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Mitteilungsblatt der VG Gemünden a Main
Ausgabe 4/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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1. Straßenbezeichnung

Name

des Weges:

„Obere Eichenau“

Fl.-Nrn.

des Weges:

2606/3, 2606/4, 2612/1, 2612/2, 2612/3

sowie ein Teil der Fl.-Nr. 4460

Anfangspunkt bei:

Einmündung in die Ortsstraße „Eichenau“

Endpunkt bei:

1. Bei Grundstück Fl.-Nr. 2611/3

2. Wendehammer bei Fl.-Nr. 2607/2

3. Stichstraße bei Fl.-Nr. 2606/12

3. Wendehammer/Stichstraße

bei Fl.-Nr. 2606/15

4. Wendehammer/Stichstraße

bei Fl.-Nr. 2606/7

Länge des

Weges in Meter:

452 m

im Bereich der Gemeinde Gössenheim, Ortsteil Gössenheim; Landkreis Main-Spessart

2. Verfügung

Die unter 1. bezeichnete bestehende Straße wird zur Ortsstraße gewidmet.

Widmungsbeschränkung: keine

3. Träger der Straßenbaulast:

Gemeinde Gössenheim

4. Wirksamwerden der Verfügung:

14.02.2023

5. Sonstiges:

Gründe für die Widmung: Die Gemeinde Gössenheim hat das Baugebiet „Eichenau-Homburgstraße (BA II)“ erschlossen. Dementsprechend hat sich die Ortsstraße „Obere Eichenau“ im Endpunkt und in der Länge verändert. Die Verfügung nach Nr. 2 kann während der üblichen Besuchszeiten in der Verwaltungsgemeinschaft Gemünden a. Main, Frankfurter Straße 4 a, 97737 Gemünden a. Main, Zimmer-Nr. 05 in der Zeit vom 30.01.2023 bis 13.02.2023 eingesehen werden.

Gemeinde Gössenheim, den 18.01.2023
gez.
Klaus Schäfer
1. Bürgermeister

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg

Postanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

Hausanschrift: Burkardstraße 26, 97082 Würzburg

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, die/den Beklagten (Gemeinde Gössenheim) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Allgemeinverfügung soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

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Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBI S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Straßen- und Wegerechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diese Allgemeinverfügung Widerspruch einzulegen.

-

Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig.

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Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührvorschuss zu entrichten.

Gemeinde Gössenheim, den 18.01.2023
gez.
Klaus Schäfer
1. Bürgermeister