Titel Logo
Mitteilungsblatt der VG Gemünden a Main
Ausgabe 34/2023
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates Karsbach Nr. 9/2023 vom 08.08.2023

Bürgermeister Göbel eröffnet die Gemeinderatssitzung und begrüßt die anwesenden Gemeinderatsmitglieder, Herrn Öchsner vom Ingenieurbüro Auktor, Herrn Schmelz, VG Gemünden a. Main, Frau Heim als Schriftführerin und Herrn Hussong von der Presse sowie drei Zuhörer.

Es wird festgestellt, dass der Gemeinderat Karsbach ordnungsgemäß geladen wurde und beschlussfähig ist. Der öffentliche Teil der Niederschrift Nr. 8/2023 wurde dem Gemeinderat Karsbach zugeschickt. Es werden keine Einwände gegen die Niederschrift vorgebracht, diese gilt somit als genehmigt.

Vor dem ersten Punkt schlägt Bürgermeister die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte vor:

I.5.a) Aufstellung von zusätzlichen Straßenlaternen in der Fußgasse und Hohen-Weiher-Weg, Änderung eines Standortes für eine Straßenlaterne in der Höllricher Straße und Verlegung von Strom- und Straßenbeleuchtungskabeln (Spülbohrung) im Ortsteil Heßdorf

I.5.b) Anlage eines Amphibien-Tümpels im Gemeindewald, Abteilung Bauholz, Gemarkung Karsbach

I.5.c) Gründung einer Kinderfeuerwehr in der Gemeinde Karsbach

Der Gemeinderat Karsbach stimmt der Aufnahme der zusätzlichen Tagesordnungspunkte zu.

Beschluss: 12 : 0

I. Öffentliche Sitzung

I.1. Bauleitplanverfahren, Industrie- und Gewerbegebiet „Schönauer Weg“, 1. Änderung und Erweiterung, Behandlung zur erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit, sowie öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 i. V. m. § 4a Abs. 3 BauGB

Zu diesem TOP übergibt Bürgermeister Göbel das Wort an Herrn Öchsner vom Ingenieurbüro Auktor aus Würzburg.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde in Verbindung mit § 4a Abs. 3 BauGB die erneute und verkürzte Beteiligung der Öffentlichkeit in der Zeit vom 30.05.2023 bis einschließlich 14.06.2023 sowie die erneute und verkürzte Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Abs. 3 BauGB im selben Zeitraum für den Bebauungsplan „Gewerbe- und Industriegebiet Schönauer Weg“ 1. Änderung und Erweiterung durchgeführt.

Am Verfahren wurden 9 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange beteiligt.

Nachfolgend aufgeführte Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben in ihrer Stellungnahme mitgeteilt, dass ihrerseits keine Anregungen und Hinweise zu den Änderungspunkten des Bebauungsplanes „Gewerbe- und Industriegebiet Schönauer Weg“ 1. Änderung und Erweiterung vorgebracht werden:

  • Amt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 22.05.2023
  • Regierung von Mittelfranken als Luftamt Nordbayern vom 12.06.2023

Stellungnahmen wurden von folgenden Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange abgegeben, zu denen ein Beschlussvorschlag erarbeitet wurde:

Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg vom 01.08.2023

1. Abwasserbeseitigung, Gewässerschutz

Es wird auf die letzte gemeinsame Besprechung zwischen Vertretern der Gemeinde Karsbach und des Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg am 19.03.2021 verwiesen, indem auch die geplante Erweiterung des Gewerbe- und Industriegebietes Schönauer Weg thematisiert wurde. Im offiziellen Aktenvermerk vom 23.03.2021 heißt es: „Die geplanten Erweiterungen des Gewerbegebiets „Schönauer Weg“ und etwaige, geplante Erweiterungen von Wohngebieten, können aus fachlicher Sicht erst wieder zugelassen werden, wenn die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Karsbach in allen Belangen dem Stand der Technik entspricht.“ Nachdem die o.g. Voraussetzungen nach wie vor nicht vorliegen, kann aus fachlicher Sicht der Erweiterung des Bebauungsplans nicht zugestimmt werden.

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat stellt fest, dass von Seiten des Baugesetzbuches eindeutig zwischen der Schaffung von Baurecht (z.B. einem Bebauungsplan) und der gesicherten Erschließung unterschieden wird.

Eine Genehmigung eines Bauvorhabens ist erst dann möglich, wenn einerseits Baurecht besteht und andererseits die Erschließung gesichert ist. (Siehe § 30 Abs. 1 und 2 BauGB, § 33 Abs. 1 Nr. 4 BauGB und § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Somit ist die Rechtskraft des vorliegenden Bebauungsplanes auch ohne die abschließende Sicherstellung der Erschließung des Erweiterungsbereiches möglich.

Der Gemeinderat weist zudem darauf hin, dass die entsprechenden Planungsunterlagen zur Ertüchtigung der Kläranlage bereits am 18.12.2020, zuletzt angepasst am 12.08.2022 bei der Unteren Wasserrechtsbehörde zur Genehmigung eingereicht wurden und dem Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg zur abschließenden Prüfung weitergereicht wurden.

2. Altablagerungen, Bodenschutz

Die wasserwirtschaftlichen Vorgaben für den vorsorgenden Bodenschutz wurden mittlerweile konkretisiert. Im Umweltbericht wurden die Bodenfunktionen bewertet. Natürliche Bodenfunktionen werden bei Umsetzung der Planung zum Teil dauerhaft zerstört. Der Entwurf des B-Plans enthält folgenden Hinweis zum Thema Bodenschutz: „Schutz von Mutterboden (§202 BauGB) Abgetragener und nicht mehr benötigter Mutterboden ist vorrangig an die örtlichen Landwirte abzugeben.“ Dieser Punkt sollte wie folgt konkretisiert bzw. ergänzt werden: „Schutz von Mutterboden (§202 BauGB) Mutterboden (Oberboden) ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vergeudung und Vernichtung zu schützen. Überschüssiger Mutterboden ist möglichst hochwertig nach den Vorgaben des §12 BBodSchV zu verwerten.“ Grundsätzlich werden ergänzend folgende Hinweise für den Bereich Bodenschutz für den Plan vorgeschlagen:

  • Bei Erd- und Tiefbauarbeiten sind zum Schutz des Bodens vor physikalischen und stofflichen Beeinträchtigungen sowie zur Verwertung des Bodenmaterials die Vorgaben der DIN 18915 und DIN 19731 zu berücksichtigen.
  • Das Befahren von Boden ist bei ungünstigen Boden-, Witterungsverhältnissen und Wassergehalten möglichst zu vermeiden. Ansonsten sind Schutzmaßnahmen entsprechend DIN 18915 zu treffen.
  • Haufwerke von Oberboden und Unterboden dürfen nicht schädlich verdichtet und daher nicht befahren oder als Lagerflächen genutzt werden.
  • Der belebte Oberboden und ggf. kulturfähige Unterböden sind zu schonen, getrennt abzutragen, fachgerecht zwischenzulagern, vor Verdichtung zu schützen und möglichst wieder seiner/ihrer Nutzung zuzuführen.

Es wird eine max. Haufwerkshöhe von 2 m für Oberboden und maximal 3 m für Unterboden und Untergrund empfohlen. Die Bodenmieten dürfen nicht befahren werden. Die geplante Baumaßnahme umfasst eine Eingriffsfläche von > 5.000 m². Es wird daher empfohlen, in der Planungs- und Ausführungsphase eine bodenkundliche Baubegleitung einschließlich Bodenschutzkonzept gemäß DIN 19639 vorzusehen.

Das Landratsamt Main-Spessart (Wasserrecht) und die Gemeinde Karsbach erhalten jeweils eine elektronische Kopie unserer Stellungnahme.

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat beschließt, dass die allgemeinen Anregungen und Hinweise, sowie die jeweiligen rechtlichen Vorgaben im Rahmen der zukünftigen baulichen Maßnahmen berücksichtigt werden. Der Hinweis soll entsprechend angepasst werden.

Stellungnahme der Regierung von Unterfranken vom 09.06.2023

Die Regierung von Unterfranken als höhere Landesplanungsbehörde hat in ihrer Eigenschaft als Träger öffentlicher Belange zu dem genannten Bauleitplanentwurf im Rahmen der Behördenbeteiligung zuletzt mit Schreiben vom 14.12.2021 Stellung genommen und dabei keine Einwendungen erhoben. Gegen den nun vorliegenden Bauleitplanentwurf werden weiterhin keine Einwendungen erhoben.

Es erfolgt allerdings ein Hinweis: Die landesplanerische Prüfung hat ergeben, dass der Geltungsbereich der o.g. Bebauungsplanänderung randlich im Alternativkorridor der geplanten Fulda-Main-Leitung liegt (Trassenkorridorsegment B32), einer neuen Höchstspannungs-Wechselstromleitung zwischen Mecklar in Hessen und Bergrheinfeld. Darauf hat die TenneT TSO GmbH in ihrer Stellungnahme vom 24.11.2021 bereits hingewiesen. Die Bundesnetzagentur hat die Fachplanung zwischenzeitlich eröffnet. Sofern nicht bereits geschehen, sollte die TenneT TSO GmbH (Netzbetreiber) am Verfahren beteiligt werden. Ggf. sollte auch die Bundesnetzagentur eingebunden werden (Adresse: Bundesnetzagentur; Stichwort: Netzausbau; Postfach 80 01; 53105 Bonn; E-Mail: info@netzausbau.de). Diese Stellungnahme ergeht ausschließlich aus der Sicht der Raumordnung und Landesplanung. Eine Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange ist damit nicht verbunden. Bitte lassen Sie uns nach Abschluss des Verfahrens die rechtskräftige Fassung des Bebauungsplans mit Begründung auf digitalem Wege (Art. 30 BayLpIG) an die E-Mail-Adresse poststellereq-ufr.bayern.de zukommen.

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat stellt fest, dass die genannten Träger öffentlicher Belange im Verfahren beteiligt wurden. Von Seiten der Bundesnetzagentur wurde lediglich auf die rechtliche Situation hingewiesen. Von Seiten der Tennet TSO GmbH wurde mit Schreiben vom 15.03.2022 mitgeteilt, dass auch weiterhin ein ausreichender Passageraum für eine Leitungsführung vorhanden ist.

Der Regierung von Unterfranken wird nach Abschluss des Verfahrens eine entsprechende Fassung der Planungsunterlagen zugesendet.

Stellungnahme des Regionalen Planungsverbandes vom 12.06.2023

Der Regionale Planungsverband Würzburg hat in seiner Eigenschaft als Träger öffentlicher Belange zu dem genannten Bauleitplanentwurf im Rahmen der Behördenbeteiligung zuletzt mit Schreiben vom 14.12.2021 Stellung genommen und keine Einwendungen erhoben. Gegen den nun vorliegenden Bauleitplanentwurf werden weiterhin keine Einwendungen erhoben.

