Nachdem immer wieder festzustellen ist, dass bei einzelnen Anliegern die Straßen- und Gehwegreinigung über Monate nicht mehr durchgeführt worden ist, möchte ich hiermit auf die satzungsgemäße Pflicht zum Kehren und Reinhaltung der öffentlichen Flächen hinweisen. Dabei verweise ich auf unsere Satzung, die auf unserer Internetseite der Gemeinde Karsbach eingesehen werden kann. Auszugsweise verweise ich speziell auf den §5 der Satzung:
§ 5 Reinigungsarbeiten
Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger die im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage) aufgeführten öffentlichen Straßen, und zwar innerhalb der in § 6 genannten Reinigungsflächen, zu reinigen. Sie haben dabei die Gehwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege, die Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Teile der Fahrbahn (einschließlich der Parkstreifen) nach Bedarf
| a) | zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen (soweit eine Entsorgung in üblichen Hausmülltonnen für Biomüll, Papier oder Restmüll oder in Wertstoffcontainern möglich ist); entsprechendes gilt für die Entfernung von Unrat auf den Grünstreifen. |
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| Im Herbst sind die Reinigungsarbeiten bei Laubfall, soweit durch das Laub – insbesondere bei feuchter Witterung – die Situation als verkehrsgefährdend einzustufen ist, ebenfalls auszuführen. |
| b) | von Gras und Unkraut sowie Moos und Anflug von sonstigen Pflanzen zu befreien, soweit es aus Ritzen und Rissen im Straßenkörper wächst. |
| c) | insbesondere nach einem Unwetter sowie bei Tauwetter, die Abflussrinnen und Kanaleinläufe freizumachen, soweit diese innerhalb der Reinigungsfläche (§ 6) liegen. |