Titel Logo
Mitteilungsblatt der VG Gemünden a Main
Ausgabe 47/2024
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates Gössenheim Nr. 12/2024 vom 07.11.2024

Bürgermeister Schäfer eröffnet die Sitzung und begrüßt alle recht herzlich, besonders den Geschäftsstellenleiter der Verwaltungsgemeinschaft Gemünden, Herrn Johannes Schmelz, Herrn Armin Kraus vom Büro Kraus, Gemünden, Herrn Michael Grümbel sowie die Zuhörer.

Der Bürgermeister stellt fest, dass fristgerecht und ordnungsgemäß geladen wurde und der Gemeinderat beschlussfähig ist.

Der öffentliche Teil der Niederschrift Nr. 11/2024 vom 10.10.2024 wurde den Mitgliedern des Gemeinderates zugestellt, Einwendungen werden nicht erhoben. Die Niederschrift gilt somit als genehmigt.

Aufnahme eines weiteren TOPs in die Tagesordnung

Bürgermeister Schäfer bittet um Aufnahme eines weiteren TOPs in den öffentlichen Teil der Gemeinderatssitzung.

- Rechnung der Fa. Vetter

Beschluss: 12 : 0

Termin für die nächste Gemeinderatssitzung

Die nächste Gemeinderatssitzung findet voraussichtlich am Donnerstag, den 05.12.2024 statt.

Die Jahresschlusssitzung wird für Mitte Dezember vorgesehen. Für den genauen Termin sind noch Abstimmungen zu treffen.

Volkstrauertag am 17.11.2024

Bürgermeister Schäfer lädt das Gremium zum Volkstrauertag am 17.11.2024 ein.

Treffpunkt ist am Bürgerhaus um 8.45 Uhr, 9.00 Uhr Gottesdienst, im Anschluss Totenehrung am Jakob-Schmegner-Platz in Gössenheim.

I. Öffentliche Sitzung

I.1. Vollzug der Baugesetze;

hier: Bauleitplanverfahren „vorhabenbezogener Bebauungsplan Am Schotterwerk“ der Gemeinde Gössenheim, Erneute Beteiligung der Behörden, der Träger öffentlicher Belange, der Öffentlichkeit sowie der Nachbargemeinden gem. §3 Abs. 2, §4 Abs. 2 BauGB i.V.m. §4a Abs. 3 BauGB - Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen

Der Gemeinderat Gössenheim hat am 17.10.2019 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Am Schotterwerk - Sondergebiet für den Betrieb von Anlagen und Betriebsgebäuden zur Herstellung, Aufbereitung und Zwischenlagerung von Boden, Gesteinen, Baustoffen und Recycling-Material“ beschlossen.

Infolgedessen wurden mehrere Beteiligungs- sowie Auslegungsphasen durchgeführt. Die Stellungnahmen, die im Zuge der 3. Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange in der Zeit vom 06.02.2023 bis einschließlich 10.03.2023 eingegangen sind, ergaben gegenüber dem damaligen Entwurf wiederum Änderung und Ergänzungen, die eben nochmals zu einer Anpassung führten. Änderungspunkte, die die Grundzügeder Planung betreffen, gab es keine - jedoch wurden u.a. die bauplanungsrechtlichen Begründungen hinsichtlich der materiellen Planungsgrundsätze umfangreicher ausgearbeitet. Ebenfalls wurde die Schallimmissionsprognose des Büro Wölfel als offizielle Anlage des Verfahrens aufgenommen, sodass hierdurch wiederum eine erneute Auslegung erforderlich wurde. Ansonsten wurden neben redaktionelle Änderungen auch nochmal die Bebaubarkeit bzgl. der notwendigen Schutzabstände zur 110-kV-Freileitung klar definiert und im Bebauungsplan selbst als Festsetzung aufgenommen.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB wurde sodann die letztmalige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie die Öffentlichkeitsbeteiligung vom 10.06.2024 bis einschließlich 12.07.2024 durchgeführt.