Es erfolgt allerdings ein Hinweis: Die regionalplanerische Prüfung hat ergeben, dass der Geltungsbereich der o.g. Bebauungsplanänderung randlich im Alternativkorridor der geplanten Fulda-Main-Leitung liegt (Trassenkorridorsegment B32), einer neuen Höchstspannungs-Wechselstromleitung zwischen Mecklar in Hessen und Bergrheinfeld. Darauf hat die TenneT TSO GmbH in ihrer Stellungnahme vom 24.11.2021 bereits hingewiesen. Die Bundesnetzagentur hat die Fachplanung zwischenzeitlich eröffnet. Sofern nicht bereits geschehen, sollte die TenneT TSO GmbH (Netzbetreiber) am Verfahren beteiligt werden. Ggf. sollte auch die Bundesnetzagentur eingebunden werden (Adresse: Bundesnetz-agentur; Stichwort: Netzausbau; Postfach 80 01; 53105 Bonn; E-Mail: info@netzausbau.de).

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat stellt fest, dass die genannten Träger öffentlicher Belange im Verfahren beteiligt wurden. Von Seiten der Bundesnetzagentur wurde lediglich auf die rechtliche Situation hingewiesen. Von Seiten der Tennet TSO GmbH wurde mit Schreiben vom 15.03.2022 mitgeteilt, dass auch weiterhin ein ausreichender Passageraum für eine Leitungsführung vorhanden ist.

Stellungnahme des Landratsamtes Main-Spessart vom 23.06.2023

Das Landratsamt nimmt zu der vorgelegten Planung (Stand: 27.04.2023) wie folgt Stellung:

Bauleitplanung:

Die erneute Beteiligung erging unter der Vorgabe des § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB, wonach Stellungnahmen nur zu den geänderten Bestandteilen des Bebauungsplans (gemäß Schreiben des Planungsbüros Auktor Ingenieur GmbH vom 16.05.2023) abzugeben waren.

Zu den geänderten Teilen bzw. Inhalten werden keine Einwände vorgebracht.

Wir bitten aber darauf zu achten, dass die vorgenommenen Änderungen in der Bekanntmachung vollständig aufgelistet werden. (So sind beispielsweise die neu aufgenommenen Hinweise Nrn. 2.2, 4, 8, 14 und 15 nicht gelistet.)

Bei den Verfahrensvermerken fehlt im Anschluss an Nr. 8 der Abschnitt für die Ausfertigung. Wir bitten dies zu ergänzen.

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat stellt fest, dass es sich, wie von Seiten des Landratsamtes richtig ausgesagt um Hinweise handelt. Diese besitzen keine Rechtskraft und sind somit nicht verfahrensrelevant. Daher ist eine Auflistung in der Bekanntmachung nicht erforderlich.

Der Verfahrensvermerk ist entsprechend zu ergänzen.

Immissionsschutz:

Zu o.g. Bauleitplanung wird aus Sicht des Immissionsschutzes wie folgt Stellung genommen:

Auf die Stellungnahme des Immissionsschutzes vom 21.12.2021 wird hingewiesen. Diese gilt unverändert fort.

Gegen die Ausweisung von GI-Flächen neben GE-Flächen ohne Ausschluss betriebszugehörigen Wohnens sowie die Ausweisung eines GI vornehmlich zum Zwecke der Vermeidung immissionsschutzrechtlicher Einschränkungen müssen aus Sicht des Immissionsschutzes weiterhin erhebliche Bedenken angemeldet werden.

Nach Beschluss des Gemeinderates sind im Rahmen der erneuten Beteiligung nur Stellungnahmen zu den geänderten Teilen der Bauleitplanung abzugeben.

Durch die Neufassung ergeben sich hinsichtlich immissionsschutzrelevanter Belange bis auf den Verweis auf die TA Lärm und die DIN 4109 in Form einer nachrichtlichen Übernahme keine Änderungen. Hierin werden u.a. die lmmissionsrichtwerte für Immissionsorte innerhalb und außerhalb von Gebäuden gem. TA Lärm genannt.

Aus fachlicher Sicht sind die Ausführungen jedoch zu allgemein gehalten und in der gewählten Form insgesamt ungeeignet.

Z.B. wird regelmäßig nach einer Sonderfallprüfung gem. Nr. 3.2.2 TA Lärm festgestellt, dass Büroräumen (welche zu den schutzbedürftigen Räumen gem. DIN 4109 zählen) auch nachts nur der Schutzanspruch der Tagzeit zugestanden werden kann.

Die abschließende Forderung, einen Nachweis bei der Eingabeplanung zu erbringen, lässt sich aus der TA Lärm weder direkt entnehmen noch daraus ableiten. Weiter besteht keine Ermächtigungsgrundlage, Vorschriften über im Baugenehmigungsverfahren vorzulegende Unterlagen zu erlassen (vgl. VGH München, Urteil v. 04.08.2015 - 15 N 12.2124). Die gewählte Formulierung lässt zudem die lediglich deklaratorische Bedeutung nicht erkennen. Dieser Satz ist daher ersatzlos zu streichen.

Nachdem die TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift keine unmittelbare Außenwirkung entfaltet, ist letztlich fraglich, ob diese dem § 9 Abs. 6 BauGB unterliegen kann. Aufgrund der vorgenannten Punkte wird es für erforderlich gesehen, die nachrichtliche Übernahme zum Lärmschutz (Ziff. 5) ersatzlos zu streichen oder, sofern an Teilen des Textes festgehalten werden soll, diese ersatzweise als Hinweis mit in den Bebauungsplan aufzunehmen.

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat stellt fest, dass es sich hier nicht um eine Festsetzung, sondern um eine nachrichtliche Übernahme handelt. Bei der TA Lärm handelt es sich um eine allgemeine Verwaltungsvorschrift nach § 48 des Bundesimmissionsschutzgesetzes.

(§ 48 Verwaltungsvorschriften (1) 1Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über

  1. Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen
  2. Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist
  3. das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen
  4. die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen
  5. äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten
  6. angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c. …)

Somit stellt die TA Lärm nach Auffassung der Gemeinde eine gesetzliche Vorschrift gemäß § 9 Abs. 6 BauGB dar.

Bei der von der Immissionsschutzbehörde zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird zudem eine Festsetzung und nicht eine nachrichtliche Übernahme gemäß § 9 Abs. 6 BauGB kritisiert, sodass diese Rechtsprechung im vorliegenden Fall nicht zutreffend ist.

Sowohl für die Genehmigung von genehmigungsbedürftigen Anlagen gemäß 3.1 TA Lärm als auch für die vereinfachte Regelfallprüfung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage gemäß 4.2 TA Lärm ist die Vorlage entsprechender prüffähiger Unterlagen zwingend notwendig, auch wenn entsprechende Vorlage in der TA Lärm nicht ausdrücklich gefordert ist.

Daher wird an der Formulierung der nachrichtlichen Übernahme festgehalten.

Bezüglich der Anmerkungen zur früheren Stellungnahme der Immissionsschutzbehörde verweist der Gemeinderat auf seine Beschlussfassung vom 31.03.2022 in dem die Stellungnahme behandelt wurde. Im Übrigen verweist der Gemeinderat auf Abs. 74 des von der Immissionsschutzbehörde angeführten Verwaltungsgerichtsurteils (vgl. VGH München, Urteil v. 04.08.2015 - 15 N 12.2124) der wie folgt lautet:

… „Die Belange des Lärmschutzes und der gesunden Wohnverhältnisse gehören nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 und 7 BauGB zwar zum Kreis der abwägungsrelevanten Belange. Die Gemeinde hat sich daher Klarheit darüber zu verschaffen, ob und in welchem Ausmaß die durch den Bebauungsplan ermöglichten Vorhaben Maßnahmen des Schallschutzes nach sich ziehen. Dies folgt aus § 50 BImSchG. Durch zugelassene Bauvorhaben dürfen grundsätzlich keine Geräusche hervorgerufen werden, die als schädliche Umwelteinwirkungen zu qualifizieren sind. Das bedeutet aber nicht, dass die Gemeinde eine von ihr erkannte und in der Abwägung berücksichtigte Lärmschutzproblematik im Bebauungsplan stets selbst bewältigen muss. Von einer abschließender Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde vielmehr Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Dies ist der Fall, wenn dem Planungsverfahren ein weiteres Verwaltungsverfahren nachfolgt, in dem der durch die Planung hervorgerufene Konflikt einer Lösung zugeführt werden kann (BVerwG, B.v. 17.5.1995 - 4 NB 30/94 - NJW 1995, 2572 = juris Rn. 15 ff.; BVerwG, U.v. 12.9.2013 - 4 C 8/12 - BVerwGE 147, 379 = juris Rn. 17; U.v. 7.5.2014 - 4 CN 5/13 - NVwZ 2014, 1170 Rn. 25 m. w. N.). In diesen Fällen bleibt es der Gemeinde unbenommen, planerische Zurückhaltung zu üben. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzugs sind allerdings überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen. Das ist hier nicht der Fall. Eine Konfliktbewältigung hinsichtlich der Lärmschutzfragen ist im Einzelfall ohne Weiteres in den jeweiligen Baugenehmigungsverfahren möglich und kann etwa im Wege von Auflagen geregelt werden, wenn durch die Lärmeinwirkungen das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot verletzt wird....“

Wasserrecht/Bodenschutz:

Mit der Erweiterung des Bebauungsplanes „Schönauer Weg" besteht aus wasserrechtlicher Sicht weiterhin kein Einverständnis. Wir verweisen hier auf die mehrfach erfolgten Besprechungen mit der Gemeinde Karsbach und unsere letzte Stellungnahme vom 21.12.2021.

Zuletzt im März 2021 hat das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg als Fachbehörde in einer Besprechung mit der Gemeinde Karsbach festgelegt, dass die Erweiterung des Bebauungsplanes „Schönauer Weg" erst wieder zugelassen werden können, wenn die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Karsbach in allen Belangen dem Stand der Technik entspricht. Diese Voraussetzung ist weiterhin nicht erfüllt.

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat stellt fest, dass von Seiten des Baugesetzbuches eindeutig zwischen der Schaffung von Baurecht (z.B. einem Bebauungsplan) und der gesicherten Erschließung unterscheiden wird.

Eine Genehmigung eines Bauvorhabens ist erst dann möglich, wenn einerseits Baurecht besteht und andererseits die Erschließung gesichert ist. (Siehe § 30 Abs. 1 und 2 BauGB, § 33 Abs. 1 Nr. 4 BauGB und § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Somit ist die Rechtskraft des vorliegenden Bebauungsplanes auch ohne die abschließende Sicherstellung der Erschließung des Erweiterungsbereiches möglich.

