1. Straßenbezeichnung
| Name des Weges: | „Obere Eichenau“ |
| Fl.-Nrn. des Weges: | 2606/3, 2606/4, 2612/1, 2612/2, 2612/3 sowie ein Teil der Fl.-Nr. 4460 |
| Anfangspunkt bei: | Einmündung in die Ortsstraße „Eichenau“ |
| Endpunkt bei: | 1. Bei Grundstück Fl.-Nr. 2611/3 |
| 2. Wendehammer bei Fl.-Nr. 2607/2 | |
| 3. Stichstraße bei Fl.-Nr. 2606/12 | |
| 3. Wendehammer/Stichstraße bei Fl.-Nr. 2606/15 | |
| 4. Wendehammer/Stichstraße bei Fl.-Nr. 2606/7 | |
| Länge des Weges in Meter: | 452 m |
im Bereich der Gemeinde Gössenheim, Ortsteil Gössenheim; Landkreis Main-Spessart
2. Verfügung
Die unter 1. bezeichnete bestehende Straße wird zur Ortsstraße gewidmet.
Widmungsbeschränkung: keine
3. Träger der Straßenbaulast:
Gemeinde Gössenheim
4. Wirksamwerden der Verfügung:
14.02.2023
5. Sonstiges:
Gründe für die Widmung: Die Gemeinde Gössenheim hat das Baugebiet „Eichenau-Homburgstraße (BA II)“ erschlossen. Dementsprechend hat sich die Ortsstraße „Obere Eichenau“ im Endpunkt und in der Länge verändert. Die Verfügung nach Nr. 2 kann während der üblichen Besuchszeiten in der Verwaltungsgemeinschaft Gemünden a. Main, Frankfurter Straße 4 a, 97737 Gemünden a. Main, Zimmer-Nr. 05 in der Zeit vom 30.01.2023 bis 13.02.2023 eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg
Postanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
Hausanschrift: Burkardstraße 26, 97082 Würzburg
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, die/den Beklagten (Gemeinde Gössenheim) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Allgemeinverfügung soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
| - | Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBI S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Straßen- und Wegerechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diese Allgemeinverfügung Widerspruch einzulegen. |
| - | Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig. |
| - | Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührvorschuss zu entrichten. |