Die nun wiederum eingegangenen Stellungnahmen wurden in einem endgültigen 4. Anhörungsbericht zusammengefasst und entsprechend ausgearbeitet. Zudem wurde den Gemeinderatsmitgliedern der 4. Anhörungsbericht inkl. Planunterlagen vorab per Email zugestellt.

Bürgermeister Klaus Schäfer gibt das Wort an Herrn Kraus vom Architekturbüro Kraus - es wird nochmals auf die gesamten Stellungnahmen und Sachverhalte eingegangen und der 4. Anhörungsbericht mit den entsprechenden Beschlussvorschlägen erläutert.

Auf Rückfrage nach den vorhandenen Flurwegen in diesem Sondergebiet teilt Johannes Schmelz mit, dass gewidmete Wege befahrbar bleiben müssen. Nicht mehr benötigte Wege könnten entwidmet werden, sofern dies nicht schon geschehen ist. Dies kann außerhalb des Verfahrens durchgeführt werden.

Auf die Verschmutzung der Kreisstraße MSP 10 wird aus den Reihen des Gremiums hingewiesen. Dazu wurde keine Regelung im Bebauungsplan aufgenommen. Eine Anmerkung im Bebauungsplan dazu wird gewünscht. Herr Schmelz merkt an, dass die Verschmutzung der Straße losgelöst von diesem Verfahren behandelt werden sollte. Das Landratsamt Main-Spessart ist als Baulastträger der Straße dafür zuständig. Das Kalksteinschotterwerk hat bereits die Auflage, die Straße im bestimmten Rhythmus zu reinigen.

Ansonsten gibt es keine weiteren Fragen oder Anregungen aus dem Gemeinderat.

Die Beschlussvorlage samt 4. Anhörungsbericht wird per Beamer aufgezeigt.

Beschluss:

Der Gemeinderat Gössenheim stimmt den erarbeiteten und vorgetragenen Stellungnahmen zu. Der 4. Anhörungsbericht ist Bestandteil dieses Beschlusses.

12 : 0

I.2. Vollzug der Baugesetze;

hier: Bauleitplanverfahren „vorhabenbezogener Bebauungsplan Am Schotterwerk“ der Gemeinde Gössenheim - Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB

Wie bekannt, hat der Gemeinderat Gössenheim am 17.10.2019 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Am Schotterwerk - Sondergebiet für den Betrieb von Anlagen und Betriebsgebäuden zur Herstellung, Aufbereitung und Zwischenlagerung von Boden, Gesteinen, Baustoffen und Recycling-Material“ beschlossen. Ziel und Zweck des aufzustellenden Bebauungsplanes sind nach wie vor eine Neuordnung und rechtliche Absicherung bereits bestehender Tätigkeiten. Außerdem soll die derzeitige Gefährdungslage beseitigt werden und die bestehende Baustoff-Aufbereitung unter der Hochspannungsleitung auf die Grundstücke Fl.-Nrn. 6240, 6241, 6244, 6247/1 und 6252, Gemarkung Gössenheim umgelagert werden.

Nachdem die erneute Auslegung des o.g. Bebauungsplanes gemäß dem BauGB bei gleichzeitiger Beteiligung der Träger öffentlicher Belange abgeschlossen wurde, befasste sich der Gemeinderat in der heutigen Sitzung am 07.11.2024 mit dem Inhalt des endgültigen 4. Anhörungsberichtes. Der Gemeinderat Gössenheim stimmte diesem 4. Anhörungsbericht zu.

Nun liegen dem Gemeinderat die Unterlagen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Am Schotterwerk“ in der Fassung vom 09.12.2019, zuletzt geändert am 01.10.2024 zum Satzungsbeschluss vor.

Beschluss:

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Am Schotterwerk“ wird in der Fassung vom 09.12.2019, zuletzt geändert am 01.10.2024 nach vorheriger Erörterung und Abwägung der im 4. Anhörungsbericht zusammengefassten Einwände gemäß § 10 Abs. 1 BauGB vom Gemeinderat Gössenheim als Satzung beschlossen und ortsüblich bekannt gemacht.