Der Gemeinderat weist zudem darauf hin, dass die entsprechenden Planungsunterlagen zur Ertüchtigung der Kläranlage bereits am 18.12.2020, zuletzt angepasst am 12.08.2022 bei der Unteren Wasserrechtsbehörde zur Genehmigung eingereicht wurden.

Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass sich die Ausgleichsflächen A7 in der engeren Schutzzone (Zone II) des festgesetzten Wasserschutzgebietes für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Karsbach im Ortsteil Höllrich befindet, die Ausgleichsfläche A8 in der engeren Schutzzone (Zone II) des festgesetzten Wasserschutzgebietes für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Karsbach. Dies wurde in der Begründung nicht angegeben.

Die geplante Neuanlage einer feuchten Senke mit Entwicklung von Feuchtgrünland (Ausmodellierung einer feuchten Geländesenke) im Bereich der Ausgleichsfläche A7 stellt eine Veränderung der Erdoberfläche dar und ist als solche gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1.1 der Schutzgebietsverordnung für das Wasserschutzgebiet Höllrich vom 01.04.2008 in der Zone II verboten. Ob eine Ausnahme von dem Verbot gemäß § 4 der Schutzgebietsverordnung möglich ist, ist im Rahmen eines wasserrechtlichen Verfahrens zu prüfen. Ein entsprechender Antrag mit prüffähigen Unterlagen wäre hierfür vorzulegen.

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat weist darauf hin, dass es sich im vorliegenden Fall um eine bestehende feuchte Senke handelt. Dies ist aus der Luftbildaufnahme (Abflussgraben in der landwirtschaftlich genutzten Fläche) ersichtlich. Hier ist die Entwicklung der natürlichen Vernässung des Bereiches innerhalb der bestehenden Geländesenke vorgesehen. Eine Veränderung der Erdoberfläche ist nicht beabsichtigt. Die missverständliche Formulierung in der Begründung zum Grünordnungsplan ist nachrichtlich so umzuformulieren, dass die Absicht eindeutig widergespiegelt wird und der Bezug mit dem Trinkwasserschutzgebiet erkennbar ist.

Naturschutz:

Ausgangslage

Die untere Naturschutzbehörde nahm zu dem Verfahren bereits am 14.12.2017 und am 17.12.2021 Stellung.

Die aktuelle Stellungnahme wird auf Grundlage der vorliegenden Planunterlagen mit letzter Änderung am 27.04.2023 verfasst.

Die in der Stellungnahme vom 17.12.2021 genannten Punkte wurden weitestgehend in den textlichen Festsetzungen, der Begründung und des speziellen artenschutzrechtlichen Fachbeitrags der 1. Änderung des Bebauungsplans „Gewerbe- und Industriegebiet Schönauer Weg" umgesetzt.

Im Folgenden wird zu den übrigen Punkten erneut Stellung genommen.

Eingriffsbilanzierung

Gemäß § 13 ff. BNatSchG sind erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu vermeiden und nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen durch Ersatz- oder Ausgleichsmaßnahmen zu kompensieren.

Zu Ausgleichsfläche A1: Gemäß dem bestehenden rechtskräftigen Bebauungsplan „Schönauer Weg" sollte im Süden eine Ersatz- und Ausgleichsmaßnahme (A1) in Form eines flächigen, 30 m breiten Feldgehölz angelegt sowie ein naturnahes Regenrückhaltebecken errichtet und hochstämmige Bäume gepflanzt werden (Flächengröße = 5813 m2). Diese Maßnahme wurde bisher nicht umgesetzt. Zudem soll diese im Rahmen des aktuellen Vorhabens überplant werden.

Aus naturschutzfachlicher Sicht ist im Rahmen der Eingriffsbilanzierung die im Rahmen des zurzeit rechtskräftigen Bebauungsplans „Schönauer Weg" geforderten Ausgleichsmaßnahme A1 zu berücksichtigen. Dies ist, abweichend von der Stellungnahme vom 12.12.2021, durch jährliche Verzinsung der Fläche um 3 % analog zur Ökologischen Verzinsung in Ökokonten durchzuführen (LfU, 2017). Da bereits zum geplanten Zeitpunkt der Umsetzung ein Jahr nach Inkrafttreten des Bebauungsplans (also seit 2012) ein ökologischer Wertzuwachs erfolgt wäre, ist die Maßnahme zu "verzinsen". Dabei wird für jedes Kalenderjahr (max. für 10 Jahre) ein Zuschlag in Höhe von 3% angenommen (§ 16 Abs. 3 BayKompV).

Dabei ist folgendermaßen vorzugehen:

3 % Zuschlag pro Jahr vom ermittelten Ausgleichsbedarf.

  • in 10 Jahren (bei eigentlich geforderter Umsetzung vor 2013): 30%
  • Berechnung: 30 % von 5813 m2 = 1744 m2 (Zuschlag)

Der Zuschlag (hier: 1744 m2) ist bei der neuen Ausgleichsmaßnahme A1 in der Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans „Schönauer Weg" hinzuzufügen und die Flächengrößen der Maßnahme sind dementsprechend anzupassen.

Wie bereits in den naturschutzfachlichen Stellungnahmen vom 14.12.2017 und 17.12.2021 beschrieben, sind alle anderen ursprünglichen Ausgleichsmaßnahmen mindestens gleichartig und flächengleich umzusetzen.

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat stellt fest, dass die Ausgleichsfläche A1 ein 30 m breites Feldgehölz beinhaltet. Die Maßnahme wurde entsprechend der Änderung des ursprünglichen Bebauungsplanes nun an den südlichen Rand des jetzigen Geltungsbereiches verlagert. Der geforderte Zuschlag von 1744 m² kann aus eigentumsrechtlichen und erschließungstechnischen Gründen im Umfeld der dargestellten Ausgleichsfläche A1 nicht erbracht werden.

Die Verzinsung dieser Fläche soll gemäß in die Bilanzierung des Kompensationsbedarfes aufgenommen werden. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass der zugrunde gelegte Ausgangswert von 5.813 m² nicht korrekt ist, da die Flächen damals mit einem unterschiedlichen Faktor bewertet wurden und die Ausgleichsfläche 5.613 m² beträgt. Für diese Fläche erfolgt nun die Berechnung der Verzinsung analog der vom Landratsamt vorgegebenen Vorgehensweise: 30% von 5613 m² = 1.684 m². Der zusätzlich anfallende Kompensationsbedarf wird im Rahmen der Ausgleichskompensation erbracht.

Hierzu soll das Grundstück FlNr. 1263 der Gemarkung Karsbach, das bereits ursprünglich im Bebauungsplan als Ausgleichsfläche dargestellt war, im Bebauungsplan wieder als Ausgleichsfläche dargestellt werden.

Ausgleichsflächen

Die Ergänzungen wurden bei den externen Ausgleichsmaßnahmen noch nicht vollständig übernommen. Allen externen Ausgleichsmaßnahmen sind in der Begründung (S. 40 ff.) und in den Textlichen Festsetzungen (Punkt 3) die Ursprungsgebiete (Saatgut und Gehölze), Hinweise auf Pflanzlisten, Regio-Saatgutmischungen sowie bei Grünland das Verbot von Mulchen zu ergänzen. Des Weiteren ist zu ergänzen, dass alle Gehölze fachgerecht zu pflegen und ausgefallene Gehölze zeitnah zu ersetzten sind.

Das Mulchverbot ist ebenfalls bei den Ausgleichsflächen innerhalb des Geltungsbereichs (S. 44 Begründung, Teil C Punkt 2 Textliche Festsetzungen) zu ergänzen.

Zudem ist den verschiedenen Maßnahmen weiterhin keine Angaben zum Flächenumfang vorhanden. (vgl. 42 f. Begründung; B Punkt 2.1 - 2.4 Textliche Festsetzungen). Dies ist ebenfalls zu ergänzen.

Bei allen Ausgleichsmaßnahmen fehlt die Festsetzung, dass diese im Winterhalbjahr spätestens ein Jahr nach Fertigstellung der Erschließungsarbeiten umzusetzen und dies der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen ist. Dies ist den Textlichen Festsetzungen zu ergänzen.

Die externe Ausgleichsmaßnahme A5 (vgl. Punkt 3.1 Textliche Festsetzungen) ist in der Erweiterung und Änderung des Bebauungsplans zeichnerisch darzustellen, da diese bisher nur im bisher rechtskräftigen Bebauungs-Plan vorhanden ist und dieser durch die Erweiterung und Änderung des Bebauungsplans außer Kraft tritt.

Beschlussvorschlag:

Das Ursprungsgebiet sowie die Verwendung von autochthonen Saatgutmischungen ist bei den Grünordnerischen Festsetzungen unter C 5. genannt. Die Pflanzliste der zu verwendenden Gehölze ist unter C.4 gelistet. Das Mulchverbot bei Grünland, sowie die Pflege und der Ersatz von Gehölzen wird im Plan und in der Begründung ergänzt. Es wird festgehalten, dass der jeweilige Flächenumfang sehr wohl in der Begründung S.42 ff. enthalten ist, nämlich jeweils am Ende der Maßnahmenbeschreibung mit der Bezeichnung „anrechenbare Flächengröße“. Die internen Ausgleichsflächen, die unter C 2.1 - 2.4 auf dem Plan enthalten sind, werden in der Begründung bei der Bilanzierung des Ausgleichbedarfes berücksichtigt (siehe Tabelle 11 auf S. 40 der Begründung). Eine zusätzliche Auslistung der einzelnen Maßnahmen ist nicht erforderlich.

Die zusätzliche Forderung der zeitlichen Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen wird nachrichtlich ergänzt, ebenso wie die zeichnerische Darstellung der Maßnahme A5.

Artenschutz

Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten, wildlebende Tiere der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören sowie dessen Fortpflanzungs- und Ruhestätten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Des Weiteren ist es verboten, wildlebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten erheblich zu stören.

Im Rahmen einer Bauleitplanung ist § 44 Abs. 5 BNatSchG i. V. m. § 44 Abs. 1 BNatSchG anzuwenden.

Fledermäuse, Höhlenbrüter, Bilche:

Im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag wurden weitere vier verlorengehende Habitate nachgewiesen. Die CEF-Maßnahmen wurden dementsprechend angepasst. In den Textlichen Festsetzungen werden die geeigneten CEF-Maßnahmen genannt, allerdings fehlt die Angabe der Anzahl der verloren gehenden Quartiere. Dies ist zur Nachvollziehbarkeit der Maßnahmen in den Textlichen Festsetzungen zu ergänzen.

Beschlussvorschlag:

Die Anzahl der verlorengegangenen Quartiere wird bei der Festsetzung D 5.1 nachrichtlich ergänzt.

