Bürgermeister Göbel eröffnet die Gemeinderatssitzung und begrüßt die anwesenden Gemeinderatsmitglieder, Geschäftsstellenleiter der VG Herrn Schmelz, Herr Pietron als Betriebsleiter Forst, Herr Kaufmann, Revierleiter Forst, Frau Heim als Schriftführerin, Herrn Hussong von der Presse und weitere Zuhörer.
Es wird festgestellt, dass der Gemeinderat Karsbach ordnungsgemäß geladen
wurde und beschlussfähig ist. Die öffentlichen Teile der Niederschriften Nr. 11 und 12/2025 wurden dem Gemeinderat Karsbach zugeschickt. Es werden keine Einwände erhoben, das Protokoll gilt somit als genehmigt.
Vor Beginn der Tagesordnung beantragt Bürgermeister Göbel die Aufnahme weiterer TOP´s:
I.8. Verschiedenes:
a., - Bauantrag, „Neubau eines Wohnhauses mit Carport und Garage“, und Antrag auf isolierte Ausnahmen, Brunnenweg 3, 97783 Karsbach, Ortsteil Höllrich
b., - Abrissanzeige, Homburgstraße 13, 97783 Karsbach
c., - Abrissanzeige, Kissinger Straße 2, 97783 Karsbach, Ortsteil Höllrich
Der Gemeinderat Karsbach stimmt der Aufnahme der oben genannten TOP´s zu.
10 : 0
I. ÖFFENTLICHE SITZUNG
I.1. Vorstellung der Jahresbetriebspläne für den Gemeindewald Karsbach
- Rückblick auf das zurückliegende Forstjahr
- Vorstellung der anstehenden Hiebs-, Pflege- und Aufforstungsarbeiten
Zu diesem Punkt übergibt Bürgermeister Göbel das Wort an die beiden Förster. Der Betriebsleiter Herr Pietron verweist zunächst auf die bereits erfolgte Waldbegehung und gibt einen allgemeinen Überblick über die Maßnahmen im kommenden Jahr. Im Bereich Nadelholz sind aktuell sehr gute Preise zu erzielen und sie haben bereits für die anfallenden Mengen an Holz größtenteils die Verträge abgeschlossen.
Herr Kaufmann, Revierleiter, gibt im Anschluss Informationen zum zurückliegenden Forstwirtschaftsjahr 2025. Glücklicherweise sind keine größeren Mengen an Kalamitätsflächen angefallen. Die Borkenkäferschäden haben sich weit aus weniger stark entwickelt, so dass auch keine größeren Aufforstungsflächen ergeben haben. Bei den Durchforstungsmaßnahmen haben sich die Holzrechtler sehr gut eingebracht und qualitativ gut gearbeitet. Mit den Rechtlervorständen konnte immer eine enge Absprache erfolgen. Für das kommende Forstjahr stehen wieder einige Durchforstungsmaßnahmen speziell in Karsbach an.
Die zurückliegenden Pflanzmaßnahmen sind gut angewachsen. Für dieses Jahr sind Ergänzungspflanzungen in der Heeg und weiteren Käferflächen vorgesehen. Punktuell werden in den anderen Waldabteilungen Mischbaumarten gepflanzt, die als klimatolerant eingestuft werden. So werden u.a. Weißtanne, Lärchen und die Douglasie verwendet.
Für das Forstwirtschaftsjahr 2025 wurden durch den Holzverkauf und der Förderung 176.214 € Einnahmen erzielt. Die Ausgaben für Pflanzgut, Pflanzung, Pflanzenschutz und Kultursicherung haben 155.385 € betragen. In diesen Aufwendungen sind auch die Lohnkosten für die Gemeindearbeiter beinhaltet. Der Überschuss beträgt somit 20.829 €.
Bei dem diesjährigen Forstwirtschaftsjahr 2025/2026 wurde bereits mit den Hiebsmaßnahmen begonnen. Geplant sind drei größere Abteilungen im Riedberg, Gemarkung Seifriedsburg, im Betholz, Gemarkung Adelsberg und in der Seitlach, Gemarkung Karsbach. Weitere kleinere Hiebe im Geisberg, Höllrich, Spürholz Karsbach und Riedberg Seifriedsburg. Anhand von Flurkarten werden die jeweiligen Flächen dargestellt.
Bei den Einnahmen werden durch den Verkauf von ca. 1.830 Fm Holz und Zuwendungen vom Staat mit ca. 168.100 € kalkuliert. Für die Einschlagsmaßnahmen, Pflegearbeiten, Zaunbau, Pflanzung, Wegepflege und Beförsterung werden mit Ausgaben von 139.000 € eingeplant, so dass ein Erlös von 29.100 € vorgesehen ist.
Verschiedene Anfragen aus dem Gemeinderat werden dem Gremium erläutert.
Der Gemeinderat Karsbach stimmt dem vorgestellten Jahresbetriebsplan 2026 sowie den geplanten Einschlägen zu.
10 : 0
Zum nächsten Tagesordnungspunkt begrüßt Bürgermeister Göbel Herrn Hammer, der bei der Berechnung der Gebühren und Beiträge mitgewirkt hat.
Bürgermeister Göbel erklärt am Beginn dieses Tagesordnungspunktes, dass es sich bei den anstehenden Neufassungen der Satzungen speziell für die Herstellungsbeiträge in den beiden Einrichtungen handelt. Dabei sind neben den redaktionellen Änderungen auch die Herstellungsbeiträge anzupassen. Die Berechnung der Herstellungsbeiträge wurde vom Satzungsbüro Hammer durchgeführt. Zur Klarstellung wird nochmals darauf verwiesen, dass die Herstellungsbeiträge die bisherigen Investitionen, wie z.B. in der Wasserversorgung für den Bau der Trinkwasserhochbehälter, Trinkwasserbrunnen, Ortsnetzen und weiteren Bauwerken abdeckt. Die anstehenden größeren Investitionen, wie der Neubau der Kläranlage mit Regenüberlaufbecken sind durch sogenannte Verbesserungsbeiträge zu finanzieren.
I.2. Neufassung der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Karsbach – WAS
Die aktuell geltende Satzung für die öffentliche Wasserversorgungsanlage (WAS) ist an die neue Mustersatzung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren bzw. des Bayerischen Gemeindetages anzupassen und neu zu erlassen. Die entsprechend angepasste Satzung wird dem Gemeinderat vollinhaltlich aufgezeigt. Neben redaktionellen Änderungen sind insbesondere folgende Änderungen in der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungsanlage (WAS) vorzunehmen:
§ 3 Begriffsbestimmungen
Neu einzufügen
§ 3 Begriffsbestimmungen
Gemeinsame Grundstücksanschlüsse (verzweigte Hausanschlüsse) sind Hausanschlüsse, die über Privatgrundstücke (z. B. Privatwege) verlaufen und mehr als ein Grundstück mit der Versorgungsleitung verbinden.
§ 4 Abs. 2 Anschluss- und Benutzungsrecht
Neu einzufügen
§ 4 Abs. 2 Satz 4 Anschluss- und Benutzungsrecht
Rohwasser- und Fernwasserleitungen stellen keine zum Anschluss berechtigenden Versorgungsleitungen dar.
