über die Erhebung von Gebühren
für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie
für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen
(Friedhofsgebührensatzung)
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Gössenheim folgende erste Änderungssatzung:
§ 1
§ 5 Bestattungsgebühren erhält folgende neue Fassung:
„(1) Die Gebühr beträgt je Tag der Benutzung für die Benutzung
a) des Leichenhauses mit Aussegnungshalle — 100,00 Euro,
b) des Leichenhauses — 50,00 Euro,
c) der Aussegnungshalle — 50,00 Euro.
(2) Die Gebühr für die Trauerfeier mit Bestattung (einschließlich Öffnen und Schließen des Grabes) beträgt je Grabstätte
a) bei Grabaushub mit Normalbelegung — 430,00 €,
b) bei Grabaushub mit Tieferlegung — 540,00 €,
c) bei Kindergräbern — 150,00 €,
d) für das Öffnen und Schließen des Leichenhauses — 50,00 €,
e) bei Überführung wegen Kühlung — 95,00 € und
f) bei Umbettungen — 550,00 €.“
(3) Die Gebühr für die Trauerfeier mit Beisetzung einer Urne beträgt
a) bei Urnenerdgräbern — 150,00 €,
b) bei Urnenbaumgräber und Gemeinschaftsurnenanlage — 180,00 €.“
§ 2
Diese Änderungssatzung tritt am 01.12.2022 in Kraft.