I. Öffentliche Sitzung
Bürgermeister Schäfer eröffnet die Sitzung und begrüßt alle Anwesenden zur 10. Gemeinderatssitzung recht herzlich. Er heißt die anwesenden Mitglieder des Gemeinderates, besonders Herrn Johannes Schmelz von der Verwaltungsgemeinschaft Gemünden a. Main, Herrn Michael Rüger vom Bauhof in Gössenheim sowie den Vertreter der Presse, Herrn Hussong und den Zuhörer herzlich willkommen.
Er stellt fest, dass fristgerecht und ordnungsgemäß geladen wurde und der Gemeinderat beschlussfähig ist. Der öffentliche Teil der Niederschrift Nr. 9/2025 vom 09.10.2025 wurde den Mitgliedern des Gemeinderates zugestellt, Einwendungen werden nicht erhoben. Die Niederschrift gilt somit als genehmigt.
Termin für die nächste Gemeinderatssitzung
Die nächste Gemeinderatssitzung findet voraussichtlich am Donnerstag, den 11.12.2025 statt.
Bürgermeister Schäfer weist auf weitere Termine zum Vormerken hin:
| - | 15.11.2025 | Zachäusabstieg |
| - | 16.11.2025 | Volkstrauertag |
| - | 19.12.2025 | Jahresschlusssitzung |
I. Öffentliche Sitzung
Zu den TOPs I.1. bis I.4. erteilt Bürgermeister Schäfer Herrn Johannes Schmelz das Wort.
I.1. Neufassung der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Gössenheim - WAS
Die aktuell geltende Satzung für die öffentliche Wasserversorgungsanlage (WAS) ist an die neue Mustersatzung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren anzupassen und neu zu erlassen. Die entsprechend angepasste Satzung wird dem Gemeinderat vollinhaltlich aufgezeigt. Neben redaktionellen Änderungen sind insbesondere folgende Änderungen in der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungsanlage (WAS) vorzunehmen:
§ 3 Begriffsbestimmungen
Neu einzufügen
§ 3 Begriffsbestimmungen
Gemeinsame Grundstücksanschlüsse (verzweigte Hausanschlüsse) sind Hausanschlüsse, die über Privatgrundstücke (z. B. Privatwege) verlaufen und mehr als ein Grundstück mit der Versorgungsleitung verbinden.
§ 4 Abs. 2 Anschluss- und Benutzungsrecht
Neu einzufügen
§ 4 Abs. 2 Satz 4 Anschluss- und Benutzungsrecht
Rohwasser- und Fernwasserleitungen stellen keine zum Anschluss berechtigenden Versorgungsleitungen dar.
§ 4 Abs. 4 Anschluss- und Benutzungsrecht
Neu einzufügen
§ 4 Abs. 4 Satz 1 Anschluss- und Benutzungsrecht
Das Benutzungsrecht besteht nicht für Kühlwasserzwecke und den Betrieb von Wärmepumpen.
§ 5 Abs. 2 Satz 2 Anschluss- und Benutzungszwang
Gesammeltes Niederschlagswasser darf ordnungsgemäß für Zwecke der Gartenbewässerung und zur Toilettenspülung verwendet werden.
§ 5 Abs. 2 Satz 2 Anschluss- und Benutzungszwang
Gesammeltes Niederschlagswasser darf ordnungsgemäß für Zwecke der Gartenbewässerung, zur Toilettenspülung und zum Wäschewaschen verwendet werden, soweit nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen. § 7 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
§ 7 Abs. 4 Satz 3 Beschränkung der Benutzungspflicht
Bei einer Nachspeisung von Trinkwasser aus der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung in eine Eigengewinnungsanlage ist ein freier Auslauf zu verwenden (Ausführung nach DIN 1988 Teil 4 Nr. 4.2.1).
§ 7 Abs. 4 Satz 3 Beschränkung der Benutzungspflicht
Bei einer Nachspeisung von Trinkwasser aus der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung in eine Eigengewinnungsanlage ist ein freier Auslauf (Luftbrücke) oder ein Rohrunterbrecher A 1 der Nachspeiseeinrichtung in das Regenauffangbecken bzw. an sonstigen Stellen (z. B. Spülkasten) entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlich.
§ 10 Abs. 3 Anlage des Grundstückseigentümers
§ 10 Abs. 3 Anlage des Grundstückseigentümers
Wurde aufgrund Verstoßes gegen EU-Recht komplett aus der jetzigen Mustersatzung gestrichen
§ 13 Abs. 1 Abnehmerpflichten, Haftung
Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben den Beauftragten der Gemeinde Gössenheim, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, den Zutritt zu allen der Wasserversorgung dienenden Einrichtungen zu gestatten, soweit dies zur Nachschau der Wasserleitungen, zum Ablesen der Wasserzähler und zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung und die von der Gemeinde Gössenheim auferlegten Bedingungen und Auflagen erfüllt werden, erforderlich ist. Der Grundstückseigentümer, ggf. auch die Benutzer des Grundstücks, werden davon nach Möglichkeit vorher verständigt.
§ 13 Abs. 1 Abnehmerpflichten, Haftung
1Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben den Beauftragten der Gemeinde Gössenheim, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, zu angemessener Tageszeit den Zutritt zu allen der Wasserversorgung dienenden Einrichtungen zu gestatten, soweit dies zur Nachschau der Wasserleitungen, zum Ablesen und zum Wechseln der Wasserzähler, zum Erstellen von Geschossflächenaufmaßen und zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung und die von der Gemeinde Gössenheim auferlegten Bedingungen und Auflagen erfüllt werden, erforderlich ist. 2Zur Überwachung der satzungsmäßigen und gesetzlichen Pflichten sind die mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen der Gemeinde Gössenheim berechtigt, zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume im erforderlichen Umfang zu betreten. 3Der Grundstückseigentümer, ggf. auch die Benutzer des Grundstücks, werden davon nach Möglichkeit vorher verständigt.
