossen.
12 : 1
1.5. Bauantrag BV-Nr. 6/2026 Geländeauffüllung zur Verbesserung und Unfallreduzierung auf dem Baugrundstück Fl.Nr. 859/2, Gemarkung Gräfendorf
Im Zuge der digitalen Bauantragsstellung hat das Landratsamt Main-Spessart die Gemeinde Gräfendorf am 06.07.2026 darüber informiert, dass der Bauantrag BV-Nr. 6/2026 „Geländeauffüllung zur Verbesserung und Unfallreduzierung“ eingegangen ist.
Nach Download der neuen Antragsunterlagen und anschließender Überprüfung des Sachverhaltes wird das geplante Bauvorhaben erläutert. Dem Gemeinderat Gräfendorf werden hierzu die detaillierten Unterlagen aufgezeigt.
Die bauplanungsrechtliche Beurteilung ergibt, dass das Grundstück Fl.-Nr. 859/2, Gemarkung Gräfendorf im sogenannten Außenbereich liegt. Aufgrund dessen sind ausschließlich nur privilegierte Vorhaben zulässig. Die Voraussetzungen einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sind ausschließlich von der Fachbehörde zu prüfen. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Karlstadt hat mit Schreiben vom 14.05.2024 die Erfüllung der umfangreichen Privilegierungsvoraussetzungen nach deren Dafürhalten bestätigt.
Das Betriebsgelände des landwirtschaftlichen Bio-Betriebes der Bauherren befindet sich auf dem Grundstück, Fl.Nr. 859 Gemarkung Gräfendorf, wo der Neubau einer Gerätehalle mit Maschinenhalle und Räumen für die Fleischverarbeitung i.V.m. der erforderlichen Geländeauffüllung vom Landratsamt Main-Spessart genehmigt wurde. Im Anschluss an dieses Grundstück schließt sich das Grundstück, Fl.Nr. 859/2 an. Diese Fläche weist ein sehr starkes Gefälle nach Osten und Süden hin auf, wodurch die Bewirtschaftung des Grundstückes schwierig und dadurch eine gewisse Unfallgefahr besteht. Zudem hat das Grundstück, das für die Beweidung der Tiere dienen soll, nur eine niedrige Bonität.
Laut den vorliegenden Unterlagen und insbesondere dem vorliegenden Konzept soll das Geländeprofil des Grundstückes Fl.Nr. 859/2, Gemarkung Gräfendorf, nach Osten und Süden hin nicht begradigt, sondern lediglich das Gefahrenpotential durch das starke Gefälle nach Osten reduziert werden. So planen die Bauherren, eine Teilfläche des Grundstückes in östlicher Richtung mit beprobtem, geeignetem Erdreich aufzufüllen, um die Unfallgefahr zu reduzieren. Außerdem soll im gesamten Bereich eine ca. 20 cm starke, zugelassene und beprobte Humusschicht mit höherer Bonität aufgebracht werden, so dass diese zusammen mit dem vorhandenen Humus eine höhere Wasserspeicherfähigkeit und einen besseren Futterertrag erbringt. Es soll jedoch nach wie vor ein Gefälle nach Osten und Süden vorhanden sein. Die Auffüllarbeiten auf der Wiese soll nach der Vegetationsperiode begonnen werden. Es sind Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen nach Rücksprache mit dem Sachgebiet Naturschutz des Landratsamtes Main-Spessart geplant, sodass dem Naturschutz Rechnung getragen wird. Die Versickerung des vom landwirtschaftlichen Betrieb auf dem Grundstück, Fl.Nr. 859 anfallenden Wassers ist im vorgenannten Bauvorhaben geplant und hat durch das Auffüllen des Grundstückes keine Beeinträchtigung.
Die Auswirkung auf das Orts- und Landschaftsbild durch die erheblichen Auffüllungen muss in die Beurteilung der Fachbehörden einfließen. Es muss gerade im Hinblick auf die vorzunehmende bzw. vielmehr bereits vorgenommene erhebliche Auffüllung und auf die zunehmenden Starkregenereignissen eine etwaige Beeinträchtigung der talseitigen Wohnbebauung vollends ausgeschlossen werden. Dies ist gleichermaßen im laufenden Genehmigungsverfahren von den beteiligten Fachbehörden zu berücksichtigen. Wir empfehlen, die Unterlieger an dem Verfahren zu beteiligen. Es darf nur nachweislich beprobtes und zugelassenes Material eingebracht werden. Außerdem sind die Auffüllarbeiten durch Fachfirmen auszuführen, um die Standfestigkeit der beantragten Auffüllmenge in Höhe von ca. 3.370 m³ nachhaltig zu gewährleisten. Ebenfalls muss eine gesicherte Oberflächenentwässerung stattfinden.
Die Erschließung des Betriebsgeländes des landwirtschaftlichen Betriebes, Fl.Nr. 859, gilt als gesichert. Eine Erschließung des Baugrundstückes, Fl.Nr. 859/2 ist nicht erforderlich und auch nicht angedacht.
Beschluss:
Der Gemeinderat Gräfendorf erteilt dem vorliegenden Bauantrag BV-Nr. 6/2026 „Geländeauffüllung zur Verbesserung und Unfallreduzierung“ sein Einverständnis. Die Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen (= Stellungnahme der Gemeinde) sowie der entsprechende Protokollauszug werden digital an das Landratsamt Main-Spessart übermittelt. Auf die o.g. Bedenken, insbesondere hinsichtlich der unterhalb befindlichen Wohnbebauung, ist speziell in dieser Stellungnahme hinzuweisen.