12 : 0

Bürgermeister Schäfer bedankt sich bei Herrn Kraus für seine Ausführungen und verabschiedet ihn.

I.3. Förderbeitrag 2024 der Caritas Sozialstation St. Franziskus e.V., Gemünden

Die Caritas Sozialstation St. Franziskus e.V., Gemünden bat mit Schreiben vom 05.09.2024 um angemessene Mitgliedsbeiträge von den Mitgliedern. Das Thema wurde in der zurückliegenden Sitzung besprochen. Eine vorgeschlagene Förderung in Höhe von 1.500,- € wurde mit 5 : 5 Stimmen abgelehnt. Heute steht dieser TOP des Förderbeitrages 2024 der Gemeinde Gössenheim an die Caritas Sozialstation St. Franziskus e.V. erneut zum Thema. Ein Beitrag in Höhe von 2.000,- €, der in der vergangenen Sitzung ebenfalls im Raum stand, wird vom Bürgermeister vorgeschlagen.

Die Mehrheit des Gremiums erkennt den abgelehnten Beschluss der letzten Sitzung als endgültigen Beschluss an und sieht keinen Bedarf für eine Neuabstimmung.

Beschluss:

Der Gemeinderat Gössenheim beschließt, dass der gefasste Beschluss vom 10.10.2024 als endgültiger Beschluss bestehen bleibt und keine weitere Abstimmung über eine Förderung durchgeführt werden soll.

8 : 4

Damit gibt es für die Caritas Sozialstation St. Franziskus im Jahr 2024 keine Förderung.

Ab diesem TOP ist Gemeinderat Felix Feser anwesend.

I.4. Zuschussantrag Gozzeles TV

Gozzeles-TV ist ein YouTube-Channel von einer ehrenamtlichen Privatinitiative Gössenheimer Bürger. Es werden alle 6-8 Wochen 40-minütige Beiträge über Gössenheim oder Gössenheimer Bürger, Gössenheimer Vereine oder Betriebe gesendet. Die Initiatoren bitten mit einem Schreiben nun um finanzielle Unterstützung der Gemeinde Gössenheim, da die aktuelle Ausstattung ihres PCs an die technischen Grenzen stößt. Eine Neuanschaffung eines PC, der die erforderlichen Anforderungen erfüllt, liegt bei ca. 800,- bis 1.000,- €. Es handelt sich um einen Computer, der für das Schneiden und Bearbeiten des Film- und Bildmaterials der Gozzeles-TV-Beiträge benötigt wird, um zeitgemäße Ton- und Bildqualität zu liefern.

Alle Mitarbeiter arbeiten unentgeltlich und ausschließlich in ihrer Freizeit. Sie wünschen sich, dass das ehrenamtliche Engagement eine finanzielle Unterstützung durch die Gemeinde erfährt.

Dazu klärt Johannes Schmelz auf, da es sich um einen Zusammenschluss von Privatpersonen handelt und nicht um einen Verein, darf hier keine Zahlung zur Anschaffung eines Computers erfolgen. Es besteht die Möglichkeit, dass die Gemeinde einen Computer anschafft und diesen dem Team von Gozzeles TV für seine Arbeiten zur Verfügung stellt. Der Computer bleibt jedoch im Eigentum der Gemeinde.

Der Gemeinderat Gössenheim ist sich einig, einen Rechner anzuschaffen und diesen für die Arbeiten von Gozzeles TV zur Verfügung zu stellen.

Beschluss: 13 : 0

I.5. Förderung des organisierten Sports 2024 in den Sportvereinen

Gemäß dem Schreiben des Landratsamtes Main-Spessart vom 15.10.2024 gewährt der Landkreis Main-Spessart wieder eine Förderung an die Sportvereine und bittet auch die Gemeinden sich an der Sportförderung zu beteiligen.

6271 ME (Mitgliedereinheiten) wurden für 2024 für den FC Gössenheim 1932 e.V. errechnet. Die Gemeinde Gössenheim hatte in den zurückliegenden Jahren eine Förderung von 0,25 € pro Mitgliedereinheit gezahlt. Daraus errechnet sich die Vereinspauschale 2024 für den FC Gössenheim in Höhe von 1.567,75 €.