§ 24 Abs. 2 Ordnungswidrigkeiten
Neu einzufügen
§ 24 Abs. 2 Ordnungswidrigkeiten
(2) Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Ordnungswidrigkeitentatbestände bleiben unberührt.
Beschluss:
Der Gemeinderat Gössenheim stimmt der vorgelegten Neufassung für die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Gössenheim (Wasserabgabesatzung - WAS -) zu. Alle Änderungen und Ergänzungen werden neu erlassen und treten mit Wirkung vom 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die WAS vom 28.11.2019 in der Fassung der 2. Satzungsänderung vom 08.05.2025 außer Kraft.
9 : 0
I.2. Neufassung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatung der Gemeinde Gössenheim - BGS/WAS
Die aktuell geltende Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) ist an die neue Mustersatzung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren anzupassen und neu zu erlassen - die derzeit gültigen Beitragssätze sowie Verbrauchsgebühren sind davon nicht betroffen und bleiben unverändert. Die entsprechend angepasste Satzung wird dem Gemeinderat vollinhaltlich aufgezeigt. Neben redaktionellen Änderungen sind insbesondere folgende Änderungen in der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) vorzunehmen:
§ 2 Beitragstatbestand
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblichnutzbare Grundstücke erhoben, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschlussan die Wasserversorgungseinrichtung besteht. Ein Beitrag wird auch für Grundstückeerhoben, die an die Wasserversorgungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sindoder die auf Grund einer Sondervereinbarung nach § 8 WAS an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen werden.
§ 2 Beitragstatbestand
Der Beitrag wird erhoben für1. bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung bestehtoder2. auch aufgrund einer Sondervereinbarung - tatsächlich angeschlossene Grundstücke.
§ 3 Entstehen der Beitragsschuld
(1) Die Beitragsschuld entsteht im Fall des1. § 2 Satz 1, sobald das Grundstück an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen werden kann,2. § 2 Satz 2, 1. Alternative, sobald das Grundstück an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen ist,3. § 2 Satz 2, 2. Alternative, mit Abschluss der Sondervereinbarung.Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt,entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.
(2) Wenn eine Veränderung der Fläche, der Bebauung oder der Nutzung des Grundstücks vorgenommen wird, die beitragsrechtliche Auswirkungen hat, entsteht die Beitragsschuld mit dem Abschluss dieser Maßnahme.
§ 3 Entstehen der Beitragsschuld
(1) Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die - zusätzliche - Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.
Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet.
(2) In unbeplanten Gebieten wird die beitragspflichtige Grundstücksfläche- für gewerblich genutzte Grundstücke und Grundstücke für Sondernutzungen wie Schulen, Kindergärten etc. von mindestens 5.000 m² Fläche (übergroße Grundstücke) auf das 2,5-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedochauf 5.000 m² begrenzt,- für Wohngrundstücke und sonstige Grundstücke von mindestens 2.500 m² Fläche (übergroße Grundstücke) auf das 2,5-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche,mindestens jedoch auf 2.500 m² begrenzt.
(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossenzu ermitteln (Gebäudegrundrisse abgerundet auf volle 10 cm). Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, wenn sie ausgebaut sind. Für die Berechnung der Dachgeschossfläche werden 66,67 % der Fläche des darunter liegenden Geschosses angesetzt. Bei Dachgeschossen,die nur teilweise ausgebaut sind, werden nur die teilausgebauten Geschossflächen entsprechend Satz 4 berechnet. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die an die Wasserversorgung nicht angeschlossen werden dürfen,werden nicht zum Geschossflächenbeitrag herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich einen Wasseranschluss haben. Ställe werden in jedem Falle berechnet. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
(4) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist,wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht; dasgleiche gilt, wenn auf einem Grundstück die zulässige Bebauung im Verhältnis zurgewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat. Bei sonstigen unbebauten Grundstücken ist ein Viertel der Grundstücksfläche als Geschossfläche anzusetzen.
(5) Wird ein Grundstück vergrößert und wurden für diese Flächen noch keine Beiträgegeleistet, so entsteht die Beitragspflicht auch hierfür. Gleiches gilt im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Absatzes 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende Grundstücksfläche bei übergroßen Grundstücken. Gleiches gilt auch für alle sonstigen Veränderungen, die nach Absatz 3 für die Beitragsbemessung von Bedeutung sind.
(6) Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 4 festgesetztworden ist, später mit beitragspflichtigen Geschossflächen bebaut, so wird der Beitrag nach Absatz 1 neu berechnet. Dem so ermittelten Betrag ist der Betrag gegenüberzustellen, der sich im Zeitpunkt des Entstehens der neu zu berechnenden Beitragsschuld (§ 3 Abs. 2) bei Ansatz der nach Absatz 4 berücksichtigtenGeschossfläche ergeben würde. Der Unterschiedsbetrag ist nachzuentrichten.Ergibt die Gegenüberstellung eine Überzahlung, so ist für die Berechnung desErstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nachdem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde.
(7) Bei Nachveranlagung von vergrößerten Geschossflächen im Sinne der Abs. 5 und6 ist für Grundstücke, welche nach früheren Beitragssatzungen die Kosten derGrundstücksanschlussleitung im öffentlichen Straßengrund zu finanzieren hatten,für diese zusätzlich beitragspflichtigen Geschossflächen nur der Beitragssatz ohneGrundstücksanschlussleitung zu berechnen. Entsprechendes gilt für die Nachveranlagung von neu zugemessenen Grundstücksflächen.
(8) Für den Vollzug dieser Satzung wird ergänzend festgestellt: Bei Wohnungsanteilseigentum (z.B. Eigentumswohnungen) erstellt die Gemeinde für das Grundstück einen Gesamtbescheid, wobei der Wohnungsanteilseigentümer entsprechend seinen im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteilen (z.B. 125/1000 Eigentumsanteil) veranlagt wird. In solchen Fällen ist die Gemeindenicht verpflichtet, die Geschoss- oder Grundstücksflächenanteile für jeden Eigentümer getrennt zu berechnen. Dies gilt insbesondere auch für Wohnblöcke mit Eigentumswohnungen, bei denen die Geschossflächen nur schwer trennbar sind oder auch gemeinschaftlich nutzbare Flächen, wie z.B. Waschküchen, Gemeinschaftsgaragen, Verwaltungsräume etc. vorhanden sind.