§ 4 Abs. 4 Anschluss- und Benutzungsrecht
Neu einzufügen
§ 4 Abs. 4 Satz 1 Anschluss- und Benutzungsrecht
Das Benutzungsrecht besteht nicht für Kühlwasserzwecke und den Betrieb von Wärmepumpen.
§ 5 Abs. 2 Satz 2 Anschluss- und Benutzungszwang
Gesammeltes Niederschlagswasser darf ordnungsgemäß für Zwecke der Gartenbewässerung und zur Toilettenspülung verwendet werden.
§ 5 Abs. 2 Satz 2 Anschluss- und Benutzungszwang
Gesammeltes Niederschlagswasser darf ordnungsgemäß für Zwecke der Gartenbewässerung, zur Toilettenspülung und zum Wäschewaschen verwendet werden, soweit nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen. § 7 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
§ 7 Abs. 4 Satz 3 Beschränkung der Benutzungspflicht
Bei einer Nachspeisung von Trinkwasser aus der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung in eine Eigengewinnungsanlage ist ein freier Auslauf zu verwenden (Ausführung nach DIN 1988 Teil 4 Nr. 4.2.1).
§ 7 Abs. 4 Satz 3 Beschränkung der Benutzungspflicht
Bei einer Nachspeisung von Trinkwasser aus der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung in eine Eigengewinnungsanlage ist ein freier Auslauf (Luftbrücke) oder ein Rohrunterbrecher A 1 der Nachspeiseeinrichtung in das Regenauffangbecken bzw. an sonstigen Stellen (z. B. Spülkasten) entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlich.
§ 10 Abs. 3 Anlage des Grundstückseigentümers
§ 10 Abs. 3 Anlage des GrundstückseigentümersWurde aufgrund Verstoßes gegen EU-Recht komplett aus der jetzigen Mustersatzung gestrichen
§ 11 Abs. 4 Satz 3 Zulassung und Inbetriebnahme der Anlage des Grundstückseigentümers
Neu einzufügen
§ 11 Abs. 4 Satz 3 Zulassung und Inbetriebnahme der Anlage des Grundstückseigentümers3
Leitungen, die an Eigengewinnungsanlagen angeschlossen sind, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde Karsbach verdeckt werden; andernfalls sind sie auf Anordnung der Gemeinde Karsbach freizulegen.
§ 13 Abs. 1 Abnehmerpflichten, Haftung
Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben den Beauftragten der Gemeinde Karsbach, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, den Zutritt zu allen der Wasserversorgung dienenden Einrichtungen zu gestatten, soweit dies zur Nachschau der Wasserleitungen, zum Ablesen der Wasserzähler und zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung und die von der Gemeinde Karsbach auferlegten Bedingungen und Auflagen erfüllt werden, erforderlich ist. Der Grundstückseigentümer, ggf. auch die Benutzer des Grundstücks, werden davon nach Möglichkeit vorher verständigt.
§ 13 Abs. 1 Abnehmerpflichten, Haftung1
Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben den Beauftragten der Gemeinde Karsbach, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, zu angemessener Tageszeit den Zutritt zu allen der Wasserversorgung dienenden Einrichtungen zu gestatten, soweit dies zur Nachschau der Wasserleitungen, zum Ablesen und zum Wechseln der Wasserzähler, zum Erstellen von Geschossflächenaufmaßen und zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung und die von der Gemeinde Karsbach auferlegten Bedingungen und Auflagen erfüllt werden, erforderlich ist.
2Zur Überwachung der satzungsmäßigen und gesetzlichen Pflichten sind die mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen der Gemeinde Karsbach berechtigt, zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume im erforderlichen Umfang zu betreten.
3Der Grundstückseigentümer, ggf. auch die Benutzer des Grundstücks, werden davon nach Möglichkeit vorher verständigt.
§ 24 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer
1. den Vorschriften über den Anschluss- und Benutzungszwang (§ 5) zuwiderhandelt,
2. eine der in § 9 Abs. 5, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 und 2 festgelegten Melde-, Auskunfts- oder Vorlagepflichten verletzt,
3. entgegen § 11 Abs. 3 vor Zustimmung der Gemeinde mit den Installationsarbeiten beginnt,
4. gegen die von der Gemeinde nach § 15 Abs. 3 Satz 3 angeordneten Verbrauchseinschränkungen oder Verbrauchsverboten verstößt.
Abs. 2 neu einzufügen
§ 24 Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße bis zu 2.500 Euro belegt werden, wer vorsätzlich
1. den Vorschriften über den Anschluss- und Benutzungszwang in § 5 zuwiderhandelt,
2. eine der in § 9 Abs. 4, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 und 2 festgelegten oder hierauf gestützten Melde-, Auskunfts-, Nachweis- oder Vorlagepflichten verletzt,
3. entgegen § 11 Abs. 3 vor Zustimmung der Gemeinde Karsbach mit den Installationsarbeiten beginnt,
4. gegen die von der Gemeinde Karsbach nach § 15 Abs. 3 Satz 3 angeordneten Verbrauchseinschränkungen oder Verbrauchsverbote verstößt.
(2) Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Ordnungswidrigkeitentatbestände bleiben unberührt.
Beschluss:
Der Gemeinderat Karsbach stimmt der vorgelegten Neufassung für die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Karsbach (Wasserabgabesatzung – WAS –) zu. Alle Änderungen und Ergänzungen werden neu erlassen und treten mit Wirkung vom 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die WAS vom 13.11.1999 in der Fassung der 1. Satzungsänderung vom 07.12.2011 außer Kraft.
10 : 0
I.3. Neufassung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Karsbach – BGS/WAS
Die aktuell geltende Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) ist an die neue Mustersatzung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren bzw. des Bayerischen Gemeindetages anzupassen und neu zu erlassen. Auch wurden die Herstellungsbeiträge für die Wasserversorgungseinrichtung letztmalig im Jahr 2019 festgesetzt und seitdem nicht mehr angepasst. Infolgedessen hat das Satzungsbüro Hammer die Beiträge bzw. Beitragssätze neu kalkuliert – davon ausgenommen sind die derzeit gültigen Verbrauchsgebühren. Die Anpassung ist erforderlich, um bei zukünftigen Nachveranlagungen für beitragspflichtigen Neu-, Erweiterungsbauten den passenden Beitrag einzuheben. Die entsprechend angepasste Satzung wird dem Gemeinderat vollinhaltlich aufgezeigt. Neben redaktionellen Änderungen sind insbesondere folgende Änderungen in der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) vorzunehmen:
§ 2 Beitragstatbestand
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblichnutzbare Grundstücke erhoben, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht. Ein Beitrag wird auch für Grundstückeerhoben, die an die Wasserversorgungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind oder die auf Grund einer Sondervereinbarung nach § 8 WAS an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen werden.
§ 2 Beitragstatbestand
Der Beitrag wird erhoben für
1. bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht oder
2. auch aufgrund einer Sondervereinbarung - tatsächlich angeschlossene Grundstücke.
§ 5 Beitragsmaßstab
(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet.