Beschluss:

Der Gemeinderat Gössenheim gewährt dem FC Gössenheim 1932 e.V. einen Zuschuss und zahlt eine Vereinspauschale von 0,25 € pro Mitgliedereinheit, insgesamt 1.567,75 € als Förderung an den Verein aus.

13 : 0

I.6. Grundsteuerreform - Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer A (Landwirtschaft) und B (bebaute oder bebaubare Grundstücke) sowie für die Gewerbesteuer ab 01.01.2025

Hier: Beratung und Beschlussfassung über den Erlass einer Satzung zur Festsetzung der Realsteuerhebesätze

Bürgermeister Schäfer begrüßt den Kämmerer der Verwaltungsgemeinschaft Gemünden, Herrn Benedikt Steigerwald, der inzwischen von der Gemeinderatssitzung Karsbach kam und das Wort erhält.

Am 10. April 2018 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Berechnungsgrundlage des derzeit gültigen Systems der Grundsteuer auf Grundlage der sogenannten Einheitswerte für verfassungswidrig. In der Folge beschloss der Bundestag ein neues Bundesmodell für die Grundsteuer und versah dies mit einer Öffnungsklausel, die den Ländern wiederum die Einführung eines abweichenden Systems ermöglichte. Hiervon machte der Bayerische Landtag Gebrauch und erließ das Bayerische Grundsteuergesetz vom 10. Dezember 2021 (BayGrStG).

Mit diesem Gesetz wird für Grundstücke in Bayern anstelle der Einheitsbewertung ein wertunabhängiges Flächenmodellumgesetzt.

Die bisherigen Grundsteuerhebesätze verlieren mit Ende des aktuellen Hauptveranlagungszeitraumes zum 01.01.2025 automatisch ihre Gültigkeit nach § 25 Abs. 2 GrStG, selbst wenn sie unverändert beibehalten werden.

Daher empfiehlt der BayGT eine rechtzeitige Festsetzung in 2024 für das Veranlagungsjahr 2025 ff., weil eine Bekanntmachung der Hebesätze 2025 über die Haushaltssatzung i.d.R. erst rückwirkend erfolgt. Auch die Festsetzung der Gewerbesteuer kann und wird künftig in dieser Satzung erfolgen.

Grundlage der Hebesätze wird somit künftig diese Realsteuerhebesatzsatzung sein, die im Bedarfsfalle rechtzeitig angepasst werden muss.

In der Haushaltssatzung werden die Hebesätze allerdings weiterhin deklaratorisch vermerkt.

Der Entwurf der Realsteuerhebesatzung wird aufgezeigt.

Die Festsetzung der Hebesätze soll gemäß Gesetzgeber aufkommensneutral erfolgen, d. h., dass die Gemeinden nach Umsetzung der Reform das Grundsteueraufkommen stabil halten sollten.

Da die Gemeinde jedoch bislang noch keine verlässlichen Zahlen vom Finanzamt übermittelt bekommen hat (offene Fälle von ca. 15 %) und eine hohe Wahrscheinlichkeit von Einsprüchen angenommen wird, wird vom Bay. Gemeindetag deutlichst daraufhin gewiesen, dass keine massiven Hebesatzsenkungen sinnvoll sind.

Aufgrund der Tatsache, dass die Kosten für die Gemeinden massiv ansteigen werden (Tariferhöhungen, Wegfall der Straßenausbaubeiträge, Erhöhung der Kreisumlage etc.), sollte maximal eine Verringerung der Hebesätze von 20-30 Punkten angestrebt werden. Die Stadt Lohr a. Main und auch die Mitgliedsgemeinden der VGem. Lohr a. Main haben keine Hebesatzänderungen beschlossen, sodass hier die Hebesätze der Realsteuern ab 01.01.2025 mit den bisherigen identisch sind. Ende 2025 werden die Grundsteuereinnahmen ausgewertet und dann für das Haushaltsjahr 2026 ggf. Hebesatzänderungen anstehen.