1 Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet.
2 Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 2.500 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten- bei bebauten Grundstücken auf das 2,5-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2.500 m²,- bei unbebauten Grundstücken auf 2.500 m²begrenzt.
(2) 1Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. 2 Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. 3Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. 4Für die Berechnung der Dachgeschossfläche werden 2/3 (66,67 %) der Fläche des darunterliegenden Geschosses angesetzt. 5Bei Dachgeschossen, die nur teilweise ausgebaut sind, werden nur die teilausgebauten Geschossflächen entsprechend Satz 4 berechnet. 6 Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die an die Wasserversorgung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich einen Wasseranschluss haben. 7Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
(3) 1 Bei Grundstücken, für die nur eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. 2Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke i. S. d. Satzes 1, Alternative 1.
(4) 1 Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht. 2Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere,- im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet worden sind,- im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Absatzes 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche,- im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils i. S. d. § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.
(5) 1 Wird ein unbebautes, aber bebaubares Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach Absatz 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. 2 Dieser Betrag ist nachzuentrichten. 3 Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet worden ist.
§ 5 Beitragsmaßstab(1)
§ 5 Beitragsmaßstab(1)
§ 10 Abs. 3 und 4 Verbrauchsgebühr
(3) Die Verbrauchsgebühr beträgt 3,76 Euro pro Kubikmeter entnommenen Wassers.(4) Bei Neubauten, in denen noch kein Wasserzähler installiert ist, beträgt die Gebühr pauschal 50 Euro für Bauwasser. Bei Fertigstellung des Rohbaus ist der Wasserzähler einzubauen.
§ 10 Abs. 3 Verbrauchsgebühr
(3) 1Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr 3,76 €/m³ entnommenen Wassers. 2Soweit ein solcher Zähler aus technischen oder sonstigen nachweislich gerechtfertigten Gründen nicht möglich oder unzweckmäßig ist, wird der Verbrauch pauschal auf 30 m³ festgelegt. 3Bei Fertigstellung des Rohbaus ist der Wasserzähler umgehend einzubauen.
§ 11 Entstehen der Gebührenschuld
(1) Die Verbrauchsgebührenschuld entsteht mit dem Verbrauch.
(2) Die Grundgebührenschuld entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt; die Gemeinde teilt dem Gebührenschuldner diesen Tag schriftlich mit. Im Übrigen entsteht die Grundgebührenschuld mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.
§ 11 Entstehen der Gebührenschuld
(1) Die Verbrauchsgebühr entsteht mit der Wasserentnahme.
(2) 1 Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt; die Gemeinde teilt dem Gebührenschuldner diesen Tag schriftlich mit. 2Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.
§ 12 Gebührenschuldner
1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(2) Die Gebührenschuld gem. der §§ 9 bis 10 ruht auf dem Grundstück bzw. demErbbaurecht als öffentliche Last (Art. 8 Abs. 8 KAG i. V. m. Art. 5 Abs. 7 KAG).
§ 12 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.
(2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs.
(3) Gebührenschuldner ist auch die Wohnungseigentümergemeinschaft.
(4) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(5) Die Gebührenschuld ruht für alle Gebührenschulden, die gegenüber den in den Abs. 1 bis 4 genannten Gebührenschuldnern festgesetzt worden sind, als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht (Art. 8 Abs. 8 i. V. m. Art. 5 Abs. 7 KAG).
Beschluss:
Der Gemeinderat Gössenheim stimmt der vorgelegten Neufassung für die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) zu. Alle Änderungen und Ergänzungen werden neu erlassen und treten mit Wirkung vom 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die BGS-WAS vom 20.09.2005 in der Fassung der 1. Satzungsänderung vom 10.11.2011 außer Kraft.
9 : 0
I.3. Neufassung der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Gössenheim - EWS
Die aktuell geltende Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung (EWS) ist an die neue Mustersatzung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren anzupassen und neu zu erlassen. Die entsprechend angepasste Satzung wird dem Gemeinderat vollinhaltlich aufgezeigt. Neben redaktionellen Änderungen sind insbesondere folgende Änderungen in der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Gössenheim (EWS) vorzunehmen:
§ 3 Nr. 7 Begriffsbestimmungen
Grundstücksanschlüsse sind bei Freispiegelkanälen die Leitungen vom Kanal bis zum Kontrollschacht.
§ 3 Nr. 7 Begriffsbestimmungen
Grundstücksanschlüsse sind bei Freispiegelkanälen die Leitungen vom Kanal bis zum Kontrollschacht. Ist entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 EWS kein Kontrollschacht vorhanden, endet der Grundstücksanschluss an der Grenze privater Grundstücke zum öffentlichen Straßengrund.
§ 4 Abs. 5 Anschluss- und Benutzungsrecht
Unbeschadet des Abs. 4 besteht ein Benutzungsrecht nicht, soweit eine Versickerung oder anderweitige Beseitigung von Niederschlagswasser ordnungsgemäß möglich ist. Die Gemeinde Gössenheim kann hiervon Ausnahmen zulassen oder bestimmen, wenn die Einleitung von Niederschlagswasser aus betriebstechnischen Gründen erforderlich ist.
§ 4 Abs. 5 Anschluss- und Benutzungsrecht
Unbeschadet des Abs. 4 besteht ein Benutzungsrecht nicht, soweit eine Versickerung oder anderweitige Beseitigung von Niederschlagswasser ordnungsgemäß möglich ist. Der Nachweis für die Voraussetzungen des Satzes 1 ist vom Grundstückseigentümer zu erbringen. Die Gemeinde Gössenheim kann hiervon Ausnahmen zulassen oder bestimmen, wenn die Einleitung von Niederschlagswasser aus betriebstechnischen Gründen erforderlich ist.