Bodenbrütende Vogelarten:

Es wurden zwischen März und Mai 2022 Kartierungen der bodenbrütenden Vogelarten durchgeführt. Dabei wurden 6 Reviere der Feldlerche, eines des Rebhuhns und drei der Wiesenschafstelze auf den überplanten Flächen nachgewiesen, die durch die Bebauung zerstört werden würden. Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG i. V. m. § 44 Abs. 5 Nr. 3 BNatSchG sind Maßnahmen zu treffen, um die ökologische Funktion der Brutstätten in räumlichem Zusammenhang zu gewährleisten (CEF).

Für die betroffenen Vogelarten ist ein dauerhafter Ausgleich in Form einer Blühfläche - Ackerbrache pro verlorengehendes Revier bzw. Brutpaar (6 Feldlerche) ein Flächenumfang von jeweils mind. 0,5 ha nötig (vgl. Arbeitshilfe zu CEF-Maßnahmen für die Feldlerche in Bayern (BayStMUV)). Die Teilflächen müssen dabei eine Mindestbreite von 10 m aufweisen. Es sind folgende Vorgaben zu beachten:

-

Breite bei streifiger Umsetzung mind. 10 m

-

Kein Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie keine mechanische Unkrautbekämpfung

Umsetzung in Teilflächen möglich (mind. 0,2 ha)

Blühstreifen:

  • über max. 3 ha verteilt
  • luckige Aussaat aus niedrigwüchsigen Arten, Erhalt von Rohbodenstellen mit angrenzendem selbstbegrünendem Brachestreifen (jährlich umgebrochen; Verhältnis 50:50); Streifenbreite mind. 10 m
  • Blühstreifens frühestens nach 2 Jahren und spätestens wenn die Vegetation der Blühfläche zu dicht wird. Die Erneuerung muss Ende Februar bis Anfang März erfolgen, dabei darf pro Jahr nur die Hälfte erneuert werden (im Folgejahr ist die andere Hälfte zu erneuern)

-

Schwarzbrache:

  • muss unmittelbar neben dem Blühstreifen liegen
  • Erneuerung des Schwarzbrache hat einmal jährlich und dann nur zwischen Ende Februar und Anfang März zu erfolgen (danach Selbstbegrünung).
  • Kann jährlich auf wechselnden Flächen angelegt werden (zwischen Ende Februar und Anfang März), wobei die Lage neben dem Blühstreifen gegeben sein muss

Es wird darauf hingewiesen, dass CEF-Maßnahmen vor Beginn der Arbeiten, d. h. bevor der Eingriff wirkt, funktionsfähig bereitstehen müssen.

Die Herstellung der CEF-Maßnahmen ist der unteren Naturschutzbehörde mitzuteilen.

Die Maßnahme ist jährlich zu dokumentieren (durchgeführte und vorgesehene Umsetzung) und dies bis Ende Februar jeden Jahres der unteren Naturschutzbehörde vorzulegen.

Beschlussvorschlag:

Die Forderung für einen flächenmäßig höheren Ausgleichsbedarf für Bodenbrüter erschließt sich dem Gemeinderat nicht, da genau dies mit der Unteren Naturschutzbehörde in vorliegender Form abgestimmt wurde. Die konzentrierten Maßnahmen von 0,2 ha pro verlorengehendes Revier wirken sich insgesamt auf jeweils 0,5 ha in der Agrarlandschaft aus, wodurch der geforderte Umfang erreicht wird. Dies ist im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag genauer beschrieben. Eine nochmalige Erhöhung des Ausgleichbedarfes empfindet der Gemeinderat als unverhältnismäßig und willkürlich gegenüber der mehrfach abgestimmten Vorgehensweise.

Die ergänzenden Hinweise zur Herstellung der CEF-Maßnahmen werden zur Kenntnis genommen. Die genannten Monitoringmaßnahmen (Mitteilung und jährliche Dokumentation) werden von der Gemeinde Karsbach beachtet und durchgeführt.

Landschaftsbild

Die im Grünordnungsplan festgesetzten Pflanzungen auf den Ausgleichsflächen A2 und A3 sind nicht ausreichend für die Einbindung des Gewerbegebiets in das Landschaftsbild. Um die gravierende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in diesem Bereich zu gewährleisten ist eine weitere Reihe an hochstämmigen Bäumen aus der Pflanzliste der Baumarten I. Ordnung (über 20 m Höhe) im Abstand von 2 m zu der bereits geplanten Gehölzreihe notwendig. Die Bäume sind versetzt zu den bereits geplanten Gehölzen zu pflanzen.

Da ohne Eingrünungsmaßnahmen die Beeinträchtigung auf das Landschaftsbild gravierend sind, sollten diese in südlicher Richtung (A1) aus naturschutzfachlicher Sicht bereits vor bzw. mit Beginn der Erschließungsarbeiten umgesetzt werden.

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat stellt fest, dass eine entsprechende zweite Pflanzreihe aufgrund der in diesem Bereich, insbesondere durch die Bayernwerk Netz GmbH erfolgte Leitungsverlegung, für die Ausgleichsmaßnahmen A2 und A3 nicht möglich ist. Dies wurde gegenüber der Unteren Naturschutzbehörde bereits mehrfach kommuniziert. Als Kompromiss wurde daher mit der Unteren Naturschutzbehörde die im Plan dargestellte Feldgehölzbepflanzung festgesetzt. An dieser Darstellung und dem Umfang wird festgehalten. Die Umsetzung der Maßnahme A1 vor bzw. mit den Erschließungsarbeiten ist der Gemeinde Karsbach bewusst. Es wird ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen.

Zusammenfassend kann aus naturschutzfachlicher Sicht eine Zustimmung zu dem Vorhaben unter folgenden Bedingungen in Aussicht gestellt werden:

1.

Im Bereich der Ausgleichsmaßnahme A1 des zurzeit rechtskräftigen Bebauungsplans „Schönauer Weg" ist der notwendige Kompensationsbedarf anzupassen. Durch die angenommene Wertsteigerung bei fristgerechter Umsetzung, ist die Flächengröße der neuen Ausgleichsmaßnahme A1 mittels Verzinsung von 3 % pro Jahr anzupassen. Die Eingriffsbilanzierung ist dementsprechend anzupassen und der unteren Naturschutzbehörde vorzulegen.

2.

Die Maßnahme A1 im südlichen Bereich ist vor bzw. spätestens mit Beginn der Erschließungsarbeiten umzusetzen.

3.

Allen Pflanzmaßnahmen sind folgende Punkte zu ergänzen:

  • Mulchverbot

  • max. zweischürige, extensive Grünlandpflege

4.

Den Ausgleichsflächen innerhalb des Geltungsbereichs ist die Flächengröße der Maßnahmen zu ergänzen.

5.

Die CEF- Maßnahmen CEF 2 und 3 sind flächenmäßig nicht ausreichend für den Ausgleich der Bruthabitate bodenbrütender Vogelarten. Pro Revier sind 0,5 ha auszugleichen.

6.

Die CEF-Maßnahmen für die bodenbrütenden Vogelarten sind jährlich zu dokumentieren und bis Ende Februar jeden Jahres der unteren Naturschutzbehörde schriftlich mitzuteilen.

7.

Bei der Maßnahme CEF 1 ist die Anzahl der Ersatzhabitate in den textlichen Festsetzungen zu nennen. Die Maßnahmen sind in enger Rücksprache mit der unteren Naturschutzbehörde durchzuführen. Die Maßnahmen (außer das Anbinden des Stammabschnitts) müssen vor Baumrodung funktionsfähig bereitstehen.

8.

Die naturnahe Gestaltung der Regenrückhaltebecken (Maßnahmen A1, A4, A6) ist zu spezifizieren.

9.

Im Bereich der Maßnahmen A2 und A3 ist eine weitere Gehölzreihe hochstämmiger Bäume der Ordnung I (mind. 1,80 m Stammhöhe bei Pflanzung) im Abstand von 2 m zu den bereits geplanten Gehölzpflanzungen notwendig.

  • Es ist eine fachgerechte Herstellungspflege mit Anlage eines Pflanzbeets herzustellen. Abgestorbene Bäume sind zeitnah zu ersetzen. Es ist eine regelmäßige Wässerung sicherzustellen.

10.

Die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen A1 - A4 ist in den ersten drei Jahren nach Anlage jährlich zu prüfen, zu dokumentieren und der unteren Naturschutzbehörde vorzulegen. Anschließend ist die Umsetzung nochmals im 5. Jahr und dann alle 5 Jahre zu prüfen, zu dokumentieren und der unteren Naturschutzbehörde vorzulegen (insgesamt 25 Jahre). Dokumentation und Ergebnisse des Monitorings sind der unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt Main-Spessart jeweils spätestens zum 31.12. des betreffenden Monitoringjahrs vorzulegen.

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat verweist auf seine vorausgegangen Beschlussfassungen.

Die Pflanzmaßnahmen sind fachgerecht herzustellen und zu pflegen. Dies ist jedoch nicht Bestandteil eines Bebauungsplanes. Die Umsetzungen sind entsprechend zu dokumentieren. Ebenso ist ein Monitoring durchzuführen. Die Ergebnisse bzw. Dokumentationen sind der Unteren Naturschutzbehörden vorzulegen.

Kreisbrandrat:

Die nachfolgende Stellungnahme bezieht sich auf die Belange des abwehrenden Brandschutzes. Sie dient dazu, den evtl. notwendigen Einsatz der Feuerwehr vorzubereiten und seine Wirksamkeit möglichst erfolgreich zumachen.

Das Bewertungsgebiet liegt im Zuständigkeitsbereich der Freiwilligen Feuerwehr Karsbach.

Diese verfügt über ein Löschgruppenfahrzeug LF 20 KatS.

Die erforderliche Hilfsfrist kann nicht eingehalten werden.