(2) In unbeplanten Gebieten wird die beitragspflichtige Grundstücksfläche- für gewerblich genutzte Grundstücke und Grundstücke für Sondernutzungen wie Schulen, Kindergärten etc. von mindestens 5.000 m² Fläche (übergroße Grundstücke) auf das 3-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch auf 5.000 m² begrenzt,- für Wohngrundstücke und sonstige Grundstücke von mindestens 2.500 m² Fläche (übergroße Grundstücke) auf das 3-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch auf 2.500 m² begrenzt.
(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln (Gebäudegrundrisse abgerundet auf volle 10 cm). Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, wenn sie ausgebaut sind. Für die Berechnung der Dachgeschossfläche werden 66,67 % der Fläche des darunter liegenden Geschosses angesetzt. Bei Dachgeschossen, die nur teilweise ausgebaut sind, werden nur die teilausgebauten Geschossflächen entsprechend Satz 4 berechnet. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die an die Wasserversorgung nicht angeschlossen werden dürfen,werden nicht zum Geschossflächenbeitrag herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich einen Wasseranschluss haben. Ställe werden in jedem Falle berechnet. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
(4) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist,wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht; das gleiche gilt, wenn auf einem Grundstück die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat. Bei sonstigen unbebauten Grundstücken ist ein Viertel der Grundstücksfläche als Geschossfläche anzusetzen.
(5) Wird ein Grundstück vergrößert und wurden für diese Flächen noch keine Beiträgegeleistet, so entsteht die Beitragspflicht auch hierfür. Gleiches gilt im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Absatzes 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende Grundstücksfläche bei übergroßen Grundstücken. Gleiches gilt auch für alle sonstigen Veränderungen, die nach Absatz 3 für die Beitragsbemessung von Bedeutung sind.
(6) Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 4 festgesetztworden ist, später mit beitragspflichtigen Geschossflächen bebaut, so wird der Beitrag nach Absatz 1 neu berechnet. Dem so ermittelten Betrag ist der Betrag gegenüberzustellen, der sich im Zeitpunkt des Entstehens der neu zu berechnenden Beitragsschuld (§ 3 Abs. 2) bei Ansatz der nach Absatz 4 berücksichtigtenGeschossfläche ergeben würde. Der Unterschiedsbetrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung eine Überzahlung, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nachdem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde.
(7) Bei Nachveranlagung von vergrößerten Geschossflächen im Sinne der Abs. 5 und6 ist für Grundstücke, welche nach früheren Beitragssatzungen die Kosten der Grundstücksanschlussleitung im öffentlichen Straßengrund zu finanzieren hatten, für diese zusätzlich beitragspflichtigen Geschossflächen nur der Beitragssatz ohneGrundstücksanschlussleitung zu berechnen. Entsprechendes gilt für die Nachveranlagung von neu zugemessenen Grundstücksflächen.
(8) Für den Vollzug dieser Satzung wird ergänzend festgestellt : Bei Wohnungsanteilseigentum (z.B. Eigentumswohnungen) erstellt die Gemeinde für das Grundstück einen Gesamtbescheid, wobei der Wohnungsanteilseigentümer entsprechend seinen im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteilen(z.B. 125/1000 Eigentumsanteil) veranlagt wird. In solchen Fällen ist die Gemeindenicht verpflichtet, die Geschoss- oder Grundstücksflächenanteile für jeden Eigentümer getrennt zu berechnen. Dies gilt insbesondere auch für Wohnblöcke mit Eigentumswohnungen, bei denen die Geschossflächen nur schwer trennbar sind oder auch gemeinschaftlich nutzbare Flächen, wie z.B. Waschküchen, Gemeinschaftsgaragen, Verwaltungsräume etc. vorhanden sind.
§ 5 Beitragsmaßstab
(1) 1 Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet.
2 Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 2.500 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten
– bei bebauten Grundstücken auf das 3-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2.500 m²,
– bei unbebauten Grundstücken auf 2.500 m² begrenzt.
(2) 1 Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. 2Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen.
3 Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind.
4 Für die Berechnung der Dachgeschossfläche werden 2/3 (66,67 %) der Fläche des darunterliegenden Geschosses angesetzt.
5 Bei Dachgeschossen, die nur teilweise ausgebaut sind, werden nur die teilausgebauten Geschossflächen entsprechend Satz 4 berechnet.
6 Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die an die Wasserversorgung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich einen Wasseranschluss haben.
7 Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
(3) 1 Bei Grundstücken, für die nur eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht.
2 Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke i. S. d. Satzes 1, Alternative 1.
4) 1 Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht.
2 Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere,– im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet worden sind,– im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Absatzes 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche,– im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils i. S. d. § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.
(5) 1 Wird ein unbebautes, aber bebaubares Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach Absatz 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet.
2 Dieser Betrag ist nach zu entrichten.
3 Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet worden ist.
§ 6 Beitragssatz
Der Beitrag beträgt
a) pro vollen Quadratmeter Grundstücksfläche 0,83 EUR ohne Grundstücksanschlussleitung
0,28 EUR für Grundstücksanschlussleitung im öffentlichen Straßengrund (Hausanschlussleitung)
1,11 EUR inkl. Grundstücksanschlussleitung im öffentlichen Straßengrund
b) pro vollen Quadratmeter Geschossfläche 9,10 EUR ohne Grundstücksanschlussleitung
2,22 EUR für Grundstücksanschlussleitung im öffentlichen Straßengrund (Hausanschlussleitung)
11,32 EUR inkl. Grundstücksanschlussleitung im öffentlichen Straßengrund.
§ 6 Beitragssatz
(1) Der Beitrag beträgt
a) pro m² Grundstücksfläche 1,01 €
b) pro m² Geschossfläche 10,03 €
§ 9a Grundgebühr
Die Grundgebühr beträgt je eingebauten Wasserzähler 2 Euro monatlich.
§ 9a Grundgebühr
(1) 1 Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler berechnet.
2 Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasserzähler im Sinne des § 19 WAS, so wird die Grundgebühr für jeden Wasserzähler berechnet.
3 Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss 24,00 €/Jahr
(= 2,00 €/monatlich).
§ 10 Abs. 3 und 4 Verbrauchsgebühr
(3) Die Gebühr beträgt 1,81 Euro pro Kubikmeter entnommenen Wassers.(4) Bei Neubauten, in denen noch kein Wasserzähler installiert ist, wird eine Pauschalwassermenge von 30 cbm als Bauwasser in Rechnung gestellt. Bei Fertigstellung des Rohbaus ist der Wasserzähler einzubauen.
§ 10 Abs. 3 Verbrauchsgebühr
(3) 1Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr 1,81 €/m³ entnommenen Wassers. 2Soweit ein solcher Zähler aus technischen oder sonstigen nachweislich gerechtfertigten Gründen nicht möglich oder unzweckmäßig ist, wird der Verbrauch pauschal auf 30 m³ festgelegt. 3Bei Fertigstellung des Rohbaus ist der Wasserzähler umgehend einzubauen.
§ 11 Entstehen der Gebührenschuld
(1) Die Verbrauchsgebührenschuld entsteht mit dem Verbrauch.
(2) 1 Die Grundgebührenschuld entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt; die Gemeinde teilt dem Gebührenschuldner diesen Tag schriftlich mit.
