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Mitteilungsblatt der VG Gemünden a Main
Ausgabe 7/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Gräfendorf - Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates Gräfendorf Nr. 2/2025 vom 20.03.2025

1. ÖFFENTLICHE SITZUNG

1. Bürgermeister Johannes Wagenpfahl eröffnet die 2. Gemeinderatssitzung in diesem Jahr und begrüßt die anwesenden Mitglieder des Gemeinderates sowie die Schriftführerin. Besonders begrüßt er Herrn Johannes Schmelz, Geschäftsstellenleiter und Bauamtsleiter der Verwaltungsgemeinschaft Gemünden a. Main. Er stellt fest, dass ordnungsgemäß geladen wurde und der Gemeinderat beschlussfähig ist. Zur Tagesordnung werden keine Einwände erhoben.

Der öffentliche Teil zur Niederschrift der Gemeinderatssitzung Nr. 1/2025 vom 20.02.2025 wurde den Gemeinderäten/in zugestellt.

Auf Nachfrage an den Gemeinderat gibt es keine Änderungswünsche. Die Niederschrift gilt somit als genehmigt.

Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte

Es wird beantragt, den TOP „Neu- und Ersatzbeschaffung von Feuerwehrstiefeln für die aktiven Feuerwehrmitglieder der Feuerwehren aller Ortsteile“ mit in die Tagesordnung aufzunehmen. Dem stimmt der Gemeinderat zu.

12 : 0

Des Weiteren wird beantragt, den TOP „Bauantrag Nr. 6/2025 auf Umbau und Sanierung des Nebengebäudes mit Einbau einer WC-Anlage, Baugrundstück, Fl.Nr. 34, Gemarkung Wolfsmünster“ mit in die Tagesordnung aufzunehmen. Dem stimmt der Gemeinderat zu.

12 : 0

1.0.1.
Neu- und Ersatzbeschaffung von Feuerwehrstiefeln für die aktiven Feuerwehrmitglieder der Feuerwehren aller Ortsteile

Die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Gräfendorf sind derzeit mit Schaftstiefeln aus genarbtem Leder ausgestattet. Die Kosten für einen solchen Stiefel belaufen sich auf ca. 120,00 Euro. Viele Feuerwehrmitglieder beschweren sich über den schlechten Tragekomfort dieser Stiefel. Aus diesem Grunde wurde bei der Gemeinde Gräfendorf der Antrag gestellt, die Schaftstiefel durch den robusten Feuerwehrstiefel EWS Profi 9220 zu ersetzen. Die Kosten für diese Stiefel belaufen sich auf ca. 190,00 Euro pro Paar. Mit diesen qualitativ guten Stiefeln haben einige umliegende Feuerwehren bereits gute Erfahrungen gemacht. Nach eingehender Diskussion fasst der Gemeinderat folgenden

Beschluss:

Der Gemeinderat Gräfendorf beschließt, für künftige Neu- und Ersatzbeschaffungen für die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Gräfendorf den Feuerwehrstiefel EWS Profi 9220 oder einen vergleichbaren Stiefel in dieser Preisklasse zu kaufen.

12 : 0

1.0.2.
Bauantrag Nr. 6/2025 auf Umbau und Sanierung des Nebengebäudes mit Einbau einer WC-Anlage, Baugrundstück, Fl.Nr. 34, Gemarkung Wolfsmünster

Im Zuge der digitalen Bauantragsstellung hat das Landratsamt Main-Spessart die Gemeinde Gräfendorf am 17.03.2025 darüber informiert, dass der Bauantrag BV-Nr. 6/2025 „Umbau und Sanierung des Nebengebäudes mit Einbau einer WC-Anlage“ eingegangen ist.

Das Baugrundstück Fl.-Nr. 34, Baugolfstraße 12, Gemarkung Wolfsmünster, liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsbereichs in einem sogenannten „Dorfgebiet (MD-Gebiet)“ nach BauNVO; die Erschließung ist gesichert.