Die Gemeinden haben gemäß § 22 KommHV-Kameralistik den Haushalt auszugleichen. Die Zielvorgabe der Gemeinden soll es sein, keine Fehlbeträge zu erwirtschaften.

Die Einnahmenbeschaffung gem. Art. 62 GO regelt ganz klar, dass die Einnahmen der Gemeinden vorranging durch Steuern, durch Beiträge und Gebühren und im akuten Bedarfsfall durch eine Kreditaufnahme zu beschaffen sind.

Eine Auswertung der vom Finanzamt gelieferten Messbeträge nach alten und nach neuem Recht wird per Beamer aufgezeigt sowie eine Hochrechnung aus den Messbetragssummen. Herr Steigerwald erläutert die aufgezeigte Hochrechnung. Da noch ca. 15 % der Grundsteuerfälle ausstehen und mit Widersprüchen zu rechnen ist, besteht die Möglichkeit, dass die Gemeinde Bescheide nach altem Recht berechnen muss und dadurch Mindereinnahmen erzielt. Dies sollte bei der Festlegung der Hebesätze der Gemeinde berücksichtigt werden.

Zur weiteren Erläuterung trägt der Bürgermeister einen Ausschnitt aus einem Zeitungsbericht der heutigen Main-Post vor: „Für die einzelnen Steuerpflichtigen kann es allerdings sehr wohl Veränderungen bei der Steuerhöhe geben. Bei der Grundsteuer A für die Land- und Forstwirtschaft wird es für den einzelnen Grundstücksbesitzer eine Erhöhung geben, da das Wohnhaus in der Vergangenheit mit in die Grundsteuer A geflossen ist. Nach neuem Recht wird das Wohnhaus und verschiedene zum Wohnhaus gehörende Flächen in die Grundsteuer B fließen. Noch drastischer wird es Grundstücksbesitzer von alten Hofstellen ohne Wald- oder Ackerflächen treffen. Sie wurden in der Vergangenheit nach Grundsteuer A berechnet, fallen jetzt aber in die Grundsteuer B.“

Die bisherigen Hebesätze der Gemeinde Gössenheim sind seit 2004 für Grundsteuer A und B 350 % für die Gewerbesteuer 320 %.

Bürgermeister Schäfer zeigt die bisherigen Einnahmen aus der Grundsteuer A in Höhe von 12.226,69 € und Grundsteuer B in Höhe von 126.065,20 € auf. Nach neuem Recht würden die Einnahmen für Grundsteuer A 16.139,44 € betragen und für Grundsteuer B 224.277,13 €. Damit ergäben sich Mehreinnahmen bei der Grundsteuer A in Höhe von 3.912,75 € und bei der Grundsteuer B in Höhe von 98.211,93 €.

Er zeigt ein Rechenbeispiel mit einer moderaten Senkung des Grundsteuerhebesatzes auf 330 % auf. Danach verbleiben der Gemeinde Mehreinnahmen in Höhe von 2.990,50 € für Grundsteuer A und 85.396,09 € für Grundsteuer B.

Der Gemeinderat Gössenheim bespricht die Festsetzung der neuen Hebesätze für die Grundsteuer A und B ausführlich und einigt sich auf der Grundlage der vom Finanzamt errechneten Messbeträge darauf, den Hebesatz der Grundsteuer A wie bisher zu belassen und den Hebesatz der Grundsteuer B auf 320 % zu senken.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt die Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für 2025 ff. mit folgenden Hebesätzen:

1. Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A)  —  350 v. H.

b) für Grundstücke (B)  —  320 v. H.

2. Gewerbesteuer  —  320 v. H.

Beschluss: 9 : 4

Die Satzung ist Bestandteil dieser Niederschrift.