2 Im übrigen entsteht die Grundgebührenschuld mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.
§ 11 Entstehen der Gebührenschuld
(1) Die Verbrauchsgebühr entsteht mit der Wasserentnahme.
(2) 1 Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt; die Gemeinde teilt dem Gebührenschuldner diesen Tag schriftlich mit.
2 Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.
§ 12 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(2) Die Gebührenschuld gem. der §§ 9 bis 10 ruht auf dem Grundstück bzw. demErbbaurecht als öffentliche Last (Art. 8 Abs. 8 KAG i. V. m. Art. 5 Abs. 7 KAG).
§ 12 Gebührenschuldner(
1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.
(2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs.
(3) Gebührenschuldner ist auch die Wohnungseigentümergemeinschaft.
(4) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(5) Die Gebührenschuld ruht für alle Gebührenschulden, die gegenüber den in den Abs. 1 bis 4 genannten Gebührenschuldnern festgesetzt worden sind, als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht (Art. 8 Abs. 8 i. V. m. Art. 5 Abs. 7 KAG).
Beschluss:
Der Gemeinderat Karsbach stimmt der vorgelegten Neufassung für die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) zu. Alle Änderungen und Ergänzungen werden neu erlassen und treten mit Wirkung vom 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die BGS-WAS vom 17.10.2019 in der Fassung der 3. Satzungsänderung vom 23.04.2025 außer Kraft.
10 : 0
I.4. Neufassung der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Karsbach – EWS
Die aktuell geltende Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung (EWS) ist an die neue Mustersatzung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren bzw. des Bayerischen Gemeindetages anzupassen und neu zu erlassen. Die entsprechend angepasste Satzung wird dem Gemeinderat vollinhaltlich aufgezeigt. Neben redaktionellen Änderungen sind insbesondere folgende Änderungen in der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Karsbach (EWS) vorzunehmen:
§ 3 Nr. 7 Begriffsbestimmungen
Grundstücksanschlüsse sind bei Freispiegelkanälen die Leitungen vom Kanal bis zum Kontrollschacht.
§ 3 Nr. 7 Begriffsbestimmungen
Grundstücksanschlüsse sind bei Freispiegelkanälen die Leitungen vom Kanal bis zum Kontrollschacht. Ist entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 EWS kein Kontrollschacht vorhanden, endet der Grundstücksanschluss an der Grenze privater Grundstücke zum öffentlichen Straßengrund.
§ 4 Abs. 5 Anschluss- und Benutzungsrecht
Unbeschadet des Abs. 4 besteht ein Benutzungsrecht nicht, soweit eine Versickerung oder anderweitige Beseitigung von Niederschlagswasser ordnungsgemäß möglich ist. Die Gemeinde Karsbach kann hiervon Ausnahmen zulassen oder bestimmen, wenn die Einleitung von Niederschlagswasser aus betriebstechnischen Gründen erforderlich ist.
§ 4 Abs. 5 Anschluss- und Benutzungsrecht
Unbeschadet des Abs. 4 besteht ein Benutzungsrecht nicht, soweit eine Versickerung oder anderweitige Beseitigung von Niederschlagswasser ordnungsgemäß möglich ist. Der Nachweis für die Voraussetzungen des Satzes 1 ist vom Grundstückseigentümer zu erbringen. Die Gemeinde Karsbach kann hiervon Ausnahmen zulassen oder bestimmen, wenn die Einleitung von Niederschlagswasser aus betriebstechnischen Gründen erforderlich ist.
§ 8 Abs. 2 Grundstücksanschluss
Die Gemeinde Karsbach bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse. Sie bestimmt auch, wo und an welchen Kanal anzuschließen ist. Begründete Wünsche des Grundstückseigentümers werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt.
§ 8 Abs. 2 Grundstücksanschluss
Die Gemeinde Karsbach bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse. Sie bestimmt auch, wo und an welchen Kanal anzuschließen ist. Begründete Wünsche des Grundstückseigentümers werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt. Soll auf Verlangen des Grundstückseigentümers ein zusätzlicher Grundstücks(teil)anschluss im öffentlichen Straßengrund hergestellt werden, kann die Gemeinde Karsbach verlangen, dass die näheren Einzelheiten einschließlich der Kostentragung vorher in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden.
§ 9 Abs. 6 Grundstücksentwässerungs-anlage
Neu eingefügt
§ 9 Abs. 6 Grundstücksentwässerungsanlage
Die Gemeinde Karsbach darf zur Entlastung der öffentlichen Einrichtung bestimmen, dass Niederschlagswasser nur mittels einer Oberflächenwasserrückhaltung gedrosselt eingeleitet wird.
§ 12 Abs. 1 Überwachung
Der Grundstückseigentümer hat die von ihm zu unterhaltenden Grundstücksanschlüsse, Messschächte und Grundstücksentwässerungsanlagen, die an Misch- oder Schmutzwasserkanäle angeschlossen sind, in Abständen von jeweils 20 Jahren ab Inbetriebnahme auf eigene Kosten durch einen fachlich geeigneten Unternehmer auf Mängelfreiheit prüfen und das Ergebnis durch diesen bestätigen zu lassen; für Anlagen in Wasserschutzgebieten bleiben die Festlegungen in der jeweiligen Schutzgebietsverordnung unberührt. Die Gemeinde kann verlangen, dass die Bestätigung über die Mängelfreiheit und über die Nachprüfung bei festgestellten Mängeln vorgelegt werden. Festgestellte Mängel hat der Grundstückseigentümer unverzüglich beseitigen zu lassen. Bei erheblichen Mängeln ist innerhalb von zwei Monaten nach Ausstellung der Bestätigung eine Nachprüfung durchzuführen. Die Frist für die Nachprüfung kann auf Antrag verlängert werden.
§ 12 Abs. 1 Überwachung
Der Grundstückseigentümer hat die von ihm zu unterhaltenden Grundstücksanschlüsse, Messschächte und Grundstücksentwässerungsanlagen, die an Misch- oder Schmutzwasserkanäle angeschlossen sind, in Abständen von jeweils 20 Jahren ab Inbetriebnahme auf eigene Kosten durch einen fachlich geeigneten Unternehmer auf Mängelfreiheit prüfen und das Ergebnis durch diesen bestätigen zu lassen. Für Anlagen in Wasserschutzgebieten gelten kürzere Abstände entsprechend den Festlegungen in der jeweiligen Schutzgebietsverordnung; ist dort nichts geregelt ist die Dichtheit wiederkehrend alle fünf Jahre durch Sichtprüfung und alle zehn Jahre durch Druckprobe oder ein anderes gleichwertiges Verfahren nachzuweisen. Festgestellte Mängel hat der Grundstückseigentümer unverzüglich beseitigen zu lassen. Bei erheblichen Mängeln ist innerhalb von zwei Monaten nach Ausstellung der Bestätigung eine Nachprüfung durchzuführen. Die Gemeinde Karsbach kann verlangen, dass die Bestätigung über die Mängelfreiheit und über die Nachprüfung bei festgestellten Mängeln vorgelegt werden.