§ 8 Abs. 2 Grundstücksanschluss
Die Gemeinde Gössenheim bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse. Sie bestimmt auch, wo und an welchen Kanal anzuschließen ist. Begründete Wünsche des Grundstückseigentümers werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt.
§ 8 Abs. 2 Grundstücksanschluss
Die Gemeinde Gössenheim bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse. Sie bestimmt auch, wo und an welchen Kanal anzuschließen ist. Begründete Wünsche des Grundstückseigentümers werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt. Soll auf Verlangen des Grundstückseigentümers ein zusätzlicher Grundstücks(teil)anschluss im öffentlichen Straßengrund hergestellt werden, kann die Gemeinde Gössenheim verlangen, dass die näheren Einzelheiten einschließlich der Kostentragung vorher in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden.
§ 9 Abs. 6 Grundstücksentwässerungsanlage
Neu eingefügt
§ 9 Abs. 6 Grundstücksentwässerungsanlage
Die Gemeinde Gössenheim darf zur Entlastung der öffentlichen Einrichtung bestimmen, dass Niederschlagswasser nur mittels einer Oberflächenwasserrückhaltung gedrosselt eingeleitet wird.
§ 12 Abs. 1 Überwachung
Der Grundstückseigentümer hat die von ihm zu unterhaltenden Grundstücksanschlüsse, Messschächte und Grundstücksentwässerungsanlagen, die an Misch- oder Schmutzwasserkanäle angeschlossen sind, in Abständen von jeweils 20 Jahren ab Inbetriebnahme auf eigene Kosten durch einen fachlich geeigneten Unternehmer auf Mängelfreiheit prüfen und das Ergebnis durch diesen bestätigen zu lassen; für Anlagen in Wasserschutzgebieten bleiben die Festlegungen in der jeweiligen Schutzgebietsverordnung unberührt. Die Gemeinde kann verlangen, dass die Bestätigung über die Mängelfreiheit und über die Nachprüfung bei festgestellten Mängeln vorgelegt werden. Festgestellte Mängel hat der Grundstückseigentümer unverzüglich beseitigen zu lassen. Bei erheblichen Mängeln ist innerhalb von zwei Monaten nach Ausstellung der Bestätigung eine Nachprüfung durchzuführen.Die Frist für die Nachprüfung kann auf Antrag verlängert werden.
§ 12 Abs. 1 Überwachung
Der Grundstückseigentümer hat die von ihm zu unterhaltenden Grundstücksanschlüsse, Messschächte und Grundstücksentwässerungsanlagen, die an Misch- oder Schmutzwasserkanäle angeschlossen sind, in Abständen von jeweils 20 Jahren ab Inbetriebnahme auf eigene Kosten durch einen fachlich geeigneten Unternehmer auf Mängelfreiheit prüfen und das Ergebnis durch diesen bestätigen zu lassen. Für Anlagen in Wasserschutzgebieten gelten kürzere Abstände entsprechend den Festlegungen in der jeweiligen Schutzgebietsverordnung; ist dort nichts geregelt ist die Dichtheit wiederkehrend alle fünf Jahre durch Sichtprüfung und alle zehn Jahre durch Druckprobe oder ein anderes gleichwertiges Verfahren nachzuweisen. Festgestellte Mängel hat der Grundstückseigentümer unverzüglich beseitigen zu lassen. Bei erheblichen Mängeln ist innerhalb von zwei Monaten nach Ausstellung der Bestätigung eine Nachprüfung durchzuführen. Die Gemeinde Gössenheim kann verlangen, dass die Bestätigung über die Mängelfreiheit und über die Nachprüfung bei festgestellten Mängeln vorgelegt werden.
§ 15 Abs. 2 Nr. 6 Verbot des Einleitens, Einleitungsbedingungen
Grund- und Quellwasser
§ 15 Abs. 2 Nr. 6 Verbot des Einleitens, Einleitungsbedingungen
Grund- und Quellwasser, sowie Drainwasser
§ 15 Abs. 2 Nr. 12 Verbot des Einleitens, Einleitungsbedingungen
nicht neutralisiertes Kondensat aus ölbefeuerten Brennwert-Heizkesseln
§ 15 Abs. 2 Nr. 12 Verbot des Einleitens, Einleitungsbedingungen
nicht neutralisiertes Kondensat aus ölbefeuerten Brennwert-Heizkesseln; das gilt nicht für Ölbrennwertkessel bis 200 kW, die mit schwefelarmem Heizöl EL betrieben werden
§ 15 Abs. 6 Verbot des Einleitens, Einleitungsbedingungen
Die Gemeinde Gössenheim kann die Einleitung von Stoffen im Sinn der Abs. 1 und 2 zulassen, wenn der Verpflichtete Vorkehrungen trifft, durch die die Stoffe ihre gefährdende oder schädigende Wirkung verlieren oder der Betrieb der Entwässerungseinrichtung nicht erschwert wird. In diesem Fall hat er der Gemeinde Gössenheim eine Beschreibung mit Plänen in doppelter Fertigung vorzulegen.
§ 15 Abs. 6 Verbot des Einleitens, Einleitungsbedingungen
Die Gemeinde Gössenheim kann die Einleitung von Stoffen im Sinn der Abs. 1 und 2 zulassen, wenn der Verpflichtete Vorkehrungen trifft, durch die die Stoffe ihre gefährdende oder schädigende Wirkung verlieren oder der Betrieb der Entwässerungseinrichtung nicht erschwert wird. In diesem Fall hat er der Gemeinde Gössenheim eine Beschreibung mit Plänen in doppelter Fertigung vorzulegen. Darüber hinaus kann die Gemeinde Gössenheim im Einzelfall, insbesondere aufgrund tatsächlicher Baugrundverhältnisse, die Einleitung von Grund- und Quellwasser sowie Drainwasser zulassen; die näheren Einzelheiten einschließlich der Kostentragung sind in einer gesonderten Vereinbarung zu regeln.