I.7. Rechnung Fa. Vetter, Gemünden - Einbau von Steckdosen und HDMI-Anschluss in einem Klassenzimmer der Grundschule Gössenheim

Die Rechnung der Fa. Vetter, Gemünden für den Einbau von Steckdosen und HDMI-Anschluss in einem Klassenzimmer der Grundschule Gössenheim in Höhe von 5.350,43 € wird per Beamer aufgezeigt. Bürgermeister Schäfer erläutert, dass durch die Anschaffung von neuen Tafeln neue Anschlüsse erforderlich sind und diese im Rahmen des Austausches der Lampen in einem Klassenzimmer durchgeführt wurde.

Es wird angeregt, das Klassenzimmer mit den Neuerungen bei eine Ortsbegehung anzuschauen.

Der Gemeinderat Gössenheim stimmt der vorgelegten Rechnung nachträglich zu.

Beschluss: 13 : 0

I.8. Informationen des Bürgermeisters

I.8.a) Genehmigungsfreistellungsverfahren Homburg 1, Fl.Nr. 2738

Der Bauantrag BV-Nr. 12/2024 "Errichten eines Neubaus mit 3 Einheiten als Ferienwohnungen auf das bestehende Untergeschoss" wurde im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Art. 58 BayBO beantragt. Das Baugrundstück FI.-Nr. 2738, Homburg 1, Gemarkung Gössenheim liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans "Schoppenfranz, 1. Bebauungsplanänderung" der Gemeinde Gössenheim.

Nachdem das Bauvorhaben im Geltungsbereich des o.g. Bebauungsplanes liegt und den Festsetzungen entspricht, konnte das Genehmigungsfreistellungsverfahren durchgeführt werden. Hierzu wurde die Genehmigungsfreistellung am 16. Oktober 2024 erteilt.

Der Gemeinderat Gössenheim nimmt Kenntnis.

I.9. Verschiedenes

I.9.a) E-Bike-Ladestation am Parkplatz neben der Metzgerei

Bürgermeister Schäfer teilt mit, dass die Ladestation am Parkplatz neben der Metzgerei funktioniert.

I.9.b) Kirchturmbeleuchtung

Es wird vorgetragen, dass die Kirchturmbeleuchtung immer noch nicht geht und der Turm einseitig beleuchtet wird. Auch die Beleuchtung um die Kirche geht aktuell verspätet an und zu spät aus.

Der Bürgermeister informiert, dass die Fa. Vetter bereits darauf hingewiesen wurde, dass die Kirchturmbeleuchtung und die Beleuchtung des Schulhofes nicht funktionieren.

I.9.c) Fehlende Beleuchtung in der Frühlingsstraße

Aus den Reihen des Gremiums wird moniert, dass es in der Frühlingsstraße zu dunkel ist und hier eine Straßenlampe fehlt.

Mit dem Bayernwerk wurde die Straße bereits eingesehen, 2 Lampen sind erforderlich. Das Angebot wird erwartet.

I.9.d) Pflasterarbeiten vor der Kirche in Sachsenheim im Rahmen der Erdverkabelung der Stromleitungen

Es wird vorgebracht, dass das Pflaster vor der Kirche in Sachsenheim im Rahmen der Erdverkabelung der Stromleitungen ausgebaut und nun wieder neu verlegt wurde. Die Arbeiten wurden nicht ordentlich ausgeführt. Das Pflaster ist teilweise sehr uneben und teilweise mit Steinen verlegt, bei denen die Ecken abgeschlagen sind. Es wird darum gebeten, bei der Bauabnahme mit der zuständigen Firma, darauf hinzuweisen.

Der Bürgermeister wird das berücksichtigen wie auch die unsachgemäß ausgeführten Arbeiten an der Mauer des Anwesens Schenk.

I.9.e) Parksituation vor der Zehntscheune

Bürgermeister Schäfer informiert, dass entgegen der Überlegung in der zurückliegenden Sitzung, im unteren Eingangsbereich der Zehntscheune einen begehbaren Streifen als Fußweg mit Findlingen abzugrenzen, nun Pfosten bestellt wurden. Damit soll ein 1,5 m breiter Streifen für Fußgänger abgegrenzt werden.

Ende der öffentlichen Sitzung 21.25 Uhr