§ 15 Abs. 2 Nr. 6 Verbot des Einleitens, Einleitungsbedingungen
Grund- und Quellwasser
§ 15 Abs. 2 Nr. 6 Verbot des Einleitens, Einleitungsbedingungen
Grund- und Quellwasser, sowie Drainwasser
§ 15 Abs. 2 Nr. 12 Verbot des Einleitens, Einleitungsbedingungen
nicht neutralisiertes Kondensat aus ölbefeuerten Brennwert-Heizkesseln
§ 15 Abs. 2 Nr. 12 Verbot des Einleitens, Einleitungsbedingungen
nicht neutralisiertes Kondensat aus ölbefeuerten Brennwert-Heizkesseln; das gilt nicht für Ölbrennwertkessel bis 200 kW, die mit schwefelarmem Heizöl EL betrieben werden
§ 15 Abs. 6 Verbot des Einleitens, Einleitungsbedingungen
Die Gemeinde Karsbach kann die Einleitung von Stoffen im Sinn der Abs. 1 und 2 zulassen, wenn der Verpflichtete Vorkehrungen trifft, durch die die Stoffe ihre gefährdende oder schädigende Wirkung verlieren oder der Betrieb der Entwässerungseinrichtung nicht erschwert wird. In diesem Fall hat er der Gemeinde Karsbach eine Beschreibung mit Plänen in doppelter Fertigung vorzulegen.
§ 15 Abs. 6 Verbot des Einleitens, Einleitungsbedingungen
Die Gemeinde Karsbach kann die Einleitung von Stoffen im Sinn der Abs. 1 und 2 zulassen, wenn der Verpflichtete Vorkehrungen trifft, durch die die Stoffe ihre gefährdende oder schädigende Wirkung verlieren oder der Betrieb der Entwässerungseinrichtung nicht erschwert wird. In diesem Fall hat er der Gemeinde Karsbach eine Beschreibung mit Plänen in doppelter Fertigung vorzulegen. Darüber hinaus kann die Gemeinde Karsbach im Einzelfall, insbesondere aufgrund tatsächlicher Baugrundverhältnisse, die Einleitung von Grund- und Quellwasser sowie Drainwasser zulassen; die näheren Einzelheiten einschließlich der Kostentragung sind in einer gesonderten Vereinbarung zu regeln.
Beschluss:
Der Gemeinderat Karsbach stimmt der vorgelegten Neufassung für die Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Karsbach (Entwässerungssatzung – EWS –) zu. Alle Änderungen und Ergänzungen werden neu erlassen und treten mit Wirkung vom 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die EWS vom 16.05.2013 in der Fassung der 1. Satzungsänderung vom 09.11.2022 außer Kraft.
10 : 0
I.5. Neufassung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Karsbach – BGS/EWS
Die aktuell geltende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) ist an die neue Mustersatzung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren bzw. des Bayerischen Gemeindetages anzupassen und neu zu erlassen. Auch wurden die Herstellungsbeiträge für die Entwässerungseinrichtung letztmalig im Jahr 2019 festgesetzt und seitdem nicht mehr angepasst. Infolgedessen hat das Satzungsbüro Hammer die Beiträge bzw. Beitragssätze neu kalkuliert – davon ausgenommen sind die derzeit gültigen Verbrauchsgebühren. Die Anpassung ist erforderlich, um bei zukünftigen Nachveranlagungen für beitragspflichtigen Neu-, Erweiterungsbauten den passenden Beitrag einzuheben. Die entsprechend angepasste Satzung wird dem Gemeinderat vollinhaltlich aufgezeigt. Neben redaktionellen Änderungen sind insbesondere folgende Änderungen in der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Karsbach (BGS-EWS) vorzunehmen:
§ 2 Beitragstatbestand
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblichnutzbare sowie für solche Grundstücke und befestigte Flächen erhoben, auf denenAbwasser anfällt, wenn
1. für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtungbesteht,
2. sie an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind, oder
3. sie aufgrund einer Sondervereinbarung nach § 7 EWS an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden.
§ 2 Beitragstatbestand
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt, wenn
1. für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht oder
2. sie – auch aufgrund einer Sondervereinbarung – an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind.
§ 3 Entstehen der Beitragsschuld
(1) Die Beitragsschuld entsteht im Falle des
1. § 2 Nr. 1, sobald das Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden kann,
2. § 2 Nr. 2, sobald das Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen ist,
3. § 2 Nr. 3, mit Abschluss der Sondervereinbarung.Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt,entsteht die Beitragsschuld erst mit dem Inkrafttreten dieser Satzung.(2) Wird eine Veränderung der Fläche, der Bebauung oder der Nutzung des Grundstücks vorgenommen, die beitragsrechtliche Auswirkungen hat, entsteht die Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.
§ 3 Entstehen der Beitragsschuld
1) 1 Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes.
2 Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinn des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.
(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.
§ 5 Beitragsmaßstab
(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet.
(2) In unbeplanten Gebieten wird die beitragspflichtige Grundstücksfläche- für gewerblich genutzte Grundstücke und Grundstücke für Sondernutzungen wie Schulen, Kindergärten etc. von mindestens 5.000 m² Fläche (übergroße Grundstücke) auf das 3-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch auf 5.000 m² begrenzt,- für Wohngrundstücke und sonstige Grundstücke von mindestens 2.500 m² Fläche (übergroße Grundstücke) auf das 3-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch auf 2.500 m² begrenzt.
(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln (Gebäudegrundrisse abgerundet auf volle 10 cm). Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, wenn sie ausgebaut sind. Für die Berechnung der Dachgeschossfläche werden 66,67 %der Fläche des darunter liegenden Geschosses angesetzt. Bei Dachgeschossen,die nur teilweise ausgebaut sind, werden nur die teilausgebauten Geschossflächenentsprechend Satz 4 berechnet. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Schmutzwasserableitung auslösen oder die an die Schmutzwasserableitung nicht angeschlossen werden dürfen, werdennicht zum Geschossflächenbeitrag herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oderGebäudeteile, die tatsächlich eine Schmutzwasserableitung haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
(4) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist,wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht; das gleiche gilt, wenn auf einem Grundstück die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat. Bei sonstigen unbebauten Grundstücken ist ein Viertel der Grundstücksfläche als Geschossfläche anzusetzen.
(5) Wird ein Grundstück vergrößert und wurden für diese Flächen noch keine Beiträgegeleistet, so entsteht die Beitragspflicht auch hierfür. Gleiches gilt im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen so-wie im Falle des Absatzes 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnendeGrundstücksfläche bei übergroßen Grundstücken. Gleiches gilt auch für alle sonstigen Veränderungen, die nach Absatz 3 für die Beitragsbemessung von Bedeutung sind.
(6) Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 4 festgesetztworden ist, später mit beitragspflichtigen Geschossflächen bebaut, so wird der Beitrag nach Absatz 1 neu berechnet. Dem so ermittelten Betrag ist der Betraggegenüberzustellen, der sich im Zeitpunkt des Entstehens der neu zu berechnen-den Beitragsschuld (§ 3 Abs. 2) bei Ansatz der nach Absatz 4 berücksichtigtenGeschossfläche ergeben würde. Der Unterschiedsbetrag ist nachzuentrichten.Ergibt die Gegenüberstellung eine Überzahlung, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde.