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat stellt fest, dass der Begriff Hilfsfrist gemäß Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetztes gemäß 1.2 wie folgt definiert ist:

„Hilfsfrist

Um ihre Aufgaben im abwehrenden Brandschutz und im technischen Hilfsdienst erfüllen zu können, müssen die Gemeinden ihre Feuerwehren so aufstellen und ausrüsten, dass diese möglichst schnell Menschen retten, Schadenfeuer begrenzen und wirksam bekämpfen sowie technische Hilfe leisten können. Hierfür ist es notwendig, dass grundsätzlich jede an einer Straße gelegene Einsatzstelle von einer gemeindlichen Feuerwehr in höchstens zehn Minuten nach Eingang einer Meldung bei der alarmauslösenden Stelle erreicht werden kann (Hilfsfrist). Die Hilfsfrist setzt sich zusammen aus der Gesprächs- und Dispositionszeit der alarmauslösenden Stelle sowie der Ausrücke- und Anfahrtszeit der Feuerwehr. Die Gemeinden legen bei der Feuerwehrbedarfsplanung grundsätzlich eine Ausrücke- und Anfahrtszeit der gemeindlichen Feuerwehr von höchstens achteinhalb Minuten ab dem Abschluss ihrer Alarmierung zugrunde.“

Mit dem Schreiben vom 17.08.2022 sowie mit Email vom 06.09.2022 an die entsprechenden Sachbearbeiter des Landratsamtes Main-Spessart hat die Gemeinde Karsbach dargelegt und rechnerisch nachgewiesen, dass auch im Laufe des Tages die entsprechende Hilfsfrist, bei einer gleichzeitig ausreichenden Anzahl von Einsatzkräften eingehalten werden kann. Die rechnerisch ermittelte Hilfsfrist beträgt 9 min 30 sec und liegt somit unter der maximalen Hilfsfrist von 10 min. An dieser Aussage wird festgehalten. Es ist festzustellen, dass die Hilfsfrist nachweislich eingehalten wird. Der entsprechende Nachweis ist unter 5.8 Brandschutz Bestandteil der Begründung des Bebauungsplanes. Die Aussage des Kreisbrandrates, wonach die Hilfsfrist nicht eingehalten werden kann, somit zurückgewiesen.

Zufahrten und Flächen für die Feuerwehr:

Die Zufahrten zu den Schutzobjekten müssen für Feuerwehrfahrzeuge mit einer Achslast von 10 t sichergestellt sein. Die Zufahrtswege müssen mit Fahrzeugen die eine Länge von 10 m, eine Breite von 2,5 m und einen Wendekreisdurchmesser von 18,5 m besitzen, befahren werden können.

Werden Stichstraßen oder -wege mit mehr als 50 m Länge angelegt, ist an deren Ende ein Wendeplatz anzulegen. Der anzunehmende Wendekreisdurchmesser beträgt 18,5 m. Bei nur einspurig befahrbaren Straßen sind in Abständen von ca. 100 m Ausweichstellen anzulegen.

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat hat bereits in seiner Beschlussfassung vom 31.03.2022 darauf hingewiesen, dass es sich bei dem vorliegenden Bebauungsplan um ein Gewerbe- und Industriegebiet handelt, sodass grundsätzlich eine Befahrung mit Lastkraftfahrzeugen aller Art möglich sein muss und die Straßen daher ausreichend dimensioniert sind und entsprechende Wendeeinrichtungen vorgesehen wurden.

Löschwasserversorgung:

Eine ausreichende Löschwasserversorgung ist sicher zu stellen.

-

Die erforderliche Löschwassermenge gemäß DVGW- W405 muss zur Verfügung stehen.

-

Die Wasserversorgung ist gemäß den Richtlinien des DVGW auszuführen.

Ist die Löschwasserversorgung aus dem Hydrantennetz unzureichend, so ist durch andere Maßnahmen die Löschwasserversorgung sicherzustellen, z. B. Löschwasserzisternen oder Löschwasserteiche. Die Entnahmestellen müssen sich außerhalb des Trümmerschattens der Gebäude befinden. Die DIN 14 230 für Unterirdische Löschwasserbehälter sind zu beachten. Bei den Ansaugstutzen ist die DIN 14 319 zu beachten.

Bei der Auswahl der Hydranten soll ein Verhältnis von ca. 2/3 Unterflurhydranten zu 1/3 Überflurhydranten eingehalten werden.

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat hat bereits in seiner Beschlussfassung vom 31.03.2022 darauf hingewiesen, dass für den Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes bereits entsprechende Löschwasserbehälter errichtet wurden und somit eine ausreichende Löschwasserbereitstellung gegeben ist. Für die Bereiche der Erweiterung des Bebauungsplanes wird im Rahmen der Erschließungsplanung eine ausreichende Versorgung mit Löschwasser gewährleistet. In diesem Zusammenhang werden die genannten Vorgaben berücksichtigt. An dieser Beschlussfassung wird festgehalten.

Angriffs und Rettungswege:

Aus Aufenthaltsräumen von nicht zu ebener Erde liegenden Geschossen muss die Rettung von Personen über zwei voneinander unabhängigen Rettungswegen gewährleistet sein (Art. 31 BayBO). Bei baulichen Anlagen ohne besondere Art und Nutzung und einer Bauhöhe unterhalb der Hochhausgrenze kann der zweite Rettungsweg auch über Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden, wenn die Feuerwehr über das erforderliche Rettungsgerät (z.B. Drehleiter usw.) verfügt.

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat hat bereits in seiner Beschlussfassung vom 31.03.2022 darauf hingewiesen, dass die Errichtung eines zweiten Rettungsweges nicht auf der Basis des Bebauungsplanes geregelt werden kann. Die Verantwortung für die Art und die Bereithaltung eines zweiten Rettungsweges liegt in der Verantwortung des Bauherrn bzw. des von Ihm beauftragten Planers.

In den Bebauungsplan soll jedoch eine nachrichtliche Übernahme aufgenommen werden, die auf die Vorgaben des Art. 31 BayBO verweist. Der Verweis auf Art. 31 BayBO ist unter E. nachrichtliche Übernahmen Nr. 8 in den Bebauungsplan eingeflossen.

Hinweis Photovoltaik:

Bei Installation von PVA müssen wirksame Einrichtung zur Freischaltung für DC-Leitungen (z.B. Feuerwehrschalter) eingebaut werden. Eine Kennzeichnung (Gebäude, Leitungen, Sicherungskasten, etc.) ist anzubringen. Die Anwendungsregel "Maßnahmen für den DC-Bereich einer Photovoltaikanlage zum Einhalten der elektrischen Sicherheit im Falle einer Brandbekämpfung oder einer technischen Hilfeleistung (VDE-AR-E2100-712) ist zu beachten.

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat hat bereits in seiner Beschlussfassung vom 31.03.2022 darauf hingewiesen, dass eine entsprechende Absicherung von möglichen Photovoltaikanlagen Gegenstand der Anlagenplanung der Photovoltaikanlage ist und somit in die Verantwortung des Anlagenplaners fällt. In den Bebauungsplan soll jedoch ein Hinweis aufgenommen werden, der auf eine entsprechende Absicherung verweist. Die Einarbeitung in den Bebauungsplan ist unter F. Hinweise Nr. 15 „Freischaltung von Photovoltaikanlagen“ erfolgt.

Ergänzender Hinweis der Bauleitplanung zur Stellungnahme des KBR:

Auf Rückfrage bzgl. des KBR-Schreibens an die VGem Gemünden vom 05.09.2022 hat der

Kreisbrandrat mitgeteilt, dass die Tagesalarmsicherheit nur im weitesten Sinne mit der Hilfsfrist zu tun habe. Die Hilfsfrist sei das Problem.

Hier sollten die Einzelheiten bitte nochmals mit dem KBR besprochen und geklärt werden.

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat weist darauf hin, dass der Unterschied zwischen der Hilfsfrist und der Tagesalarmsicherheit darin besteht, dass bei der Tagalarmsicherheit die erforderliche Hilfsfrist in ausreichender Personalstärke auch während der Tagzeit eingehalten werden kann, obwohl bei vielen freiwilligen Feuerwehren ein größerer Teil der aktiven Einsatzkräften aus beruflichen Gründen nicht vor Ort sind.

Mit dem Schreiben vom 17.08.2022 sowie mit Email vom 06.09.2022 an die entsprechenden Sachbearbeiter des Landratsamtes Main-Spessart hat die Gemeinde Karsbach dargelegt und rechnerisch nachgewiesen, dass auch im Laufe des Tages die entsprechende Hilfsfrist, bei einer gleichzeitig ausreichenden Anzahl von Einsatzkräften eingehalten werden kann. Die rechnerisch ermittelte Hilfsfrist beträgt 9 min 30 sec und liegt somit unter der maximalen Hilfsfrist von 10 min. An dieser Aussage wird festgehalten. Der entsprechende Nachweis ist unter 5.8 Brandschutz Bestandteil der Begründung des Bebauungsplanes.

Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH vom 12.06.2023

Der Schutzzonenbereich unserer 20-kV-Freileitung beträgt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sowie der CEF-Maßnahme jeweils 10,0 m beiderseits der Leitungsachse. Der Schutzzonenbereich unserer 20-kV-, Niederspannungs- und Straßenbeleuchtungskabel beträgt 1,0 m beiderseits der Leitungsachse.

Unsere 20-kV-Leitungen und Trafostationen sind in dem uns vorliegenden Bebauungsplan weitestgehend eingezeichnet. Wir bitten noch um Übernahme des 20-kV-Kabels am westlichen Rand des Geltungsbereiches sowie der 20-kV-Freileitung mit Schutzzonenbereich in der CEF-Maßnahme Nr. 2 in den Bebauungsplan. Unsere Versorgungsleitungen sind in den beiliegenden Lageplänen farbig dargestellt. Für die Richtigkeit des Leitungsverlaufes in den Spartenauskunftsplänen übernehmen wir keine Gewähr.

Die Ausgleichsfläche A5 „Ortsrand Weyersfeld" Fl. Nr. 1270 -1275 Gemarkung Weyersfeld konnten wir nicht lokalisieren. Die angegebenen Flurnummern sind im Bayernatlas in der Gemarkung Weyersfeld nicht vorhanden.

In den weiteren Ausgleichsflächen und CEF-Maßnahmen sind keine Versorgungsleitungen der Bayernwerk Netz GmbH vorhanden.

Vor Beginn von Tiefbauarbeiten im Nahbereich der unterirdischen Versorgungsleitungen ist eine Leitungsauskunft durch unser Planauskunftsportal (www.bayernwerk-netz.de/ de/energie-service/kundenservice/planauskunftsportal.html) oder dem Kundencenter Fuchsstadt, Tel. 09732/8887-338 (Planauskunft-Fuchsstadt@bayernwerk.de), unbedingt erforderlich. Hier erhalten Sie Auskünfte über Sicherheitsvorschriften und Einweisungen in bestehende Versorgungsanlagen.

Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bebauung und Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit der Bayernwerk Netz GmbH geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise und Einschränkungen im Bereich der 20-kV-Freileitungen:

  • Pläne für Bauvorhaben jeder Art im Schutzzonenbereich der 20-kV-Freileitung sind der Bayernwerk Netz GmbH rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen.
  • Das bestehende Erdniveau im Schutzzonenbereich darf nicht erhöht werden. Aufschüttungen und Lagerungen im Schutzzonenbereich der 20-kV-Freileitung sind nur nach Abstimmung mit der Bayernwerk Netz GmbH zulässig.
  • Abgrabungen im Mastbereich gefährden die Standsicherheit der Maste und sind nur mit unserem Einverständnis möglich. Dies gilt auch für vorübergehende Maßnahmen.
  • Strommaste sind im Umkreis vom 5,0 m von Bepflanzung freizuhalten. Ebenso muss die Zufahrt zu den Strommasten mit Baufahrzeugen zu jeder Zeit gewährleistet sein.
  • Im Schutzzonenbereich der Freileitung dürfen keine hoch wachsenden Bäume und Gehölze gepflanzt werden.
  • Um die geforderten Abstände nach DIN VDE bei Bauschnittarbeiten und für Erntezwecke nicht zu unterschreiten, dürfen keine Obstbäume innerhalb des Schutzzonenbereiches gepflanzt werden.

