Die Gemeinde Karsbach erlässt nach Art. 5 und Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen und zur Erfassung und Überwachung von Altlasten in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetzes - BayAbfG) i.V.m. Art. 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende
1) Die Deponie auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1712 der Gemarkung Weyersfeld ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Karsbach.
2) Die Benutzung der DK 0-Deponie richtet sich nach den Vorschriften dieser Satzung.
3) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 kann sich die Gemeinde Dritter, insbesondere privater Unternehmer, bedienen. Die Gemeinde berät in Zusammenarbeit mit dem Landratsamt Main-Spessart über die Möglichkeit zur Vermeidung und Verwertung dieser Abfälle.
Der Einzugsbereich der Deponie umfasst das gesamte Gemeindegebiet Karsbach. Ausnahmen bedürfen der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.
1) Die Ablagerung ist mindestens 2 Tage vor der Anlieferung beim Beauftragten/Bauhofpersonal anzumelden.
2) Ohne Terminabsprache ist eine Anlieferung bzw. Ablagerung nicht möglich.
Auf der Deponie dürfen folgende Abfälle, nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV), abgelagert werden:
| - | Bauschutt (AVV. 170101, 170102, 170103, 170107, 101208) |
| - | Erdaushub (AVV 170504 und 170506) |
| - | Straßenaufbruch ohne Teeranteile (AVV 170101, 170504 und 170302) |
Auf der Deponie sind von der Annahme ausgeschlossen:
| - | gering belastete mineralische Abfälle |
| - | Porenbetonsteine (z.B. Ytong) |
| - | Künstliche Mineralfaser |
| - | Rigips sowie zementgebundene Holzfaserplatten (z.B. Heraklit) |
| - | Asbestzementabfälle |
| - | pulverförmiger Zement |
| - | gemischte Baustellenabfälle (AVV 17 09 04) |
| - | nichtmineralische Stoffe aus Bautätigkeit (z.B. Bauhilfsstoffe, Bauzubehör, Verpackungsmaterialien, Isoliermassen, Farb-, Kleber-, Schutzanstrich, Imprägniermittelreste) |
1) Die Anlieferung der Abfälle ist der Gemeinde vorher rechtzeitig zu melden. Der Beauftragte der Gemeinde ist berechtigt, Abfälle bereits vor der Entladung zu kontrollieren.
2) Die Anlieferer sind verpflichtet, auf Befragen dem Beauftragten genaue Angaben, über Herkunft und Zusammensetzung der Abfälle zu machen.
3) Die Gemeinde ist berechtigt, die angelieferten Abfälle auf Kosten des Auftraggebers bzw. Anlieferers hinsichtlich ihrer Zusammensetzung und Wirkung zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Deponiefähigkeit bestehen.
4) Nicht zugelassene Abfälle hat der Anlieferer unverzüglich wieder zu entfernen. Die Gemeinde kann die Beseitigung auf Kosten des Auftraggebers oder Anlieferers vornehmen.
5) Das Volumen der angelieferten Abfallmenge wird vom Beauftragten in gegebener Weise, ggf. durch Schätzung, ermittelt.
6) Die angelieferten Abfälle gehen mit der Übernahme in das Eigentum der Gemeinde Karsbach über.
7) Aufgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, nach verlorenen Gegenständen zu suchen.
8) Abfälle, die die Voraussetzungen des § 2 erfüllen, können von jedermann angeliefert werden.
1) Die Befugnisse der Gemeinde, die sich aus dieser Satzung und allgemeinen Grundsätzen ergeben, werden auf der Deponie vom Beauftragten der Gemeinde wahrgenommen.
2) Anlieferer und ihre Hilfspersonen haben auf dem Deponiegelände den Weisungen des Beauftragten Folge zu leisten.
3) Unbefugten ist das Betreten der Deponie untersagt.
4) Das Einsammeln und Mitnehmen von Gegenständen jeglicher Art auf dem Deponiegelände ist verboten.
Die Gemeinde Karsbach erhebt für die Benutzung der Bauschutt- und Erdaushubdeponie (DK 0-Deponie) Gebühren und Auslagen nach Maßgabe einer besonderen Gebührensatzung.
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer
| 1. | entgegen der Bestimmung des § 2 ohne besondere Erlaubnis der Gemeinde Abfall ablagert, |
| 2. | entgegen der Bestimmung des § 4 andere als die zugelassenen Abfallstoffe ablagert, |
| 3. | entgegen der Bestimmung des § 6 Abs. 3 unbefugt die Deponie betritt, |
| 4. | entgegen der Bestimmung des § 6 Abs. 4 Gegenstände auf dem Deponiegelände einsammelt und mitnimmt. |
Diese Satzung tritt zum 01.03.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Bauschutt- und Erdaushubdeponie der Gemeinde Karsbach vom 6. Mai 1988 außer Kraft.
Diese Satzung hängt auf der Anlage/Deponie aus und ist auf der Internetseite der Gemeinde Karsbach veröffentlicht.