Titel Logo
Mitteilungsblatt der VG Gemünden a Main
Ausgabe 18/2025
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Gemeinde Gössenheim - Urnengrabstätten in der Gemeinschaftsurnengrabanlage im Friedhof Gössenheim

Urnengrabstätten in der Gemeinschafts-

urnengrabanlage im Friedhof Gössenheim

Werte Mitbürgerinnen und Mitbürger,

wieder einmal muss ich auf unsere Friedhofs-und Bestattungssatzung vom 19.1.2017 hinweisen.

§ 14 Urnengrabstätten in Gemeinschaftsurnengrabanlagen

(1) Urnengrabstätten in Gemeinschaftsurnengrabanlagen sind Urnengräber, die für die Dauer der Ruhezeit (§ 32) von 15 Jahren bereitgestellt werden. Eine Verlängerung um 5, 10 oder 15 Jahren ist möglich; ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht jedoch nicht. Der Nutzungsberechtigte erhält einen Grabbescheid. (2) In einer Urnengrabstätte der Gemeinschaftsurnengrabanlage dürfen max. vier Urnen bestattet werden, die im mittigen Teil die maximale Bestattungsgrenze in einem Quadrat von 0,80 m x 0,80 m nicht überschreiten darf. Das Plattenmaß beträgt einheitlich 0,40 m x 0,40 m, mit einer Plattenstärke von 4 cm. Auf Wunsch kann auch eine größere Plattenstärke gewählt werden.

Die Gedenkplatte darf nur aus Stein plus Inschrift bestehen und muss mit der Grasnarbe bündig abschließen. Auf der Platte selbst, oder im nahem Umgriff dürfen nur nach einer Bestattung, auf angemessene Dauer (maximal 3 Monate), Gegenstände des Gedenkens platziert werden.

Für die ordnungsgemäße Verankerung und Befestigung der Platte am Boden ist die von der Gemeinde zur Verfügung zu stellende Stahlrahmenkonstruktion zu verwenden. Die Verlegung der vier Platten soll im mittigen Teil des Urnenfeldes in einem Quadrat von 80 x 80 cm (4 Platten je 40 x 40 cm) erfolgen und muss mit der Grasnarbe bündig abschließen. (3) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 16 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein. (5) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Einzelgräber für Urnengrabstätten und Kindergräber entsprechend.

Unsere Bauhofmitarbeiter sind für das Mähen der Gemeinschaftsurnenanlage zuständig. Diese können aber nicht bei den Arbeiten die Gedenkgegenstände abräumen und wieder richtig positionieren. Die Gemeinschaftsurnenanlage soll so einfach wie möglich gestaltet und zu pflegen sein. Daher möchte ich nochmals auf den oben genannten § 14 hinweisen.

Beachten Sie bitte diese Situation.

Vielen Dank für das Verständnis.

Klaus Schäfer, Bürgermeister