Satzung der Gemeinde Gräfendorf über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Gräfendorf folgende erste Änderungssatzung:
§ 1
(1) § 5 erhält folgende neue Fassung:
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| „(1) 1Die Gebühr für die Benutzung |
| a) | des Leichenhauses mit Aussegnungshalle beträgt am ersten Tag der Benutzung 75,00 Euro und für jeden weiteren Tag der Benutzung 25,00 Euro, |
| b) | der Aussegnungshalle beträgt 50,00 Euro je Tag der Benutzung. |
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| 2Die Gebühr für das Öffnen und Schließen des Leichenhauses beträgt 50,00 Euro. 3Bei Überführungen von Leichen wegen der Kühlung wird eine Gebühr in Höhe von 95,00 Euro erhoben. |
(2) Die Gebühr für die Trauerfeier mit Bestattung (einschließlich Öffnen und Schließen des Grabes) beträgt je Grabstätte
| a) | bei Grabaushub mit Normalbelegung | 430,00 €, |
| b) | bei Grabaushub mit Tieferlegung | 540,00 € und |
| c) | bei Kindergräbern | 225,00 €. |
| (3) Die Gebühr für die Trauerfeier mit Beisetzung einer Urne beträgt | ||
| a) | bei einem Urnenerdgrab | 150,00 €, |
| b) | bei einer Gemeinschaftsurnenanlage | 150,00 € und |
| c) | bei einer Urnenröhre | 75,00€. |
(4) Die Gebühren nach den Abs. 2 und 3 erhöhen sich um jeweils 25 %, wenn die Arbeiten an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen, sowie an Werktagen nach 17 Uhr durchgeführt werden.“
(2) § 6 Abs. 4 erhält folgende neue Fassung:
„(4) Die Gebühr für das Einebnen von Gräbern beträgt 300,00 Euro,“
(3) § 6 Abs. 5 erhält folgende neue Fassung:
„(5) Die Gebühr für das Entfernen von Grabdenkmälern und Einfassungen etc. beträgt 300,00 Euro.“
§ 2
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.