Beschluss:
Der Gemeinderat Gössenheim stimmt der vorgelegten Neufassung für die Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Gössenheim (Entwässerungssatzung - EWS -) zu. Alle Änderungen und Ergänzungen werden neu erlassen und treten mit Wirkung vom 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die EWS vom 17.01.2013 in der Fassung der 1. Satzungsänderung vom 10.11.2022 außer Kraft.
9 : 0
Gemeinderatsmitglied Karsten Heeschen ist anwesend.
I.4. Neufassung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Gössenheim - BGS/EWS
Die aktuell geltende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) ist an die neue Mustersatzung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren anzupassen und neu zu erlassen - die derzeit gültigen Beitragssätze sowie Verbrauchsgebühren sind davon nicht betroffen und bleiben unverändert. Die entsprechend angepasste Satzung wird dem Gemeinderat vollinhaltlich aufgezeigt. Neben redaktionellen Änderungen sind insbesondere folgende Änderungen in der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Gössenheim (BGS-EWS) vorzunehmen:
§ 2 Beitragstatbestand
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblichnutzbare sowie für solche Grundstücke und befestigte Flächen erhoben, auf denenAbwasser anfällt, wenn1. für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtungbesteht,2. sie an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind, oder3. sie aufgrund einer Sondervereinbarung nach § 7 EWS an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden.
§ 2 Beitragstatbestand
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt, wenn1. für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht oder 2. sie - auch aufgrund einer Sondervereinbarung - an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind.
§ 3 Entstehen der Beitragsschuld
(1) Die Beitragsschuld entsteht im Falle des 1. § 2 Nr. 1, sobald das Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden kann, 2. § 2 Nr. 2, sobald das Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen ist, 3. § 2 Nr. 3, mit Abschluss der Sondervereinbarung.Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt,entsteht die Beitragsschuld erst mit dem Inkrafttreten dieser Satzung.(2) Wird eine Veränderung der Fläche, der Bebauung oder der Nutzung des Grundstücks vorgenommen, die beitragsrechtliche Auswirkungen hat, entsteht die Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.
§ 3 Entstehen der Beitragsschuld
(1) 1 Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. 2Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinn des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die - zusätzliche - Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme. (2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.
§ 5 Beitragsmaßstab
(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet.
(2) In unbeplanten Gebieten wird die beitragspflichtige Grundstücksfläche- für gewerblich genutzte Grundstücke und Grundstücke für Sondernutzungen wie Schulen, Kindergärten etc. von mindestens 5.000 m² Fläche (übergroße Grund-stücke) auf das 2,5-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens je-doch auf 5.000 m² begrenzt,- für Wohngrundstücke und sonstige Grundstücke von mindestens 2.500 m² Fläche (übergroße Grundstücke) auf das 2,5-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch auf 2.500 m² begrenzt.
(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln (Gebäudegrundrisse abgerundet auf volle 10 cm). Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, wenn sie ausgebaut sind. Für die Berechnung der Dachgeschossfläche werden 66,67 % der Fläche des darunter liegenden Geschosses angesetzt. Bei Dachgeschossen, die nur teilweise ausgebaut sind, werden nur die teilausgebauten Geschossflächenentsprechend Satz 4 berechnet. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Schmutzwasserableitung auslösen oder die an die Schmutzwasserableitung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht zum Geschossflächenbeitrag herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich eine Schmutzwasserableitung haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen. (4) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist,wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht; das gleiche gilt, wenn auf einem Grundstück die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat. Bei sonstigen unbebauten Grundstücken ist ein Viertel der Grundstücksfläche als Geschossfläche anzusetzen. (5) Wird ein Grundstück vergrößert und wurden für diese Flächen noch keine Beiträgegeleistet, so entsteht die Beitragspflicht auch hierfür. Gleiches gilt im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen so-wie im Falle des Absatzes 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende Grundstücksfläche bei übergroßen Grundstücken. Gleiches gilt auch für alle sonstigen Veränderungen, die nach Absatz 3 für die Beitragsbemessung von Bedeutung sind. (6) Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 4 festgesetztworden ist, später mit beitragspflichtigen Geschossflächen bebaut, so wird der Beitrag nach Absatz 1 neu berechnet. Dem so ermittelten Betrag ist der Betrag gegenüberzustellen, der sich im Zeitpunkt des Entstehens der neu zu berechnen-den Beitragsschuld (§ 3 Abs. 2) bei Ansatz der nach Absatz 4 berücksichtigten Geschossfläche ergeben würde. Der Unterschiedsbetrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung eine Überzahlung, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde. (7) Bei anschließbaren Grundstücken, bei denen aufgrund der Baugenehmigungoder einer entwässerungsrechtlichen Genehmigung nur Schmutzwasser abgeleitetwerden darf, wird der Beitrag nur aus der Geschossfläche berechnet. Fällt diese Beschränkung später weg, entsteht auch der Grundstücksflächenbeitrag. (8) Bei Nachveranlagung von vergrößerten Geschossflächen im Sinne der Abs. 5 und 6 ist für Grundstücke, welche nach früheren Beitragssatzungen die Kosten der Grundstücksanschlussleitung im öffentlichen Straßengrund zu finanzieren hatten, für diese zusätzlich beitragspflichtigen Geschossflächen nur der Beitragssatz ohne Grundstücksanschlussleitung zu berechnen. Entsprechendes gilt für die Nachveranlagung von neu zugemessenen Grundstücksflächen. (9) Für den Vollzug dieser Satzung wird ergänzend festgestellt: Bei Wohnungsanteilseigentum (z.B. Eigentumswohnungen) erstellt die Gemeinde für das Grundstück einen Gesamtbescheid, wobei der Wohnungsanteilseigentümer entsprechend seinen im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteilen(z.B. 125/1000 Eigentumsanteil) veranlagt wird. In solchen Fällen ist die Gemeindenicht verpflichtet, die Geschoss- oder Grundstücksflächenanteile für jeden Eigentümer getrennt zu berechnen. Dies gilt insbesondere auch für Wohnblöcke mit Eigentumswohnungen, bei denen die Geschossflächen nur schwer trennbar sind oder auch gemeinschaftlich nutzbare Flächen, wie z.B. Waschküchen, Gemeinschaftsgaragen, Verwaltungsräume etc. vorhanden sind.