Bei einer Nutzungsänderung der bestehenden Grundstücksoberfläche sind nach DIN VDE 0210 innerhalb des Schutzzonenbereiches von Freileitungen größere Leiterseil-Bodenabstände gefordert als in freiem Gelände. Dies kann evtl. zu einem Umbau der 20-kV-Freileitung führen. Bitte informieren Sie uns hierüber rechtzeitig.

Gegen die Änderung des oben genannten Bebauungsplanes bestehen seitens der Bayernwerk Netz GmbH keine Einwände, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes, sowie der Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahme der Bayernwerk Netz GmbH frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn schriftlich mitgeteilt wird. Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können.

Bitte beteiligen Sie uns auch weiterhin an Aufstellungen bzw. Änderungen von Bebauungs- und Flächennutzungsplänen.

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat weist darauf hin, dass es sich bei der Vorliegenden erneuten Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange um ein Verfahren gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Abs. 3 BauGB handelt. Gemäß Beschluss des Gemeinderates können daher nur Stellungnahmen zu den im Anschreiben genannten Änderungspunkten vorgebracht werden. In Bezug auf die Beteiligung der Bayernwerk Netz GmbH ist dies, dass vorrangig in der gemäß Forderung der Bayernwerk Netz GmbH in den Bebauungsplan aufgenommen Festsetzung, dass im Bereich der Mittelspannungsfreileitung ein Anpflanzungsverbot von Obstbäumen besteht. Darüberhinausgehende Anregungen und Hinweise können aus formalen Gründen an dieser Stelle nicht behandelt werden. In diesem Zusammenhang wird auf die Beschlussfassung des Gemeinderates vom 31.03.2022 zur Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH vom 21.12.2021 verwiesen. Die daraus resultierenden Änderungen sind entsprechend in den Bebauungsplan eingeflossen.

Die zwischenzeitlich bestehenden Leitungstrassen wurden gemäß Beschluss vom 31.03.2022 in den Bebauungsplan übertragen.

Die Ausgleichsflächen südlich von Weyersfeld (Flurnummern 1270 bis 1275) wurden zwischenzeitlich in der Flurnummer 1872 zusammengefasst. Dies wird nachrichtlich in der Planung bzw. der Begründung geändert.

Die Bayernwerk Netz GmbH wird rechtzeitig vor Beginn der Baumaßnahmen informiert. Ebenso wird die Bayernwerk Netz GmbH auch weiterhin an Bauleitplanungsverfahren der Gemeinde Karsbach beteiligt.

Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 14.06.2023

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Karlstadt nimmt erneut zu o.g. Vorgang wie folgt Stellung:

Bereich Landwirtschaft

Grünordnerische Festsetzung Nr. 3.1

Die Ausgleichsfläche A5 mit den Flurnummern 1270-1275 in Weyersfeld ist in unseren Datensystemen nicht zu finden. Lediglich die Flurnummer 1269 ist vorhanden. Wir bitten um Klärung des Sachverhalts bzw. um Übermittlung einer Planskizze der entsprechenden Fläche.

Grünordnerische Festsetzung Nr. 3.3

Auch wenn dazu nicht um Stellungnahme gebeten wurde, was ist unter Umwandlung einer Ackerfläche in eine Blumenwiese zu verstehen?

Denn eine Wiese enthält doch immer Blumen, wenn man sie entsprechend spät mäht. Welche Blumenwiesenmischung soll hier angesät werden? Welche Pflegemaßnahme ist vorgesehen?

Das Feuchtgrünland wird 1-2 mal jährlich gemäht; was verstehen Sie unter „Mähgutentnahme"? Wohin wird der Aufwuchs gebracht?

Nachdem wir erfahren haben, dass die Gemeinde Karsbach über kein Ökokonto verfügt, möchten wir nochmals auf unsere Stellungnahme vom 21.12.2021 und die darin enthaltene Kritik zur Überkompensation hinweisen. Auch ist uns klar, dass es wesentlich einfacher ist, Flächen der Landwirtschaft zu entziehen und darauf Ausgleichsmaßnahmen umzusetzen, als PIK-Maßnahmen zu entwickeln, zu kontrollieren und dauerhaft zu sichern. Aber der einfachste Weg ist nicht immer der beste oder fachlich sinnvollste.

Beschlussvorschlag:

Die Flurnummern 1270 bis 1275 wurden zwischenzeitlich in der Flurnummer 1872 zusammengefasst. Dies wird nachrichtlich in der Planung bzw. der Begründung geändert.

Der Begriff Blumenwiese definiert sich aus der Vorgabe des Ansaatmaterials (Blumenwiesenmischung). Hier ist eine Mindestanteil von Blühpflanzensamen in der Saatgutmischung vorgegeben.

Mähgutentnahme bedeutet, dass das anfallende Mähgut auf dem Grundstück entfernt wird. Hier ist eine Verwendung z.B. als Futtermaterial nicht ausgeschlossen.

Bezüglich des Verzichtes auf einen Ausgleich durch PIK- Maßnahmen verweist der Gemeinderat auf seine Beschlussfassung vom 31.03.2023 in dem die Gründe für die Wahl der Ausgleichsart ausführlich erläutert wurden. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Forderungen der Unteren Naturschutzbehörde bezüglich der Art der Ausgleichsmaßnahmen verwiesen. Eine Überkompensation ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Bereich Forsten

Da der Gegenstand der ergänzenden Beteiligung „- ergänzende Angaben zur Einschränkung der gewerblichen Nutzung im Waldrandbereich (textliche Festsetzung Nr. 1)" keine Änderungen der textlichen Festsetzung selbst beinhaltet, darf diesbezüglich wiederum auf unsere Stellungnahme vom 17.01.2017 (Erweiterung der Baumfallgrenze) verwiesen werden.

Bezüglich des Gegenstandes der ergänzenden Beteiligung „- Ergänzung der Größe der Ausgleichsfläche A5 (grünordnerische Festsetzung Nr. 3.1)" wird angemerkt, dass die im BBP unter dieser Ziffer aufgeführten Flurnummern 1270 bis 1275 Gemarkung Weyersfeld" in den hier vorliegenden Katasterkarten nicht auffindbar sind.

Bezüglich der Ausgleichmaßnahme A8 wurde nach Rücksprache mit dem Planungsbüro nunmehr festgestellt, dass, entgegen der in unserer Stellungnahme vom 14.12.2017 getroffenen Annahme, die gesamte Flur Nr. 610 Gemarkung Karsbach künftig als Flachlandmähwiese entwickelt (bzw. in eine solche umgewandelt) werden soll. Dies stellt auf einer Teilfläche von ca. 2000 m2 im Nordwesten des Grundstückes eine Umwandlung von Wald gem. Art. 2 des Bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG) in eine andere Nutzugsart und somit um eine gem. Art 9 Abs.2 BayWaldG erlaubnispflichtige Rodung dar. Die Erlaubnis erfolgt im vorliegenden Falle gern. Art 9 Abs. 8 BayWaldG im Rahmen des laufenden Verfahrens zur Aufstellung des BBP und gern. Art. 39 Abs. 2 Satz 2 im Benehmen mit der Unteren Forstbehörde (AELF Karlstadt). Dabei sind die Bestimmungen des Art 9 Abs. 4 bis 7 BayWaldG sinngemäß zu beachten. Da die Erhaltung der betroffen Waldflächen aufgrund ihrer Lage in einem waldarmen Gebiet von besonderem öffentlichen Interesse ist, kann die Erlaubnis dementsprechend im vorliegenden Fall gem. Art 9 Abs. 5 Nr. BayWaldG nur erteilt werden und erscheint es in Abwägung mit den Interessen des Bauvorhabenträgers als zumutbar, wenn eine gleich große Ersatzaufforstung im betroffenen Gemeindegebiet oder in angrenzenden waldarmen Gemarkungen erfolgt.

Soweit unsere Äußerungen zur erneuten Beteiligung.

Beschlussvorschlag:

In der Stellungnahme vom 17.01.2017 wurde von der Abteilung Forsten angeregt, die Baumfallgrenze innerhalb des Industriegebietes zu erweitern. Der Gemeinderat hat in seiner damaligen Beschlussfassung darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um eine bestehende Industriegebietsbebauung innerhalb eines rechtskräftigen Bebauungsplanes handelt und eine Änderung, wie von der Abteilung Forsten angeregt, eine nachträgliche Nutzungseinschränkung der Industriegebietsflächen bedeuten würde. Daher wurde an der bestehenden Baumfallgrenze festgehalten.

Durch die zwischenzeitlich entstandene Bebauung innerhalb dieses Bereiches ist eine Erweiterung der Baufallgrenze voraussichtlich auch rechtlich nicht mehr umsetzbar.

Daher wird an der damaligen Beschlussfassung festgehalten.

Die Flurnummern 1270 bis 1275 wurden zwischenzeitlich in der Flurnummer 1872 zusammengefasst. Dies wird nachrichtlich in der Planung bzw. der Begründung geändert.

Eine Beseitigung der Waldstrukturen auf den Teilbereichen des Grundstückes 610 ist nicht vorgesehen. Die Maßnahme soll sich ausschließlich auf die nicht mit Waldstrukturen bestockten Teilbereiche beschränken. Dies soll nachrichtlich in der Festsetzung verdeutlicht werden.

Im Rahmen der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB sind folgende Stellungnahmen eingegangen:

Betreff: Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans „Gewerbe- und Industriegebiet Schönauer Weg" - Erneuter Entwurf

Betrifft: Grundstück-Flur Nr. 1592/2

Einspruch: Hiermit legen wir gegen folgende Punkte Einspruch ein

1. Aspekt: Entfallen der Stichstraße / Entfallen des Wendehammers

Begründung:

Ein wesentlicher Gesichtspunkt für die seinerzeitige Ansiedlung war die Planung der mittleren Stichstraße mit dem zugehörigen Wendehammer, welche die Grundstücke zusätzlich erschließt. Zur Produktionsstätte auf dem Grundstück gehört auch eine Absauganlage, welche mit einem staubdichten Großraumcontainer geplant ist. Zu- und Abfahrt zur Absauganlage mit Containeranlage sollen künftig über den Stichweg erfolgen. LKWs, die das Grundstück an der nordöstlichen Grundstücksecke anfahren wollen, benötigen zwingend eine Wendemöglichkeit, die durch den geplanten Wegfall des Wendehammers auf der Zufahrtsstraße nicht mehr gegeben wäre.

