über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Karsbach folgende erste Änderungssatzung:
§ 1
§ 5 Bestattungsgebühren erhält folgende neue Fassung:
„Für die Leichenbestattung werden folgende Gebühren festgesetzt
| a) Grabaushub bei Normalbelegung | 430,00 €, |
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| b) Grabaushub bei Tieferlegung | 540,00 €, |
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| c) Kindergräber | 150,00 €, |
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| d) Urnenerdgräber | 150,00 €, |
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| e) Urnenbaumgräber und Gemeinschaftsurnenanlage | 180,00 €, |
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| f) Öffnen und Schließen des Leichenhauses | 50,00 €, |
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| g) Überführung wegen Kühlung | 95,00 € | und |
| h) Umbettungen | 550,00 €.“ |
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§ 2
§ 6 Leichenhausbenutzung erhält folgende neue Fassung:
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| „(1) | Für die Benutzung des Leichenhauses mit Aussegnungshalle ist eine Gebühr von 75,00 € je Tag der Benutzung zu entrichten. |
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| (2) | Für die Benutzung der Aussegnungshalle ist eine Gebühr von 50,00 € je Tag der Benutzung zu entrichten.“ |
§ 3
Diese Änderungssatzung tritt am 01.12.2022 in Kraft.