Absolutes Verbot von offenem Feuer und Feuerwerken im Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft Gemünden a. Main
Gemäß Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) in Verbindung mit §§ 23, 24 der Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB) muss wegen der bestehenden akuten Brandgefahr durch die Verwaltungsgemeinschaft Gemünden a. Main bis auf Weiteres ein generelles und absolutes Verbot für jegliche Art von offenem Feuer – auch in bestehenden, auf Dauer angelegten Feuerstellen – im gesamten Gebiet der Gemeinden Gössenheim, Gräfendorf und Karsbach ausgesprochen werden.
Das Verbot von offenem Feuer gilt auch für die Lagerfeuer und Feuerwerke auf privaten Grundstücken.
Angesichts der anhaltend heißen und trockenen Witterung besteht in unserer Region, insbesondere für Wälder, Hecken, Trockenrasenflächen etc. allerhöchste Brandgefahr.
Die Verwaltungsgemeinschaft Gemünden a. Main sieht sich angesichts der extrem hohen Brandgefahr gehalten, jegliche Art von offenem Feuer ausnahmslos zu untersagen.
Wir fordern die Bevölkerung in eigenem Interesse dringend auf, auch im Hinblick auf mögliche Regressforderungen, sich an das ausgesprochene Verbot zu halten.
Die Aufhebung dieses Verbotes von offenem Feuer wird, sobald es die Witterungsverhältnisse zulassen, über die Presse bekannt gegeben.
Um Verständnis wird gebeten.