Leider wurden unsere Grundstücke von der Gemeinde Karsbach so aufgeteilt, dass eine trapezförmige Fläche entstand und somit eine weitere Produktionshalle auf der gegenüberliegenden Freifläche unseres Grundstückes wirtschaftlich nicht zu realisieren ist. Auf Nachfrage bei der Gemeinde, ob die Stichstraße im Verlauf geändert werden kann oder ein Ankauf möglich wäre, wurde uns damals mitgeteilt, dass die Stichstraße nicht geändert wird. Daraufhin haben wir unser Bauvorhaben auf dieser Basis geplant und die Halle dementsprechend platziert. Wir haben beim Landratsamt eine Verringerung der Baugrenze von 3 Meter beantragt und mehrere tausende Euros für die Genehmigung bezahlt um zusätzlichen Raum für eine weitere Produktionshalle zu schaffen.

Wir haben unsere bestehende Absauganlage im vorderen Drittel der Produktionshalle realisiert. Der nötige Container für Gipsstaub sollte höhenversetzt angeordnet werden und über die Stichstraße abtransportiert werden. Zurzeit haben wir die Situation, dass wir im hinteren Bereich der Absauganlage unser Grundstück von circa 17m x 8,5m von keiner Seite aus befahren können.

Siehe Luftbilder Gemeinde Karsbach

Bis heute hat die Gemeinde Karsbach keinen akzeptablen Vorschlag unterbreitet, um die Situation der Stichstraße zu klären.

Wir haben kein Verständnis, dass wir einerseits benachteiligt werden und stattessen die Bauwünsche unseres Nachbarn akzeptieren sollen. Der Inhaber der Firma Streng teilte uns bei einem Gespräch unter Zeugen mit, dass ihn bereits der Wendekammer von der Gemeinde zugesprochen wurde.

2. Aspekt: Änderung des Gewerbegebietes zum Industriegebiet „circa 800 qm"

Der neue Verlauf des Industriegebietes zeigt deutlich, dass die Anpassung des Bebauungsplans nur dazu dient, Bauwünsche eines Dritten zu realisieren. Auch in diesem Punkt würden wir einseitig benachteiligt werden.

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat stellt fest, dass die vorgebrachten Anregungen und Hinweise nicht die gemäß § 4 a Absatz 3 Satz 2 BauGB geänderten Teile des Bebauungsplanes betreffen. Somit ist eine Behandlung der Punkte an diese Stelle formal nicht möglich. Die vorgebrachten Anregungen und Hinweise wurden sinngemäß bereits in der Sitzung vom 31.03.2022 behandelt. Auf die entsprechende Beschlussfassung wird verwiesen.

Der Gemeinderat stellt fest, dass zwischenzeitlich ein Gespräch mit der einwendenden Person erfolgt ist. Bezüglich der strittigen Punkte konnte eine Einigung erzielt werden.

Beschluss:

Die Gemeinderäte haben mit der Sitzungsladung vorab den Entwurf des Anhörberichts schriftlich zugestellt bekommen. Herr Öchsner vom Ingenieurbüro Auktor hat diesen in der heutigen Gemeinderatssitzung vollinhaltlich vorgetragen und erläutert. Die jeweiligen Beschlussvorschläge zu den eingegangenen Stellungnahmen wurden ausführlich beraten. Nach Auffassung des Gemeinderates Karsbach werden durch die vorausgehenden Änderungen die Grundzüge der Planung nicht berührt und haben keine nachteiligen Auswirkungen, sondern dienen ausschließlich der Klarstellung, sodass eine erneute Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit nicht erforderlich ist - dies wurde der Fachbehörde am 28.07.2023 mit den entsprechenden Begründungen mitgeteilt. Der Gemeinderat stimmt den vorgenannten Beschlussvorschlägen zu den jeweiligen Stellungnahmen zu.

12 : 0

I.2. Bauleitplanverfahren, Industrie- und Gewerbegebiet „Schönauer Weg“,

1. Änderung und Erweiterung, Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB

Nach Auffassung der Gemeinde Karsbach werden durch die vorausgehenden Änderungen die Grundzüge der Planung nicht berührt und haben keine nachteiligen Auswirkungen, sondern dienen ausschließlich der Klarstellung, sodass eine erneute Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit nicht erforderlich ist - dies wurde der Fachbehörde am 28.07.2023 mit den entsprechenden Begründungen mitgeteilt. Daher kann der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan „Gewerbe- und Industriegebiet Schönauer Weg“ 1. Änderung und Erweiterung gefasst werden.

Satzungsbeschluss

Der von der Auktor Ingenieur GmbH, Berliner Platz 9, 97080 Würzburg, ausgearbeitete Bebauungsplan „Gewerbe- und Industriegebiet Schönauer Weg“ 1. Änderung und Erweiterung vom 27.10.2016, zuletzt geändert am 27.04.2023, mit Begründung, Umweltbericht und speziellem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag, nachrichtlich ergänzt am 08.08.2023 wird in dieser Fassung als Satzung beschlossen.

Beschluss: 12 : 0

Bürgermeister Göbel bedankt sich bei Herrn Öchsner für die sehr professionelle Ausarbeitung des Anhörberichts und der guten Zusammenarbeit mit dem Ingenieurbüro Auktor in den letzten sieben Jahren. Die 1. Änderung und Erweiterung des Industrie- und Gewerbegebietes war sehr umfangreich und arbeitsintensiv.

I.3. Erneuerung und Sanierung von Abwasserkanälen im gesamten Gemeindegebiet von Karsbach

- Vorstellung der Sanierungsplanung und Beschlussfassung über die Durchführung der Maßnahmen

Gemeinderat Jürgen Finger ist als Sachbearbeiter vom Ingenieurbüro Arz mit der Planung der neuen Kläranlage, des neuen Regenrückhaltebeckens, sowie der Sanierung von Abwasserkanälen beauftragt. Die Abwässer- und Oberflächenkanale im gesamten Gemeindegebiet wurden mittels einer Kamerabefahrung aufgenommen. Aus der Auswertung dieser Befahrung wurde ein Kanalzustandsbericht erstellt, in dem die einzelne Kanalhaltungen und -schächte in verschiedene Zustandsklassen eingestuft wurden. Herr Finger erläutert dem Gremium die jeweiligen Schäden. Diese Kanalschäden sollen über die nächsten Jahre teilweise erneuert, teilweise renoviert und instandgesetzt werden. Das gesamte Kanalnetz beträgt ca. 23 km.

Am 15.02.2023 hat die Gemeinde Karsbach einen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach der Härtefallregelung der RZWas21 beim Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg gestellt. Ziel der Maßnahme ist die Erneuerung und die Sanierung aller schadhaften Abwasserkanäle im Gemeindegebiet. In der Stellungnahme des WWA vom 26.04.2023 werden hierzu noch folgende Unterlagen gefordert: Planunterlagen, detaillierter Erläuterungsbericht, maßstabsgetreue Lagepläne und ein Beschluss des Gemeinderates, aus dem hervorgeht, dass die Gemeinde Karsbach die Kanalsanierungen durchführen will.

Der gesamten Maßnahme, die nach Dringlichkeit und Schadensklassen auf die nächsten Jahre verteilt durchgeführt werden soll, liegt die Sanierungsplanung des Büros ARZ Ingenieure aus Würzburg zu Grunde. Die Schätzkosten betragen insgesamt etwa 3.415.300 Euro. Nach überschlägigen Berechnungen kommt hier eine Förderung in Höhe von ca. 1.1 Mio. Euro zustande.

Beschluss:

Der Gemeinderat Karsbach beschließt, die schadhaften Abwasserkanäle im Gemeindegebiet gemäß dem besprochenen Sanierungsplan des Büros ARZ durchzuführen.

12 : 0

Am 15.02.2023 hat die Gemeinde Karsbach die Gewährung einer Zuwendung nach der Härtefallregelung der RZWas21 beim Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg beantragt. Ziel der Maßnahme ist der Neubau einer Kläranlage mit Regenüberlaufbecken in Karsbach. In der Stellungnahme des WWA vom 03.05.2023 werden hierzu noch folgende Unterlagen gefordert: Entwurfsplanung nach REWas, Aufnahme des RÜB in die Variantenstudie und die Kostenvergleichsberechnung, Wirtschaftlichkeitsvergleich für den Bau des RÜB und ein Beschluss des Gemeinderates, aus dem hervorgeht, dass die Gemeinde Karsbach den Neubau der Kläranlage und des Regenüberlaubeckens durchführen will.

Die gesamte Maßnahme (Kläranlage und RÜB) soll laut Kostenschätzung des Büros ARZ Ingenieure aus Würzburg insgesamt etwa 5,8 Mio. Euro kosten. Nach überschlägigen Berechnungen kommt hier eine Förderung in Höhe von ca. 430.000 Euro zustande.

Beschluss:

Der Gemeinderat Karsbach beschließt, den Neubau der Kläranlage und des Regenüberlaufbeckens gemäß den Planungen des Büros ARZ durchzuführen.

12 : 0

I.4. Bauantrag, Hundetrainingsplatz, Höllricher Str. 46 (hinterer Bereich), 97783 Karsbach, Fl.Nr. 497, Gemarkung Heßdorf

Im Zuge der digitalen Bauantragsstellung hat das Landratsamt Main-Spessart die Gemeinde Karsbach am 13.07.2023 darüber informiert, dass der Bauantrag BV-Nr. 7/2023 „Hundetrainingsplatz“ eingegangen ist. Nach Download der Antragsunterlagen und anschließender Überprüfung des Sachverhaltes wird nachfolgend dem Gemeinderat Karsbach das Bauvorhaben erläutert.

Das Baugrundstück Fl.-Nr. 497, Höllricher Straße 46, Gemarkung Heßdorf liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsbereichs; die Erschließung ist gesichert. Der Gebietscharakter entspricht einem sogenannten „Gewerbegebiet“ nach der Baunutzungsverordnung.

Dem Gemeinderat werden die Unterlagen aufgezeigt - hiernach ist eine Hundeschule im Nebengewerbe geplant. Die Betriebsbeschreibung, der Betriebsablauf und die vorgesehenen Öffnungszeiten sind demnach noch nicht konkret genug gefasst und teilweise sehr allgemein gehalten. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit lässt sich jedoch nur im Einzelfall anhand der konkreten Ausgestaltung der Hundeschule sowie der Ausprägung des o.g. Gewerbegebiets beurteilen. In Gewerbegebieten sind nur solche gewerblichen Nutzungen vorgesehen, die nicht erheblich belästigend sind. Auch hier kann der zulässige Störgrad im Gebiet durch eine Hundeschule/Hundetrainingsplatz überschritten sein, mit Rücksicht auf die im Gewerbegebiet allgemein zulässigen Gebäude. Nach dem VGH Mannheim Urteil v. 9.12.1983 - 5 S 1599/83, BFRS 40 Nr. 77, wäre eine solche Anlage im Gewerbegebiet als unzulässig anzusehen. Demgegenüber steht die bisherige und tatsächliche Nutzung des Baugrundstückes durch die ansässige Firma sowie die Abstände zu anderweitigen Baugebieten (Mischgebiet sowie Dorfgebiet). Daher sollte die Gemeinde die grundsätzliche Möglichkeit bzw. ihre Haltung zu dem beantragten Hundetrainingsplatz diskutieren.