(7) Bei anschließbaren Grundstücken, bei denen aufgrund der Baugenehmigungoder einer entwässerungsrechtlichen Genehmigung nur Schmutzwasser abgeleitetwerden darf, wird der Beitrag nur aus der Geschossfläche berechnet. Fällt dieseBeschränkung später weg, entsteht auch der Grundstücksflächenbeitrag.
(8) Bei Nachveranlagung von vergrößerten Geschossflächen im Sinne der Abs. 5 und6 ist für Grundstücke, welche nach früheren Beitragssatzungen die Kosten der Grundstücksanschlussleitung im öffentlichen Straßengrund zu finanzieren hatten,für diese zusätzlich beitragspflichtigen Geschossflächen nur der Beitragssatz ohneGrundstücksanschlussleitung zu berechnen. Entsprechendes gilt für die Nachveranlagung von neu zugemessenen Grundstücksflächen.
(9) Für den Vollzug dieser Satzung wird ergänzend festgestellt:Bei Wohnungsanteilseigentum (z.B. Eigentumswohnungen) erstellt die Gemeinde für das Grundstück einen Gesamtbescheid, wobei der Wohnungsanteilseigentümer entsprechend seinen im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteilen (z.B. 125/1000 Eigentumsanteil) veranlagt wird. In solchen Fällen ist die Gemeindenicht verpflichtet, die Geschoss- oder Grundstücksflächenanteile für jeden Eigentümer getrennt zu berechnen. Dies gilt insbesondere auch für Wohnblöcke mit Eigentumswohnungen, bei denen die Geschossflächen nur schwer trennbar sind oder auch gemeinschaftlich nutzbare Flächen, wie z.B. Waschküchen, Gemeinschaftsgaragen, Verwaltungsräume etc. vorhanden sind.
§ 5 Beitragsmaßstab
(1) 1 Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet.
2 Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 2.500 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten bei bebauten Grundstücken auf das 3-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2.500 m², bei unbebauten Grundstücken auf 2.500 m² begrenzt.(2) 1 Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln (Gebäudegrundrisse abgerundet auf volle 10 cm).
2 Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen.
3 Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind.
4 Für die Berechnung der Dachgeschossfläche werden 2/3 (66,67 %) der Fläche des darunterliegenden Geschosses angesetzt.
5 Bei Dachgeschossen, die nur teilweise ausgebaut sind, werden nur die teilausgebauten Geschossflächen entsprechend Satz 4 berechnet.
6 Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind.
7Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
(3) 1 Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht.
2 Grundstücke, bei denen die zulässige oder die für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1.
(4) 1 Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht. 2Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere,– im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden,– im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Abs. 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche,– im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils im Sinn des § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.
(5) 1 Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Abs. 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach Absatz 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet.
2 Dieser Betrag ist nachzuentrichten.
3 Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde.
§ 6 Beitragssatz
Der Beitrag beträgt
a) pro vollen Quadratmeter Grundstücksfläche 1,06 EUR ohne Grundstücksanschlussleitung 0,29 EUR für Grundstücksanschlussleitung im öffentlichen Straßengrund (Hausanschlussleitung) 1,35 EUR inkl. Grundstücksanschlussleitung im öffentlichen Straßengrund.
b) pro vollen Quadratmeter Geschossfläche 8,08 EUR ohne Grundstücksanschlussleitung1,78 EUR für Grundstücksanschlussleitung im öffentlichen Straßengrund( Hausanschlussleitung) 9,86 EUR inkl. Grundstücksanschlussleitung im öffentlichen Straßengrund.
§ 6 Beitragssatz
(1) Der Beitrag beträgt
a) pro m² Grundstücksfläche 1,40 €
b) pro m² Geschossfläche 9,78 €
(2) 1 Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, wird der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben.
2 Fällt diese Beschränkung weg, wird der Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben.
§ 8 Abs. 3 Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse
Neu einzufügen
§ 8 Abs. 3 Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse
(3) 1 Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden.
2 Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs.
3 Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 10 Einleitungsgebühr
(2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen. Der Nachweis ist grundsätzlich durch geeichte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten zu installieren hat. Sie sind von der Gemeinde zu schätzen,wenn
1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.
(3) Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung gilt für jedes Stück Großvieheine Wassermenge von 12m³/ Jahr als nachgewiesen. Maßgeblich ist die durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Der Nachweis der Viehzahl obliegt dem Gebührenpflichtigen; er kann durch Vorlage des Bescheides der Tierseuhenkasse erbracht werden.
(4) Vom Abzug nach den Absätzen 2 und 3 sind ausgeschlossen Wassermengen von 3 m³ monatlich je Person. Berücksichtigt werden alle Personen, die am 01.07. eines jeden Jahres mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstückgemeldet sind oder nach dem Melderecht gemeldet sein müssen.
§ 10 Einleitungsgebühr
(2) 1 Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 4 ausgeschlossen ist.
2 Die Wassermengen werden durch geeichten Wasserzähler ermittelt.
3 Sie sind von der Gemeinde Karsbach zu schätzen, wenn
1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch bzw. die eingeleitete Abwassermenge nicht angibt.
4 Werden die Wassermengen nicht vollständig über Wasserzähler erfasst, werden als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge pauschal 15 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 01.07. mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, neben der tatsächlich aus der öffentlichen Wasserversorgung abgenommenen angesetzt, insgesamt aber nicht weniger als 35 m³ pro Jahr und Einwohner.
5 In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere Schätzungen möglich.
6 Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs bzw. einer niedrigeren eingeleiteten Abwassermenge zu führen; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) 1 Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen.
2 Er ist grundsätzlich durch geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten zu installieren hat.
3 Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh bzw. für jede Großvieheinheit eine Wassermenge von 12 m³/Jahr als nachgewiesen.
4 Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl.
5 Der Nachweis der Viehzahl obliegt dem Gebührenpflichtigen; er kann durch Vorlage des Bescheids der Tierseuchenkasse erbracht werden.
(4) Vom Abzug nach Abs. 3 sind ausgeschlossen
a) Wassermengen bis zu 12 m³ jährlich,
b) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser und
c) das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.
(5) 1 Im Fall des § 10 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 ist der Abzug auch insoweit begrenzt, als der Wasserverbrauch 35 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 01.07. mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, unterschreiten würde.
2 In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere betriebsbezogene Schätzungen möglich.
§ 11 Gebührenzuschläge
Für Abwässer, deren Beseitigung einschließlich der Klärschlammbeseitigung (Beseitigung) Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 30 v. H. übersteigen, wird ein Zuschlag von 50 v. H. des Kubikmeterpreises erhoben. Übersteigen diese Kosten die durchschnittlichen Kostender Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 100 v. H., so beträgt der Zuschlag100 v. H. des Kubikmeterpreises.
§ 11 Gebührenzuschläge
Für Abwässer im Sinn des § 10 dieser Satzung, deren Beseitigung Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 30 % übersteigen, wird ein Zuschlag bis zur Höhe des den Grenzwert übersteigenden Prozentsatzes des Kubikmeterpreises für die Einleitungsgebühr erhoben.