§ 5 Beitragsmaßstab
(1) 1 Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. 2Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 2.500 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten bei bebauten Grundstücken auf das 2,5-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2.500 m², bei unbebauten Grundstücken auf 2.500 m² begrenzt.
(2) 1 Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln (Gebäudegrundrisse abgerundet auf volle 10 cm). 2 Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen.
3 Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind.
4 Für die Berechnung der Dachgeschossfläche werden 2/3 (66,67 %) der Fläche des darunterliegenden Geschosses angesetzt. 5Bei Dachgeschossen, die nur teilweise ausgebaut sind, werden nur die teilausgebauten Geschossflächen entsprechend Satz 4 berechnet. 6 Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. 7Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen. (3) 1 Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. 2 Grundstücke, bei denen die zulässige oder die für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1. (4) 1 Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht. 2 Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere,- im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden,- im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Abs. 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche,- im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils im Sinn des § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.
(5) 1 Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Abs. 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach Absatz 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. 2 Dieser Betrag ist nachzuentrichten. 3 Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde.
§ 6 Abs. 2 Beitragssatz
Neu einzufügen
§ 6 Abs. 2 Beitragssatz
(2) 1 Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, wird der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben.
2 Fällt diese Beschränkung weg, wird der Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben.
§ 8 Abs. 3 Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse
Neu einzufügen
§ 8 Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse
(3) 1 Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. 2 Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. 3 Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 10 Abs. 2 bis 5 Einleitungsgebühr
(2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grund-stück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen. Der Nachweis ist grundsätzlich durch geeichte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten zu installieren hat. Sie sind von der Gemeinde zu schätzen,wenn 1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder 2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird oder 3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt. (3) Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh eine Wassermenge von 14 m³/Jahr als nachgewiesen. Maßgeblich ist die durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Der Nachweis der Viehzahl obliegt dem Gebührenpflichtigen; er kann durch Vorlage des Bescheides der Tierseuchenkasse er-bracht werden. (4) Vom Abzug nach den Absätzen 2 und 3 sind ausgeschlossen Wassermengen von 2 m³ monatlich je Person. Berücksichtigt werden alle Personen, die am 01.07. eines jeden Jahres mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstückgemeldet sind oder nach dem Melderecht gemeldet sein müssen. Das hauswirtschaftlich genutzte Wasser sowie das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser können nicht in Abzug gebracht werden. (5) Neu einzufügen
§ 10 Abs. 2 bis 5 Einleitungsgebühr
(2) 1 Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 4 ausgeschlossen ist. 2 Die Wassermengen werden durch geeichten Wasserzähler ermittelt. 3Sie sind von der Gemeinde Gössenheim zu schätzen, wenn1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder 2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder 3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch bzw. die eingeleitete Abwassermenge nicht angibt.4Werden die Wassermengen nicht vollständig über Wasserzähler erfasst, werden als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge pauschal 15 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 01.07. mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, neben der tatsächlich aus der öffentlichen Wasserversorgung abgenommenen angesetzt, insgesamt aber nicht weniger als 35 m³ pro Jahr und Einwohner. 5In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere Schätzungen möglich. 6Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs bzw. einer niedrigeren eingeleiteten Abwassermenge zu führen; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. (3) 1 Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. 2 Er ist grundsätzlich durch geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten zu installieren hat. 3 Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh bzw. für jede Großvieheinheit eine Wassermenge von 12 m³/Jahr als nachgewiesen. 4 Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. 5 Der Nachweis der Viehzahl obliegt dem Gebührenpflichtigen; er kann durch Vorlage des Bescheids der Tierseuchenkasse erbracht werden. (4) Vom Abzug nach Abs. 3 sind ausgeschlossena) Wassermengen bis zu 12 m³ jährlich,b) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser undc) das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser. (5) 1Im Fall des § 10 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 ist der Abzug auch insoweit begrenzt, als der Wasserverbrauch 35 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 01.07. mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, unterschreiten würde. 2In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere betriebsbezogene Schätzungen möglich.
§ 11 Gebührenzuschläge
Für Abwässer, deren Beseitigung einschließlich der Klärschlammbeseitigung (Beseitigung) Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 30 v. H. übersteigen, wird ein Zuschlag von 30 v. H. des Kubikmeterpreises erhoben. Übersteigen diese Kosten die durchschnittlichen Kostender Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 100 v. H., so beträgt der Zuschlag 100 v. H. des Kubikmeterpreises.
§ 11 Gebührenzuschläge
Für Abwässer im Sinn des § 10 dieser Satzung, deren Beseitigung Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 30 % übersteigen, wird ein Zuschlag bis zur Höhe des den Grenzwert übersteigenden Prozentsatzes des Kubikmeterpreises für die Einleitungsgebühr erhoben.
§ 12 Abs. 2 Entstehen der Gebührenschuld
Neu einzufügen
§ 12 Abs. 2 Entstehen der Gebührenschuld
(2) 1 Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. 2 Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. 3 Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu
§ 13 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Ei-gentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglichberechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grund-stück befindlichen Betriebs. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.(2) Die Gebührenschuld gem. der §§ 9 bis 12 ruht auf dem Grundstück bzw. demErbbaurecht als öffentliche Last (Art. 8 Abs. 8 KAG i. V. m. Art. 5 Abs. 7 KAG).
§ 13 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. (2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs. (3) Gebührenschuldner ist auch die Wohnungseigentümergemeinschaft. (4) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. (5) Die Gebührenschuld ruht für alle Gebührenschulden, die gegenüber den in den Abs. 1 bis 4 genannten Gebührenschuldnern festgesetzt worden sind, als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht (Art. 8 Abs. 8 i. V. m. Art. 5 Abs. 7 KAG).
