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Mitteilungsblatt der VG Gemünden a Main
Ausgabe 21/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Aus dem Archiv von Gräfendorf - Nachkriegsgeschichte 1945-1952.

Aus dem Archiv von Gräfendorf

Geschichten und Geschichte

Nachkriegsgeschichte 1945-1952

Wer konnte wählen, wer gewählt werden?

Wer konnte wählen?

Bei den ersten beiden Kommunalwahlen 1946 und 1948 waren wahlberechtigt: deutsche Staatsangehörige, die das 21. Lebensjahr vollendet und in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben, Personen, die während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft wegen ihrer Rasse, ihres Glaubens oder ihrer Weltanschauung verfolgt, ihren Aufenthalt in KZ´s oder sonstigen Internierungslagern verbrachten und am Wahltag wieder „Zuhause“ lebten.

Wer konnte gewählt werden?

Gewählt werden konnten Personen: die mindestens 25 Jahre alt und vom Wahlrecht nach § 2 Gemeindeordnung nicht ausgeschlossen waren. Da nach Kriegsende immer mehr Gräueltaten der Nationalsozialisten nachweisbar wurden, hielt die bayerische Militärregierung alle Aktivisten der NSDAP für politische Mandate ungeeignet.

Deshalb waren nicht wählbar: Personen, die in die NSDAP vor dem 1. Mai 1937 eintraten und alle Aktivisten, die nachher dazu kamen. Amtsträger, Führer und Unterführer der Partei sowie Angehörige der SS die zu irgendeiner Zeit eingetreten sind.

  • Amtsträger, Führer und Unterführer der SA, Hitlerjugend, Bund Deutscher Mädel, NS-Studentenbund, NA-Dozentenbund, NS-Frauenschaft, NSKK und NS-Fliegerkorps
  • und bekannte Nazifreunde und Mitarbeiter.

Erst ab 1952 war es möglich, dass entnazifizierte Personen wieder politische Ämter bekleideten.

Hinweis und Korrektur: In unserem Bericht über die erste Kommunalwahl teilten wir mit, dass Franz Reusch 1946 in den Gemeinderat gewählt wurde. Das ist so weit richtig. Jedoch handelt es sich nicht um Franz Reusch 1828-1970, HsNr. 54, dem Sohn von Otto Reusch, sondern um den Schmiedemeister Franz-Josef Reusch 1886–1958, HsNr. 61 ½. Er war der Sohn des Schmiedemeisters Johann Jacob Reusch aus dem Anwesen HsNr. 43. Otto Reusch´ Sohn Franz war am Wahltag erst 18 Jahre alt. Er hätte damals nicht kandidieren können. Nach der Gemeindeordnung waren nur Personen wählbar „wenn sie das 25 Lebensjahr vollendet haben“.