§ 12 Abs. 2 Entstehen der Gebührenschuld
Neu einzufügen
§ 12 Abs. 2 Entstehen der Gebührenschuld
(2) 1 Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt.
2 Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt.
3 Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.
§ 13 Gebührenschuldner(
1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Ei-gentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglichberechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grund-stück befindlichen Betriebs. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(2) Die Gebührenschuld gem. der §§ 9 bis 12 ruht auf dem Grundstück bzw. demErbbaurecht als öffentliche Last (Art. 8 Abs. 8 KAG i. V. m. Art. 5 Abs. 7 KAG).
§ 13 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.
(2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs.
(3) Gebührenschuldner ist auch die Wohnungseigentümergemeinschaft.
(4) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(5) Die Gebührenschuld ruht für alle Gebührenschulden, die gegenüber den in den Abs. 1 bis 4 genannten Gebührenschuldnern festgesetzt worden sind, als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht (Art. 8 Abs. 8 i. V. m. Art. 5 Abs. 7 KAG).
Beschluss:
Der Gemeinderat Karsbach stimmt der vorgelegten Neufassung für die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Karsbach (BGS-EWS) zu. Alle Änderungen und Ergänzungen werden neu erlassen und treten mit Wirkung vom 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die BGS-EWS vom 17.10.2019 in der Fassung der 2. Satzungsänderung vom 23.04.2025 außer Kraft.
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I.6. Bauantrag, Neubau einer Überdachung, Obere Mühlstraße 4, 97783 Karsbach, Ortsteil Heßdorf
Im Zuge der digitalen Bauantragsstellung hat das Landratsamt Main-Spessart die Gemeinde Karsbach am 27.10.2025 darüber informiert, dass der Bauantrag BV-Nr. 11/2025 „Neubau einer Überdachung“ eingegangen ist. Nach Download der Antragsunterlagen und anschließender Überprüfung des Sachverhaltes wird nachfolgend dem Gemeinderat Karsbach das Bauvorhaben erläutert.
Das Baugrundstück Fl.-Nr. 727/4, Obere Mühlstraße 4, Gemarkung Heßdorf liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Mühlweg, 1. Änderung und Erweiterung“; die Erschließung ist gesichert. Der Gebietscharakter entspricht einem sogenannten „Dorfgebiet“ nach der Baunutzungsverordnung – dementsprechend ist das beantragte Bauvorhaben in vorgelegter Form zulässig.
Dem Gemeinderat werden die Unterlagen aufgezeigt - hiernach plant der Bauherr an der Grenze zum Nachbargrundstück, Fl.Nr. 727/6 eine Überdachung mit den Maßen 4,00m x 3,60m und einer Höhe von max. 2,90 m neu zu errichten. Sie soll ein Pultdach aus Kalzipblech mit einer Dachneigung von 3° erhalten. Die Entwässerung erfolgt als Versickerung auf dem Gartengrundstück.
Im gültigen Bebauungsplan sind Baugrenzen festgelegt; eine dieser Baugrenzen soll durch das Bauvorhaben komplett überschritten werden. Hierfür ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich. Das Bauamt der Verwaltungsgemeinschaft Gemünden a. Main ist der Auffassung, dass der beantragten Befreiung aus bauplanungsrechtlicher Sicht zugestimmt werden kann, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden; städtebaulich ist dies in der vorgelegten Form vertretbar.
Alle weiteren entstehenden Kosten sind von der Bauherrschaft zu übernehmen.
Beschluss:
Der Gemeinderat Karsbach erteilt dem Bauvorhaben BV-Nr. 11/2025 „Neubau einer Überdachung“ sowie dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Mühlweg, 1. Änderung und Erweiterung“ hinsichtlich der Baugrenze sein Einverständnis.
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I.7. Kommunalwahl 2026
Berufung eines Gemeindewahlleiters und eines Stellvertreters
Die Gemeinde Karsbach hat für die kommende Kommunalwahl am 08.03.2026, einen Gemeindewahlausschuss zu bilden. Mitglieder dieses Gremiums sind die Gemeindewahlleiterin/der Gemeindewahlleiter (als Vorsitzendes Mitglied) oder deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter, sowie vier Beisitzerinnen/Beisitzer.
Die Beisitzerinnen/Beisitzer setzen sich jeweils aus einer Person der eingereichten Wahlvorschläge der letzten Kommunalwahl zusammen. Diese werden von der Verwaltung geprüft und ausgewählt und anschließend durch den Gemeindewahlleiter berufen.
Der Gemeinderat beruft als zuständiges Organ eine Gemeindewahlleiterin/einen Gemeindewahlleiter, sowie deren/dessen Stellvertretung.
Hierzu kommen folgende Personen in Betracht:
Erster Bürgermeister, Zweiter Bürgermeister, Dritter Bürgermeister, ein Gemeinderatsmitglied oder eine Person aus dem Kreis der Bediensteten der Gemeinde bzw. Verwaltungsgemeinschaft.
Gemeindewahlleiterin/Gemeindewahlleiter können nicht sein:
Zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter für die Gemeindewahlen oder zu deren Stellvertretung kann nicht berufen werden, wer bei der Wahl zur ersten Bürgermeisterin oder zum ersten Bürgermeister oder zur Gemeinderätin oder zum Gemeinderat mit seinem Einverständnis als sich bewerbende Person aufgestellt worden ist, für diese Wahlen eine Aufstellungsversammlung geleitet hat oder bei diesen Wahlen beauftragte Person für den Wahlvorschlag oder deren Stellvertretung ist (Art. 5 Abs. 1 Satz 4 GLKrWG).
Sollte ein Gemeinderatsmitglied, das die o. g. Voraussetzungen erfüllt, Interesse an dem Amt der Gemeindewahlleiterin/des Gemeindewahlleiters haben, kann er/sie sich in der GR-Sitzung erklären.
Ansonsten wird seitens der Verwaltung folgenden Berufungsvorschlag vorgetragen:
| - | Herr Johannes Schmelz (Geschäftsstellenleiter der VGem. Gemünden a.Main) als Gemeindewahlleiter |
| - | Herr Philipp Legedza (Bauhofmitarbeiter der Gemeinde Karsbach) als stellvertretender Gemeindewahlleiter |
Über beide Berufungen ist in der Gemeinderatssitzung zu beschließen.
Evtl. sich bewerbende Gemeinderatsmitglieder sind nicht wegen persönlicher Beteiligung (Art. 49 GO) von der Abstimmung ausgeschlossen.
Kurze Info!
Der Gemeindewahlausschuss tritt bei der Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge und bei der Feststellung der endgültigen Wahlergebnisse zusammen. Dies sind zwei Termine am Nachmittag, die ca. 1 Stunde andauern werden. Hier hat der Gemeindewahlleiter den Vorsitz im Gemeindewahlausschuss. Des Weiteren hat der Gemeindewahlleiter sämtliche Bekanntmachungen zur Wahl zu unterzeichnen. Zur Vereinfachung der Unterschrifteneinholung wird hier die Berufung der Gemeindebediensteten empfohlen.
Beschluss:
Aus der Mitte des Gemeinderates hat sich niemand für das Amt der Gemeindewahlleiterin/des Gemeindewahlleiters beworben.