Dem Gemeinderat werden die Bauunterlagen aufgezeigt. Das bestehende Nebengebäude soll im Obergeschoss zum Innenhof hin um ca. 1,40 m erweitert werden. Hierbei soll die bestehende Außenwand abgerissen werden. Die Erweiterung soll mit fundierten Stützen versehen werden. Hauptsächlich soll in den erweiterten Teil eine WC-Anlage eingebaut werden. Das Dach soll um den Bereich des Anbaus ergänzt und das vorhandene Dach entsprechend saniert werden. Die Dacheindeckung wird wie im jetzigen Bestand erfolgen. Die Innenraumaufteilung sowie die jeweilige Nutzung der Räume wurden ordnungsgemäß in die Planung aufgenommen und eingezeichnet. Es wird festgehalten, dass sich das Bauvorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB in der näheren Umgebung einfügt.

Alle weiteren entstehenden Kosten sind von der Bauherrschaft zu übernehmen.

Beschluss:

Der Gemeinderat Gräfendorf erteilt dem Bauantrag „Umbau und Sanierung des Nebengebäudes mit Einbau einer WC-Anlage“ sein Einverständnis. Er wird zur weiteren Prüfung und Genehmigung an das Landratsamt Main-Spessart weitergegeben.

11 : 0 (GR Bernd Ditterich von Abstimmung ausgeschlossen, da nach Art. 49 GO pers. beteiligt

1.1.
Bauantrag Nr. 4/2025 auf Wohnhausneubau mit Doppelgaragen, Baugrundstück, Fl.Nr. 49, Gemarkung Schonderfeld

Im Zuge der digitalen Bauantragsstellung hat das Landratsamt Main-Spessart die Gemeinde Gräfendorf am 11.03.2025 darüber informiert, dass der Bauantrag BV-Nr. 4/2025 „Wohnhausneubau mit Doppelgaragen“ eingegangen ist. Nach Download der Antragsunterlagen und anschließender Überprüfung des Sachverhaltes wird nachfolgend dem Gemeinderat Gräfendorf das Bauvorhaben erläutert.

Das Baugrundstück Fl.-Nr. 49, Schonderfeld 37, Gemarkung Schonderfeld liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans „Schonderfeld-Süd“; die Erschließung ist gesichert. Der Gebietscharakter entspricht einem sogenannten „allgemeinen Wohngebiet“ nach der Baunutzungsverordnung – dementsprechend ist das beantragte Bauvorhaben zulässig. Dem Gemeinderat werden die Unterlagen aufgezeigt. Aufgrund der vorliegenden Planung ergeben sich folgende notwendige Befreiungen zum Bebauungsplan „Schonderfeld-Süd“:

1. Garagendachneigung

Im Bebauungsplan „Schonderfeld-Süd“ ist für das Wohnhausdach bei zweigeschossigen Wohngebäuden eine Dachneigung von 25°- 30 ° zulässig. Für das Garagendach ist eine Neigung von 8° zulässig. Geplant ist bei der Garage eine Dachneigung von 25° analog dem geplanten Hausdach anzubringen. Dementsprechend ist für die Garagendachneigung eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nach § 31 Abs. 2 BauGB erforderlich. Nachdem das Wohnhausdach ebenfalls mit einer Dachneigung von 25° geplant ist und die Garage direkt an das Wohnhaus angebaut wird, ergibt das Bauvorhaben ein stimmiges Bild. Auch die nachbarschaftlichen Belange werden nicht beeinträchtigt, sodass dieser Befreiung aus bauplanungsrechtlicher Sicht zugestimmt werden kann.

2. Baugrenzüberschreitung:

In Richtung Südosten wird die Baugrenze mit der Errichtung der Garage teilweise überschritten. Der einfache Bebauungsplan „Schonderfeld-Süd“ wurde bereits im Jahre 1965 erstellt. Die dort festgesetzte Baugrenze wurde relativ eng gesteckt. Durch die Überschreitung der Baugrenze wird das Ortsbild in keiner Weise negativ beeinträchtigt. Aus diesem Grunde kann der Baugrenzüberschreitung aus bauplanungsrechtlicher Sicht zugestimmt werden.

Alle weiteren Festsetzungen werden vom beantragten Bauvorhaben eingehalten. Alle weiteren entstehenden Kosten sind von der Bauherrschaft zu übernehmen.