Alle weiteren entstehenden Kosten sind von der Bauherrschaft zu übernehmen.

Der Gemeinderat Karsbach diskutiert ausführlich über das Für und Wider eines Hundetrainingsplatzes auf diesem Grundstück. Konfliktpotenzial wird im angrenzenden Sportplatz und Kinderspielplatz gesehen. Hier könnte eine bauliche Anlage in Form eines Sichtschutzzaunes mit einer Höhe von 2,00 m Abhilfe schaffen. Weiterhin wird kritisch gesehen, dass der Parkplatz am Sportgelände genutzt werden soll. Es wird empfohlen, dass der Zugang zum Hundetrainingsplatz über den Haupteingang des Firmengeländes, welche gleichzeitig auch Grundstückseigentümer ist, erfolgen sollte.

Nachdem es sich bei dem Gebiet um ein Gewerbegebiet handelt, ist der Gemeinderat der Ansicht, dass dort auch eine Hundetrainingsplatz angesiedelt werden kann.

Beschluss:

Der Gemeinderat Karsbach erteilt dem Bauvorhaben BV-Nr. 7/2023 „Hundetrainingsplatz“ sein Einverständnis.

Folgende Hinweise werden dem Landratsamt Main-Spessart mitgeteilt.

1. Der Sportplatz und der angrenzende Kinderspielplatz sollten mit einem Sichtschutz von 2,00 m Höhe versehen werden.

2. Der Zugang zum Hundetrainingsplatz sollte ausschließlich über den bestehenden Eingang zum Firmengelände Weimann erfolgen.

Die Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen (= Stellungnahme der Gemeinde) sowie der entsprechende Protokollauszug werden digital an das Landratsamt Main-Spessart übermittelt.

12 : 0

I.5. Verschiedenes

I.5.a) Aufstellung von zusätzlichen Straßenlaternen in der Fußgasse und Hohen-Weiher-Weg, Änderung eines Standortes für eine Straßenlaterne in der Höllricher Straße und Verlegung von Strom- und Straßenbeleuchtungskabeln (Spülbohrung) im Ortsteil Heßdorf

Im Rahmen des Glasfaserausbaus in der Gemeinde Karsbach hat sich der Stromnetzbetreiber Bayernwerk AG bereit erklärt, die noch bestehenden Oberleitungen der Stromversorgung mit in die Erde zu verlegen. Dadurch ergeben sich nun auch Verbesserungsmöglichkeiten für den Ausbau der Straßenbeleuchtung.

In Heßdorf besteht nun die Möglichkeit in der Fußgasse gegenüber der Bundesstraße 27 ein oder zwei neue Straßenlaternen zu installieren. Habnet und Bayernwerk führen eine sogenannte Spülbohrung unter der B27 durch. Dabei könnte noch eine dritte Spülbohrung für ein Straßenbeleuchtungskabel ausgeführt werden.

Weiterhin werden Glasfaserkabel von der Fußgasse in den Hohen-Weiher-Weg verlegt. Hier bietet sich nun an, ebenfalls ein Straßenbeleuchtungskabel mitzuverlegen. Bei der letzten Begehung mit Bayernwerk wurde es für sinnvoll erachtet, auch hier zwei neue Straßenlaternen zu errichten. Die Standorte werden dem Gremium anhand eines Lageplanes aufgezeigt.

Des Weiteren wurde von Bürgermeister Göbel bei Bayernwerk angefragt, ob die Oberleitung von der Ecke Mühlstraße/Dünkelweg (Radweg) nach Karsbach zur Trafostation im Hofstattweg auch noch abgebaut werden könnte. In dem darauffolgenden Vororttermin hat sich Habnet und Bayernwerk ebenfalls für die Änderung des bisherigen Ausbaus bereit erklärt. Dafür müsste ebenfalls eine Spülbohrung unter dem Kuhbach bei der Brücke in der Mühlstraße ausgeführt werden. Auch hier würde dann eine dritte Spülbohrung für das Straßenbeleuchtungskabel erforderlich. Ein Vorteil hierbei wäre, dass zwei Gärten im Hofstattweg zukünftig als gemeinsamer Bauplatz genutzt werden könnten.

Zusätzlich muss noch eine Straßenbeleuchtung in der Höllricher Straße um ca. einen Meter versetzt werden.

Anhand verschiedener Skizzen der Bayern Netz GmbH werden die Maßnahmen vorgestellt.

Das von Bayern Netz GmbH vorgelegte Vertragsangebot beläuft sich für die oben genannten Ausführungen auf eine Gesamtsumme von ca. 41.302 €.

Beschluss:

Der Gemeinderat Karsbach ist mit der Beauftragung einverstanden und stimmt dem vorgelegten Vertragsangebot zu.

12 : 0

I.5.b) Anlage eines Amphibien-Tümpels im Gemeindewald, Abteilung Bauholz, Gemarkung Karsbach

Durch den Jagdpächter wurde die Gemeinde Karsbach angesprochen, dass die Möglichkeit einer Anlage eines Amphibien-Tümpels im Gemeindewald, Abteilung Bauholz, Gemarkung Karsbach, besteht.

Bei einem Ortstermin mit Herrn Reuter vom Landschaftspflegeverband wurde die Maßnahme Bürgermeister Göbel und zweitem Bürgermeister Berthold Hautsch, sowie den Förstern vorgestellt. Hierbei sollen zwei kleinere Erdbecken mit ca.

10 m x 15 m angelegt werden, in dem sich das in diesem Bereich anstehende Grund- und Oberflächenwasser ansammeln kann. In den Biotopen können sich dann sehr vielfältige Lebensbereiche für Kröten, Insekten und Larven entwickeln.

Über den Landschaftspflegeverband bzw. organisatorisch der unteren Naturschutzbehörde besteht die Möglichkeit, dass die anfallenden Kosten bis 5.000 € zu 100 % gefördert werden. Herr Reuter hat mittlerweile einen Förderantrag mit einem Bruttoaufwand von 4.403,00 € erstellt. Er bittet noch um eine Einverständniserklärung durch den Grundstückseigentümer, der Gemeinde Karsbach.

Der Gemeinderat Karsbach befürwortet die Anlage des Amphibien-Tümpels in der Abteilung Bauholz, Gemarkung Karsbach. Die Einverständniserklärung soll erteilt werden.

12 : 0

I.5.c) Gründung einer Kinderfeuerwehr in der Gemeinde Karsbach

Am Sonntag, den 06.08.2023 haben die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Karsbach, unter Federführung der Freiwilligen Feuerwehr Heßdorf, einen Info-Tag zur Gründung einer Kinderfeuerwehrgruppe abgehalten. Diese Veranstaltung war ein voller Erfolg.

Seit der Veranstaltung sind bislang 16 Anmeldungen von Kindern eingegangen, welche der Kinderfeuerwehr beitreten und ihre ersten Erfahrungen für das Ehrenamt bei der Freiwilligen Feuerwehr dort sammeln wollen.

Die Kinderfeuerwehrgruppe soll für alle Kinder aus den Ortsteilen der Gemeinde Karsbach zugänglich sein. Aufgrund der Aufgabenverteilung in den gemeindlichen Feuerwehren soll die Kinderfeuerwehrgruppe der Freiwilligen Feuerwehr Heßdorf angegliedert werden.

Für die Gründung einer Kinderfeuerwehr sind formell zwei Optionen möglich:

1. Option: Gründung einer Kinderfeuerwehrgruppe als Teil des Feuerwehrvereins

Sollte die Kinderfeuerwehrgruppe durch den Feuerwehrverein gegründet werden, ist der Unfallversicherungsschutz durch den Feuerwehrverein beim Landesfeuerwehrverband Bayern durch Nennung der die Mitgliederanzahl zu melden und ist über die Sammelversicherung des LFV Bayern versichert. Hier müssen alle Unfallmeldungen zuerst dem Landesfeuerwehrverband gemeldet werden und anschließend der Versicherung weitergeleitet werden.

2. Option: Gründung einer Kinderfeuerwehrgruppe als Teil der aktiven Freiw. Feuerwehr

Sollte die Kinderfeuerwehrgruppe als Teil der aktiven Freiwilligen Feuerwehr Heßdorf gegründet werden, liegt die Leitung der Kinderfeuerwehrgruppe beim Leiter der FFW Heßdorf.

Der Unfallversicherungsschutz ist dann genau wie bei den aktiven Feuerwehrkräften der Jugend- und Erwachsenenfeuerwehr über die kommunale Unfallversicherung Bayern (KUVB) abgedeckt. Die Unfallmeldungen erfolgen dann durch die Gemeinde direkt an die KUVB.

Um die Gründung der Kinderfeuerwehrgruppe der aktiven Feuerwehr Heßdorf zu zuordnen und einen vollumfänglichen Versicherungsschutz den Kindern zu gewährleisten, sollte der Gemeinderat Karsbach der Angliederung an die aktive Freiwillige Feuerwehr Heßdorf unter nachfolgenden Bedingungen zustimmen:

-

Festlegung einer Kinderfeuerwehrordnung aus der Eintrittsmindestalter, Anzahl der Betreuer sowie Verankerung über die Leitung der Kinderfeuerwehrgruppe durch die Feuerwehrführung hervorgeht.

-

Kinder der Kinderfeuerwehrgruppe sind durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag in die Kinderfeuerwehr aufzunehmen. Die Anträge müssen sorgfältig geführt und aufbewahrt werden.

-

Der Gemeinde ist jährlich ein Ausbildung-/Übungsplan sowie eine Mitgliederliste der Kinderfeuerwehrgruppe vorzulegen.

-

Bei der Gründung der Kinderfeuerwehrgruppe sind die Betreuer/-innen sowie der/die Leiter/-in der Betreuerpersonen gegenüber der Gemeinde Karsbach schriftlich zu benennen.

-

Unfallmeldungen sind mit schriftlichem Vordruck der KUVB durch den 1. Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Heßdorf der Gemeinde Karsbach zu melden.

Beschluss:

Der Gemeinderat Karsbach beschließt die Gründung der Kinderfeuerwehrgruppe als Bestandteil der aktiven Freiwilligen Feuerwehr Heßdorf unter o. g. Bedingungen.

12 : 0

Ende der öffentlichen Sitzung: 21.35 Uhr