Beschluss:
Der Gemeinderat Gössenheim stimmt der vorgelegten Neufassung für die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Gössenheim (BGS-EWS) zu. Alle Änderungen und Ergänzungen werden neu erlassen und treten mit Wirkung vom 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die BGS-EWS vom 28.11.2019 in der Fassung der 2. Satzungsänderung vom 08.05.2025 außer Kraft.
10 : 0
I.5. Förderung des organisierten Sports 2025 in den Sportvereinen
Seit dem Jahr 2006 erfolgt die Förderung des organisierten Sports des Freistaates Bayern jeweils für das laufende Kalenderjahr. Mit Schreiben vom 06.10.2025 bittet das Landratsamt Main-Spessart die Gemeinde, die Sportvereine wieder mit einer Fördersumme finanziell zu unterstützen.
Für 2025 beträgt die Mitgliedereinheit für den 1. FC Gössenheim 7374.
Im vergangenen Jahr hat die Gemeinde eine Förderung von 0,25 € pro Mitgliedereinheit gezahlt. Daraus errechnet sich die Vereinspauschale 2025 für den FC Gössenheim in Höhe von 1.843,50 €.
Beschluss:
Der Gemeinderat Gössenheim gewährt dem FC Gössenheim 1932 e.V. einen Zuschuss und zahlt eine Vereinspauschale von 0,25 € pro Mitgliedereinheit, insgesamt 1.843,50 € als Förderung an den Verein aus.
10 : 0
I.6. Kommunalwahl 26 - Berufung eines Gemeindewahlleiters und dessen Stellvertreters
Berufung eines Gemeindewahlleiters und dessen Stellvertreters für die Kommunalwahl am 08.03.2026
Die Gemeinde Gössenheim hat für die kommende Kommunalwahl am 08.03.2026, einen Gemeindewahlausschuss zu bilden. Mitglieder dieses Gremiums sind die Gemeindewahlleiterin/der Gemeindewahlleiter (als Vorsitzendes Mitglied) oder deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter, sowie vier Beisitzerinnen/Beisitzer.
Die Beisitzerinnen/Beisitzer setzen sich jeweils aus einer Person der eingereichten Wahlvorschläge der letzten Kommunalwahl zusammen. Diese werden von der Verwaltung geprüft und ausgewählt und anschließend durch den Gemeindewahlleiter berufen.
Der Gemeinderat beruft als zuständiges Organ eine Gemeindewahlleiterin/einen Gemeindewahlleiter, sowie deren/dessen Stellvertretung.
Hierzu kommen folgende Personen in Betracht:
Erster Bürgermeister, Zweiter Bürgermeister, Dritter Bürgermeister, ein Gemeinderatsmitglied oder eine Person aus dem Kreise der Bediensteten der Gemeinde bzw. Verwaltungsgemeinschaft.
Gemeindewahlleiterin/Gemeindewahlleiter können nicht sein:
Zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter für die Gemeindewahlen oder zu deren Stellvertretung kann nicht berufen werden, wer bei der Wahl zur ersten Bürgermeisterin oder zum ersten Bürgermeister oder zum Gemeinderat mit seinem Einverständnis als sich bewerbende Person aufgestellt worden ist, für diese Wahlen eine Aufstellungsversammlung geleitet hat oder bei diesen Wahlen beauftragte Person für den Wahlvorschlag oder deren Stellvertretung ist (Art. 5 Abs. 1 Satz 4 GLKrWG).
Sollte ein Gemeinderatsmitglied, das die o. g. Voraussetzungen erfüllt, Interesse an dem Amt der Gemeindewahlleiterin/des Gemeindewahlleiters haben, kann er/sie sich in der GR-Sitzung erklären.
Ansonsten wird seitens der Verwaltung folgenden Berufungsvorschlag vorgetragen:
- Frau Carina Schneider (Verwaltungsfachangestellte in der VGem. Gemünden a. Main) als Gemeindewahlleiterin
- Herr Michael Rüger (Bauhofmitarbeiter der Gemeinde Gössenheim) als stellvertretender Gemeindewahlleiter
Über beide Berufungen ist in der Gemeinderatssitzung zu beschließen.
Evtl. sich bewerbende Gemeinderatsmitglieder sind nicht wegen persönlicher Beteiligung (Art. 49 GO) von der Abstimmung ausgeschlossen.
Kurze Info!
Der Gemeindewahlausschuss tritt bei der Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge und bei der Feststellung der endgültigen Wahlergebnisse zusammen. Dies sind zwei Termine am Nachmittag, die ca. 1 Stunde andauern werden. Hier hat der Gemeindewahlleiter den Vorsitz im Gemeindewahlausschuss. Des Weiteren hat der Gemeindewahlleiter sämtliche Bekanntmachungen zur Wahl zu unterzeichnen. Zur Vereinfachung der Unterschrifteneinholung wird hier die Berufung der Gemeindebediensteten empfohlen.
Beschluss:
Aus der Mitte des Gemeinderates hat sich niemand für das Amt der Gemeindewahlleiterin/des Gemeindewahlleiters beworben.
Der Gemeinderat Gössenheim befürwortet den Vorschlag der Verwaltung, Frau Carina Schneider als Gemeindewahlleiterin und Herrn Michael Rüger als dessen Stellvertreter, und beruft die vorgeschlagenen Personen in deren Funktionen ohne Änderungen.
10 : 0
I.7. Bewerbung zum Pfingstmontagsfest 2026 auf der Burgruine Homburg
Der Musikverein Gössenheim e.V. bewirbt sich mit Schreiben vom 24.10.2025 um die Austragung des Pfingstmontagsfestes am 25. Mai 2026 auf der Ruine Homburg.