Beschluss:

Der Gemeinderat Gräfendorf erteilt dem Bauvorhaben BV-Nr. 4/2025 „Wohnhausneubau mit Doppelgarage“ sowie dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Schonderfeld-Süd“ hinsichtlich der Garagendachneigung sowie der Baugrenzüberschreitung sein Einverständnis.

Die Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen (= Stellungnahme der Gemeinde) sowie der entsprechende Protokollauszug werden digital an das Landratsamt Main-Spessart übermittelt.

12 : 0

1.2.
Bauantrag Nr. 5/2025 auf Sanierung der Kirchenmauer: Stahlbetonmauer mit Natursteinverkleidung inkl. Herstellung von Nischen und Höhlen. Umfeldgestaltung Kirche und Böschungsbereich mit Fußweg am Neuen Weg. Schaffung von Parkplätzen. Neuer stufenloser Zugang zum Friedhof, Baugrundstück, Fl.Nr. 41, Gemarkung Gräfendorf

Im Zuge der digitalen Bauantragsstellung hat das Landratsamt Main-Spessart die Gemeinde Gräfendorf am 14.03.2025 darüber informiert, dass der Bauantrag BV-Nr. 5/2025 „Sanierung der Kirchenmauer: Stahlbetonmauer mit Natursteinverkleidung inkl. Herstellung von Nischen und Höhlen. Umfeldgestaltung Kirche und Böschungsbereich mit Fußweg am neuen Weg. Schaffung von Parkplätzen. Neuer stufenloser Zugang zum Friedhof“ eingegangen ist.

Das Baugrundstück Fl.-Nr. 41, Neuer Weg 1a, Gemarkung Gräfendorf liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsbereichs in einem sogenannten „Dorfgebiet (MD-Gebiet)“ nach BauNVO.

Dem Gemeinderat werden die Bauunterlagen aufgezeigt. Wie bereits in mehreren Gemeinderatssitzungen vorbesprochen wird im Rahmen der Dorferneuerung Gräfendorf 3 das Umfeld um die „Alte Kirche“ neu geplant. Es soll ein neuer stufenloser Fußweg vom „Neuen Weg“ aus neugestaltet werden. Außerdem sollen im nordwestlichen Bereich hinter der Kirche neue Parkplätze geschaffen werden. Die bestehende Kirchenmauer soll saniert werden.

Wegen der Sanierung der Mauer (höher als 2m) ist der Antrag auf Baugenehmigung erforderlich. Es wird festgehalten, dass sich das Bauvorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB in der näheren Umgebung einfügt.

Alle weiteren entstehenden Kosten sind von der Bauherrschaft zu übernehmen.

Beschluss:

Der Gemeinderat Gräfendorf erteilt dem Bauantrag „Sanierung der Kirchenmauer: Stahlbetonmauer mit Natursteinverkleidung inkl. Herstellung von Nischen und Höhlen. Umfeldgestaltung Kirche und Böschungsbereich mit Fußweg am neuen Weg. Schaffung von Parkplätzen. Neuer stufenloser Zugang zum Friedhof“ sein Einverständnis. Er wird zur weiteren Prüfung und Genehmigung an das Landratsamt Main-Spessart weitergegeben.