9 : 4
1.6. Dorferneuerung Gräfendorf; hier: Bestellung des Vertreters bzw. Stellv. Vertreters der Gemeinde Gräfendorf im Vorstand der Teilnehmergemeinschaft Gräfendorf 3
Die Vorstandschaft der Teilnehmergemeinschaft Gräfendorf 3 (TG 3) wird jeweils für 6 Jahre gewählt. Die letzte Neuwahl fand im Jahr 2025 statt. Als Vertreter der Gemeinde wurde 1. Bürgermeister Johannes Wagenpfahl und als dessen Stellvertreter wurde der damalige 2. Bürgermeister Jürgen Brönner gewählt. Die TG 3 hat die Gemeinde darauf aufmerksam gemacht, dass bedingt durch die zurückliegende Kommunalwahl die Vertreter der Gemeinde neu zu bestimmen sind. Seitens des Bürgermeisters wird vorgeschlagen, grundsätzlich als Vertreter den amtierenden 1. Bürgermeister und als Stellvertreter den amtierenden 2. Bürgermeister zu bestimmen. Nach kurzer Diskussion fasst der Gemeinderat folgenden
Beschluss:
Der Gemeinderat Gräfendorf beschließt, dass grundsätzlich der amtierende 1. Bürgermeister und als dessen Stellvertreter der amtierende 2. Bürgermeister die Gemeinde in der Vorstandschaft der TG 3 vertritt.
13 : 0
1.7. Reparatur der Ölheizung im Kulturheim Wolfsmünster; hier: Antrag des TSV Wolfsmünster auf Kostenbeteiligung durch die Gemeinde Gräfendorf
Der Vorstand des TSV Wolfsmünster teilt der Gemeinde Gräfendorf mit E-Mail vom 09.07.2026 mit, dass der Brenner der Ölheizung im Kulturheim defekt ist und dass zeitnah ein neuer Brenner einzubauen ist. Sie bitten um die Kostenübernahme in Höhe von 30 % der anfallenden Kosten. Es wird erläutert, dass sich laut vertraglicher Vereinbarung aus dem Jahr 2003 die Gemeinde u.a. zu 1/3 an den Kosten für Heizkosten, Öl und Wartung beteiligt. Anlehnend daran wird vorgeschlagen, dem Antrag des TSV Wolfsmünster stattzugeben. Nach eingehender Diskussion fasst der Gemeinderat folgenden
Beschluss:
Der Gemeinderat Gräfendorf beschließt, für die Reparatur der Heizung im Kulturheim Wolfsmünster 30 % der tatsächlich anfallenden Kosten zu übernehmen.
13 : 0
1.8. Antrag auf Übernahme der Materialkosten für den Einbau von Toiletten in das Brechhaus Schonderfeld durch die Freiwillige Feuerwehr und die Blumen- und Gartenfreunde Schonderfeld
Die Freiwillige Feuerwehr und die Blumen- und Gartenfreunde Schonderfeld planen den Einbau von drei Toiletten, einem Pissoir und einem Waschbecken in das gemeindliche Brechhaus. Da sich der Raum noch im Rohbau befindet, müssen dort der Boden, die Decke und die Wände sowie die Verkabelung und die Verrohrung und der Einbau der Toilettenanlage durchgeführt werden. Laut einer Kostenaufstellung belaufen sich die geschätzten Materialkosten auf 12.150,00 Euro brutto. Es wird beantragt, diese Kosten zu übernehmen. Nach eingehender Diskussion fasst der Gemeinderat folgenden
Beschluss:
Der Gemeinderat Gräfendorf beschließt, für den Umbau des Brechhauses in Schonderfeld die Materialkosten zu übernehmen. Die Zusage wird gedeckelt auf einen Höchstbetrag von 14.000,00 Euro brutto.
13 : 0
1.9. Verschiedenes
1.9.1. Bürgermeisterappell „Zusammen erfolgreich erneuerbar“ Fortführung - sind Sie dabei?
Es wird vorgetragen, dass Bürgermeister bzw. ehemalige Bürgermeister/Altbürgermeister verschiedener Gemeinden einen Appell zum Ausbau der Windenergie und die kommunale Energiewende in Bayern initiierten. Das Informationsschreiben hierzu wird den Gemeinderäten/in zur Information gereicht und die Möglichkeit gegeben, den Appell zu unterzeichnen.
1.9.2. Neubau „Neues Dorfzentrum/Saaletaler Höfe“; hier: Information zur Gewerkevergabe
In der vergangenen nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung wurden beim Bauvorhaben „Neues Dorfzentrum/Saaletaler Höfe“ folgende Gewerke vergeben:
Elektroinstallationen: Fa. Hansen & Zängler, Gemünden
Blitzschutz: Fa. Zeitz Blitzschutzsysteme GmbH, Bad Brückenau
Förderanlage, Aufzug: Fa. KONE GmbH, Würzburg
Spengler, Dacharb., In-Dach PV-Anlage: Fa. Weckbart, Estenfeld
Der nächste Submissionstermin für die Gewerke Fenster und Außentüren sowie Fertigteilsockel Beton findet am 25.08.2026 statt.
1.9.3. Nächste Gemeinderatssitzung
Die nächste Gemeinderatssitzung findet am 03.09.2026 statt. Hier werden über die Vergabe von Gewerken zum Neubau der „Neuen Mitte/Saaletaler Höfe“ sowie die Vorstellung der Änderung des Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes (BayKiBiG) beraten.
Ende der öffentlichen Sitzung