Übermittlung von Daten an das Bundesamt für Wehrverwaltung
Zum 01.07.2011 ist die allgemeine Wehrpflicht ausgesetzt und in einen freiwilligen Wehrdienst übergeleitet worden (soweit ein Spannungs- oder Verteidigungsfall vorliegt). Frauen und Männer, welche Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, können sich seit diesem Zeitpunkt verpflichten, freiwillig Wehrdienst zu leisten.
Damit das Bundesamt für Wehrverwaltung die Möglichkeit hat, junge Menschen über diesen freiwilligen Wehrdienst zu informieren, übermitteln die Meldebehörden jährlich zum 31. März folgende Daten von Personen, welche die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und im nächsten Jahr (2023) volljährig werden, an das Bundesamt für Wehrverwaltung:
• Familienname
• Vorname
• gegenwärtige Anschrift
Die Betroffenen haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch ist an keine Voraussetzung gebunden und braucht keine Begründung. Dieser kann bei der Meldebehörde der Verwaltungsgemeinschaft Gemünden a. Main eingelegt werden.
Falls der Datenübermittlung jedoch nicht widersprochen wird, wird die Meldebehörde die oben genannten Daten weiterleiten. (§ 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz i. V. m. § 58c Abs. 1 Soldatengesetz)