12 : 0

1.3.
Vollzug der Baugesetze; hier: Erlass einer Klarstellungssatzung für den Ortsteil Weickersgrüben

1. Bürgermeister Johannes Wagenpfahl übergibt das Wort an Herrn Johannes Schmelz, Geschäftsstellenleiter und Bauamtsleiter der Verwaltungsgemeinschaft Gemünden a. Main. Herr Schmelz führt aus, dass eine Gemeinde entsprechend § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB durch Satzung festlegen kann, wie die Grenzen der im Zusammenhang bebauten Ortsteile verlaufen. Voraussetzung für den Erlass der Satzung ist somit das Vorhandensein eines Ortsteils, die Grenzen ergeben sich aus dem Bebauungszusammenhang. Dies bedeutet, dass lediglich Grundstücke mit Innenbereichsqualität in die Satzung aufgenommen werden können. Sinn und Zweck der Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist es im Wesentlichen, für künftige Baugenehmigungsverfahren Unklarheiten über die Zugehörigkeit eines Baugrundstücks zum Innen- oder zum Außenbereich auszuschließen. Diese Grenzziehung ist, wie die Rechtsprechung zeigt, in der Praxis mit zahlreichen Zweifelsfragen belastet. Der Gesetzgeber gibt den Gemeinden mit der Satzungsbefugnis nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB ein Instrument an die Hand, solche Zweifelsfragen vorab normativ auszuräumen und dadurch das einzelne Baugenehmigungsverfahren vom Streit über die Zugehörigkeit des Baugrundstücks zum Innenbereich zu entlasten. Die Folge ist, dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben sich im Geltungsbereich der Satzung nach § 34 BauGB beurteilt. Die Satzung kann sich aufgrund ihres lediglich deklaratorischen Charakters auch nur auf einen Teilbereich eines Ortsteils, nicht jedoch auf Gebiete mit Bebauungsplänen im Sinne des § 30 Abs. 1 und 2 BauGB, beziehen.

In der Gemeinde Gräfendorf, Ortsteil Weickersgrüben hat sich eine bauliche Entwicklung gezeigt, die einen Bebauungszusammenhang vermittelt. Die Gemeinde Gräfendorf favorisiert im Zuge der „Flächensparoffensive Bayern“ im Ortsteil Weickersgrüben kein neues Baugebiet zu erschließen, sondern vielmehr private Bauflächen im Ortskern zu tauschen, um somit einen weiteren Schritt in der Innenentwicklung zu gehen. Infolgedessen wurde die Gemeinde Gräfendorf auf die Grundstücke Fl.-Nrn. 382, 383 und 384 (teilweise) sowie 385 (= teilweise), Gemarkung Weickersgrüben aufmerksam und konnte diese Grundstücke in ihr Eigentum bringen. Um die vorhandenen Unklarheiten zu beseitigen und um Rechtssicherheit zu bewirken, ist die Abgrenzung des "im Zusammenhang bebauten Ortsteils" notwendig. Durch Erlass einer Klarstellungssatzung sollen daher Zweifelsfragen über die Zugehörigkeit der Baugrundstücke zum Innenbereich vorab normativ ausgeräumt werden.

Das Gebiet der Klarstellungssatzung für den Ortsteil Weickersgrüben hat eine Größe von ca. 2.000 m². Die Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil werden gemäß den im beigefügten Lageplan vom 10.03.2025 ersichtlichen Darstellungen festgelegt und sind Bestandteil der Satzung.

Diese vorgenannten Grundstücke sind aus bauplanungsrechtlicher Sicht dem Innenbereich zuzuordnen – der gemeindliche Flächennutzungsplan aus dem Jahr 1986 sah bereits als Gebietscharakter „Dorfgebiet“ vor; auch die tatsächliche Bebauung auf der gegenüberliegenden Straßenseite rechtfertigt diese Annahme. Die beidseitig straßenseitig errichteten Wohn- und Betriebsgebäude an der Ortsstraße Weickersgrüben (MSP 17) wird als zusammenhängende Bebauung mit Ortsteilqualität gesehen. Der Ortsrand beginnt nach dem letztbebauten westlichen Baugrundstück Fl.-Nr. 387, Gemarkung Weickersgrüben. Bei der Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich geht es darum, inwieweit Grundstücke zur Bebauung anstehen und sich aus dem tatsächlich Vorhandenen ein hinreichend verlässlicher Maßstab für die Zulassung weiterer Bebauung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche gewinnen lässt. Die Betrachtung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse kann sich angesichts dieser vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriterien nur nach optisch wahrnehmbaren Merkmalen richten. Maßgeblich ist dabei, ob diese besonderen topografischen oder geografischen Umstände den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zugehörigkeit einer Fläche zum Bebauungszusammenhang vermitteln. Geländehindernisse, wie z.B. ein Verkehrsweg sowie Anhebungen (Felsen, Böschungen), bilden oftmals eine natürliche Grenze der im Zusammenhang bestehenden Bebauung und können den Eindruck ihres Abschlusses vermitteln.

