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Mitteilungsblatt der VG Gemünden a Main
Ausgabe 48/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtsgericht Würzburg - Terminsbestimmung Zwangsvollstreckung

Beglaubigte Abschrift

Amtsgericht Würzburg

Abteilung für Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen

Az.: 2 K 13/22 — Würzburg, 18. 11.2024

Terminsbestimmung:

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am

öffentlich versteigert werden:

Grundbucheintragung:

Eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Gemünden a. Main von Gräfendorf

Zusatz: Gemeinderecht zu einem ganzen Nutzanteil an den noch unverteilten Gemeindebesitzungen

Kellerrecht an Flst. 23, und zwar an dem Teil der in der Karte des Vermessungsamtes Lohr a. Main vom 15.03.1961 mit Flst. 23 bezeichnet ist.

Objektbeschreibung/Lage (It. Angabe d. Sachverständigen):

Wohnhaus mit 3 Wohnungen, das Gebäude ist nicht unterkellert, das Dachgeschoss ist für Wohnzwecke ausgebaut, Baujahr ca. 1659, die Wohnungen sind vermietet, Wohnfläche Wohnung Erdgeschoss ca. 61 m2, Wohnung Obergeschoss ca. 87 m2, Wohnung Dachgeschoss ca. 63 m2, das Gebäude steht laut Liste des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege unter Denkmalschutz, ehemaliges Forsthaus des Juliusspitals, dann Mühle, Massivbau mit Volutengiebel, die Wohnungen sind vermietet und werden derzeit von einer Familie bewohnt, das gesamte Objekt wird zurzeit mit 700 €/kalt vermietet, Massivbau, Ölheizung, da es sich um ein Einzeldenkmal handelt ist ein Energieausweis nicht zwingend erforderlich, der bauliche Zustand ist befriedigend, jedoch besteht ein größerer Sanierungs-, Renovierungs- und Instandsetzungsbedarf, hinsichtlich der konkreten Bauschäden und Baumängel wird auf die differenzierte Darstellung im Gutachten verwiesen;

Verkehrswert:

114.000,00 €

Der Versteigerungsvermerk ist am 18.02.2022 in das Grundbuch eingetragen worden.

Aufforderung:

Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, sind spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden.

Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt.

Hinweis:

Es ist zweckmäßig, bereits drei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung der Ansprüche an Kapital, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung mit Angabe des beanspruchten Ranges schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären.

Dies ist nicht mehr erforderlich, wenn bereits eine Anmeldung vorliegt und keine Änderungen eingetreten sind. Die Ansprüche des Gläubigers gelten auch als angemeldet, soweit sie sich aus dem Zwangsversteigerungsantrag ergeben.

Gemäß §§ 67 - 70 ZVG kann im Versteigerungstermin für ein Gebot Sicherheit verlangt werden.

Die Sicherheit beträgt 10 % des Verkehrswertes und ist sofort zu leisten. Sicherheitsleistung durch Barzahlung ist ausgeschlossen.

Bietvollmachten müssen öffentlich beglaubigt sein.

gez.
Wirries
Rechtspfleger