Als Bürger besitzen Sie das Recht, persönliche Daten, welche im Melderegister gespeichert sind, kostenlos für Melderegisterauskünfte sperren zu lassen. Hierbei wird zwischen Auskunfts- und Übermittlungssperren unterschieden.
1. Auskunftssperre:
Auskunftssperre gelten stets zum Schutzzweck. Sobald Sie der Meldebehörde glaubhaft machen können, dass durch die Übermittlung von Ihren persönlichen Daten an Privatpersonen oder nicht öffentliche Stellen „Gefahr für Leib und Leben“ besteht, können Ihre Meldedaten entsprechend gesperrt werden (§ 51 BMG). Diese Sperre gilt für 2 Jahre und kann auf Antrag verlängert werden.
2. Übermittlungssperre
Bei der Übermittlungssperre besteht ebenfalls die Möglichkeit der Übersendung von Daten zu widersprechen. Anders als bei der Auskunftssperre ist hier eine Angabe von Gründen nicht nötig. Zukünftig werden sodann keine persönlichen Daten mehr an öffentl.-rechtl. Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG in Verbindung mit § 42 Abs. 2 BMG), an Parteien und Wählergruppen (§ 50 Abs. 1 BMG in Verbindung mit § 50 Abs. 5 BMG), an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 in Verbindung mit § 50 Abs. 5 BMG) und an Mandatsträger, die Presse oder den Rundfunk (zur Übermittlung bei Alters- und Ehejubilaren (§ 50 Abs. 2 BMG in Verbindung mit § 50 Abs. 5 BMG)) übermittelt. Für diese Art von Sperrung gilt keine Befristung.
Anträge können persönlich im Meldeamt der Verwaltungsgemeinschaft Gemünden a. Main gestellt werden oder schriftlich durch Ausfüllen des Formulars, welches Sie auf unserer Internetseite www.vgem-gemuenden.de unter „Vordrucke“ finden können.