Der Gemeinderat Karsbach befürwortet den Vorschlag der Verwaltung, Herrn Johannes Schmelz als Gemeindewahlleiter und Herrn Philipp Legedza als dessen Stellvertreter, und beruft die vorgeschlagenen Personen in deren Funktionen ohne Änderungen.
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I.8. Verschiedenes
I.8.a. Bauantrag, „Neubau eines Wohnhauses mit Carport und Garage“, und Antrag auf isolierte Ausnahmen, Brunnenweg 3, 97783 Karsbach, Ortsteil Höllrich
Im Zuge der digitalen Bauantragsstellung hat das Landratsamt Main-Spessart die Gemeinde Karsbach am 04.11.2025 darüber informiert, dass der Bauantrag BV-Nr. 13/2025 „Neubau eines Wohnhauses mit Carport und Garage“ eingegangen ist. Nach Download der Antragsunterlagen und anschließender Überprüfung des Sachverhaltes wird nachfolgend dem Gemeinderat Karsbach das Bauvorhaben erläutert.
Das Baugrundstück Fl.-Nr. 212/1, Brunnenweg 3, Gemarkung Höllrich liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Brunnenweg“; die Erschließung ist gesichert. Der Gebietscharakter entspricht einem sogenannten „allgemeinen Wohngebiet“ nach der Baunutzungsverordnung – dementsprechend ist das beantragte Bauvorhaben in vorgelegter Form zulässig.
| Dem Gemeinderat werden die Unterlagen aufgezeigt - hiernach wird das Wohnhaus mit einem Erd- und einem Obergeschoss geplant. Die Dachform des Wohnhauses entspricht einem ortstypischen Satteldach; die Garage soll mit einem Flachdach und das Carport mit einem Pultdach errichtet werden. Aufgrund der vorliegenden Planung ergeben sich folgende notwendige Befreiungen zum o.g. Bebauungsplan: | ||
| 1. | Dachneigung lt. Bebauungsplan 35° bis 45° bzw. Pultdach statt Flachdach | |
| Die Dachneigung des Wohngebäudes wurde wegen einer besseren Energieeffizienz auf 17° reduziert. | |
| Das Carport soll anstatt eines Sattel-/Flachdachs ein Pultdach mit einer Dachneigung von 7° erhalten. | |
| Eine Beeinträchtigung von Nachbarn sowie des Ortsbildes wird von dieser Abweichung nicht erwartet. | |
| 2. | Dachfarbe lt. Bebauungsplan in ziegelrot | |
| Die Farbe der Dacheindeckung soll in anthrazit erfolgen. Es wird die Dacheindeckung in Kalzipblech beantragt – in der umliegenden Bebauung sind bereits Gebäude mit grauen/anthrazitfarbenen Dächern vorhanden. | |
| Das Bauamt der Verwaltungsgemeinschaft Gemünden a. Main teilt die ordentlich ausgeführte Planung inkl. der entsprechenden Begründungen. Somit kann den beantragten Befreiungen aus bauplanungsrechtlicher Sicht zugestimmt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden; städtebaulich ist dies in der vorgelegten Form vertretbar. | |
| Alle weiteren entstehenden Kosten sind von der Bauherrschaft zu übernehmen. | |
Beschluss:
Der Gemeinderat Karsbach erteilt dem Bauvorhaben BV-Nr. 13/2025 „Neubau eines Wohnhauses mit Carport und Garage“ sowie dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Brunnenweg“ hinsichtlich der Dachneigung sowie der Dachfarbe sein Einverständnis. Die Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen (= Stellungnahme der Gemeinde) sowie der entsprechende Protokollauszug werden digital an das Landratsamt Main-Spessart übermittelt.
9 : 0 (Gemeinderat Axel Höfler aufgrund persönlicher Beteiligung ausgeschlossen)
I.8.b. Abriss eines Wohngebäudes und von Nebengebäuden, Homburgstraße 13, 97783 Karsbach
Die Abbruchanzeige BV-Nr. 14/2025 „Abriss eines Wohngebäudes und von Nebengebäuden“ ist am 05. November 2025 bei der Verwaltungsgemeinschaft Gemünden a. Main eingegangen.
Es handelt sich dabei um das Baugrundstück Fl.Nr. 228, Homburgstraße 13, Gemarkung Karsbach. Die abzutragenden Gebäude wurden gemäß Baulagenverordnung gelb markiert und der Abbruchanzeige beigefügt – ein Lageplan wird aufgezeigt. Die Standsicherheit des Gebäudes, an das das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, wird gewährleistet. Die Überwachung der Beseitigung durch einen qualifizierten Tragwerksplaner ist erforderlich.
Die Abrissanzeige wurde am 10. November 2025 an das Landratsamt Main-Spessart weitergeleitet.
Der Gemeinderat nimmt Kenntnis.
I.8.c. Teilrückbau im Vorgartenbereich, Kissinger Straße 2, Gemarkung Höllrich
Die Abbruchanzeige BV-Nr. 12/2025 „Teilrückbau im Vorgartenbereich“ ist am 28. Oktober 2025 bei der Verwaltungsgemeinschaft Gemünden a. Main eingegangen. Folgende Maßnahmen sind vorgesehen: Entfernung des bestehenden Gartenteichs einschließlich Folie, Steine und Bepflanzung, Rückbau der linken Vorgartenecke zur Straßenseite, Verbreiterung der bestehenden Einfahrt zur Vorbereitung einer künftigen Stellfläche (E-Ladepunkt). Die bestehende Mauer im Bereich des Telekommunikationskastens bleibt vollständig erhalten (Höhe der Mauer je nach Gelände ca. 50-92 cm). Langfristig ist für 2026 der vollständige Rückbau des restlichen Vorgartenbereichs geplant.
Es handelt sich dabei um das Baugrundstück Fl.Nr. 19, Kissinger Straße 2, Gemarkung Höllrich. Der von der Maßnahme betroffene Bereich wurde im Auszug aus dem Liegenschaftskataster markiert und der genehmigungsfreien Abbruchanzeige beigefügt – ein Lageplan wird aufgezeigt. Die Abrissanzeige wurde am 05. November 2025 an das Landratsamt Main-Spessart weitergeleitet.
Der Gemeinderat nimmt Kenntnis.
I.8.d. Information zur Anfrage einer Geschwindigkeitsbeschränkung, Staatsstraße 2303, Ausfahrt Industrie- und Gewerbegebiet, Karsbach
Am 11.09.2025 hat Bürgermeister Göbel beim Staatlichen Bauamt Würzburg nachgefragt, ob für den Ausfahrtsbereich Industrie- und Gewerbegebiet in Karsbach, Staatsstraße 2303, eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h möglich wäre.
Mit E-Mail vom 27.10.2025 teilt Herr Ebert, Dienststellenleiter vom Staatlichen Bauamt Würzburg, mit, dass das Staatliche Bauamt gemeinsam mit der Verkehrsbehörde und der Polizei die Situation vor Ort geprüft hat und alle beteiligten zu dem Ergebnis gekommen sind, dass eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 70 km/h nicht erforderlich ist.
Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis.
Ende der öffentlichen Sitzung: 20:45 Uhr