Beschluss:
Der Gemeinderat Gössenheim erteilt dem Musikverein Gössenheim die Zusage zur Austragung des Pfingstmontagsfestes auf der Ruine Homburg im Jahr 2026.
10 : 0
I.8. Bauantrag - Neubau von 12 KFW-55-Häusern und einem Technikgebäude, Geisweg 8, Fl.Nr. 291/3, Gemarkung Gössenheim
Im Zuge der digitalen Bauantragsstellung hat das Landratsamt Main-Spessart die Gemeinde Gössenheim am 27.10.2025 darüber informiert, dass der Bauantrag BV-Nr. 10/2025 „Neubau von 12 KFW-55-Häusern und einem Technikgebäude“ eingegangen ist. Nach Download der Antragsunterlagen und anschließender Überprüfung des Sachverhaltes wird nachfolgend dem Gemeinderat Gössenheim das Bauvorhaben erläutert.
Das Baugrundstück Fl.-Nr. 291/3, Geisweg 8, Gemarkung Gössenheim liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsbereichs. Der Gebietscharakter entspricht einem sogenannten „WA“-Gebiet „Allgemeinem Wohngebiet“ nach der Baunutzungsverordnung - demgemäß ist das beantragte Bauvorhaben bauplanungsrechtlich zulässig. Die Erschließung ist gesichert. Der Anschluss an die gemeindliche Wasser-/Abwasserleitung muss noch gemäß der gemeindlichen Satzung erfolgen. Außerdem werden die geplanten Häuser an die Nahwärmeversorgung Gössenheim angeschlossen.
Dem Gemeinderat werden die Unterlagen aufgezeigt. Demnach sollen auf dem Grundstück insgesamt 12 Häuser mit je 35 qm bzw. 55 qm und ein Technikhaus mit ca. 15 qm entstehen. Die Häuser sollen je ein Satteldach mit einer Dachneigung von 35°erhalten, das Technikhaus wird mit einem Pultdach mit einer geringen Neigung geplant. Die Dacheindeckung erfolgt laut Auskunft des Bauherren in einem hellgrauen (Alluminium-) Ton, wobei alle Dächer mit einer Photovoltaikanlage ausgestattet werden sollen. Die Baumaßnahmen sowie die Innenraumaufteilung und die sich daraus ergebene Nutzung der Räumlichkeiten wurden ordnungsgemäß in der vorliegenden Planung aufgenommen und eingezeichnet. Ein Grünflächenplan ist den Unterlagen ebenfalls beigefügt. Aufgrund der eingereichten Planunterlagen wird festgehalten, dass sich das gesamte Bauvorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB in der näheren Umgebung einfügt.
Alle weiteren entstehenden Kosten sind von der Bauherrschaft zu übernehmen. Die Abstandsflächenübernahme durch die Nachbarn gem. Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO wird beantragt. Sie wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens vom Landratsamt Main-Spessart überprüft.
Beschluss:
Der Gemeinderat Gössenheim erteilt dem Bauvorhaben BV-Nr. 10/2025 „Neubau von 12 KFW-55-Häusern und einem Technikgebäude“ sein Einverständnis. Die Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen (= Stellungnahme der Gemeinde) sowie der entsprechende Protokollauszug werden digital an das Landratsamt Main-Spessart übermittelt.
8 : 1 (Gemeinderat Felix Feser nach Art. 49 GO von der Abstimmung ausgeschlossen, da persönlich beteiligt.)
I.9. Informationen des Bürgermeisters
I.9.a) Bericht des Bauhofes über die Wasserverluste der Gemeinde
Die Gemeinde Gössenheim hat mit erheblichen Wasserverlusten in ihrem Trinkwassernetz zu kämpfen. Bauhofmitarbeiter Michael Rüger berichtet über die anhaltenden Probleme in Gössenheim und im Ortsteil Sachsenheim. Immer wieder müssen defekte Leitungsabschnitte repariert werden, oft in denselben Bereichen. Herr Rüger erläutert, dass die Hauptursache in den alten Klebemuffen, mit denen die Rohrstücke in den 60er und 70er Jahren verbunden wurden, liegt. Der Kleber löst sich über die Jahre auf und das Wasser tritt aus. Fast alle Schäden sind darauf zurückzuführen. Auch Sanierungsversuche mit sogenannten Inlinern haben sich nicht bewährt.
Der jährliche Wasserverlust liegt bei 25.000 bis 30.000 Kubikmetern. Der Gemeinderat Gössenheim ist sich einig, dass punktuelle Reparaturen das Problem nicht lösen. Die schadhaften Abschnitte sollen durch neue Leitungen ersetzt werden, z. B. durch Spülbohrungen. Die Kompletterneuerung eines Teilstücks soll in Sachsenheim, unter der Wern hindurch, angegangen werden. Der dafür notwendige finanzielle Aufwand soll in der nächsten Sitzung besprochen werden.
Zu Information
I.9.b) Gemeindliches Förderprogramm zur Aktivierung von Leerständen und Baulücken in den Altorten der Allianz Werntal läuft aus
Gemeinderatsmitglied Jonas Herrmann weist darauf hin, dass der zeitliche Geltungsbereich zum 31.12.2025 ausläuft.
Die fünf Städte und Gemeinden Arnstein, Eußenheim, Gössenheim, Karlstadt und Thüngen der ILE Allianz MainWerntal setzen sich auf Grund des demographischen Wandels verstärkt für die Innenentwicklung in ihren Altorten ein. Ziel ist es, eine Abwanderung zu verhindern und attraktive, lebendige Ortsmitten zu erhalten. Die Allianzkommunen gewähren hierfür Zuwendungen.
Eine Verlängerung der Maßnahme kann von den Gemeinderäten beschlossen werden. Darüber wird der Gemeinderat Gössenheim in der nächsten Gemeinderatssitzung beraten.
Zur Information
Bürgermeister Schäfer dankt den Herren Schmelz und Rüger für ihre ausführlichen Berichte und verabschiedet sie.
Ende der öffentlichen Sitzung 21.51 Uhr