Dies ist neben der gegenüberliegenden Bebauung auch mittels dem öffentlichen Feld- und Waldweg Fl.-Nr. 365, Gemarkung Weickersgrüben (= Hanglage) gegeben. Auch das direkt an der Ostseite angrenzende Wasserschutzgebiet begrenzt die Bebauungsmöglichkeit. Daher sind die Vorhabengrundstücke Fl.-Nrn. 382, 383 und 384 (teilweise) sowie 385 (teilweise) der vorhandenen Straßenrandbebauung zuzurechnen.

Beschluss:

Der Gemeinderat Gräfendorf stimmt der vorgelegten sowie vorgetragenen Klarstellungssatzung, Begründung und dem Lageplan (Stand 10.03.2025) zu.

12 : 0

1.4.
Beitritt der Gemeinde Gräfendorf als Gesellschafter in die Regionalwerk Main-Spessart GmbH

Grundidee

Gegenstand der Regionalwerk Main-Spessart GmbH ist die Förderung der Energiewende im Landkreis, insbesondere durch gemeinschaftliche Planung, Errichtung und Betrieb von Windenergie- und Photovoltaikanlagen.

Dabei übernimmt das Regionalwerk bzw. dessen Tochtergesellschaften in Sinne eines Dienstleisters für seine Gesellschafter insbesondere folgende Aufgaben:

Konzeption, Planung und Erstellung von Anlagen zur Erzeugung, Verteilung und Speicherung der erzeugten regenerativen Energien

Betrieb von und Beteiligung an solchen Anlagen

Vermarktung der in den Anlagen erzeugten regenerativen Energie

Diese Aufgaben soll das Regionalwerk durch Gründung von Projektgesellschaften erfüllen, an die einzelne oder mehrere Projekte übertragen werden und an denen sich Kommunen, Energieversorgungsunternehmen, Bürgergenossenschaften, regionale Unternehmen und das Regionalwerk selbst beteiligen können.

Durch dieses Modell haben auch Kommunen ohne eigenes Flächenpotenzial die Möglichkeit, über eine Beteiligung an Erneuerbare Energien-Projekten im Landkreis finanziell zu profitieren.

Das Regionalwerk

ist somit ein Instrument, um die Energiewende aus der Region heraus aktiv zu gestalten

eröffnet die Perspektive auf eine zusätzliche Wertschöpfung für die Kommunen

bietet die Chance, eine verbraucherfreundliche und bezahlbare Energieversorgung für die Bevölkerung und Wirtschaft zu gewährleisten

sorgt durch die Beteiligungsmöglichkeit von Bürgerinnen und Bürgern an Erneuerbare Energien-Projekten für eine Akzeptanzsteigerung bei der Bevölkerung

Gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung

Organisationsform

Organisiert ist das Regionalwerk privatrechtlich in Form einer GmbH mit folgenden Gesellschaftergruppen:

Die Städte und Gemeinden des Landkreises Main-Spessart (maximal 40)

Für die Städte und Gemeinden fungiert das Regionalwerk als Dienstleister der Region und Möglichkeit zur Bündelung von Kompetenzen und Know-How. Die Kommunen unterstützen die Aktivitäten des Regionalwerks insbesondere im Rahmen der Flächensicherung und -bereitstellung sowie der Öffentlichkeitsarbeit.

Sechs der im Landkreis Main-Spessart aktiven Energieversorgungsunternehmen

Für die Energieversorgungsunternehmen (EVUs) eröffnet sich mit der Beteiligung am Regionalwerk die Möglichkeit, die Gestaltung der Energieerzeugung aus Erneuerbare Energien-Projekten im Landkreis zu forcieren. Sie unterstützen das Regionalwerk mit ihrem vorhandenen Know-How und stehen ihm beratend zur Seite.

Der Landkreis Main-Spessart

Der Landkreis Main-Spessart unterstützt die kommunale Zusammenarbeit und fördert die Stärkung des Landkreises als Wirtschaftsstandort sowie den Aufbau einer nachhaltigen, regenerativen und regionalen Energieversorgung.

Beteiligung

Die Städte und Gemeinden beteiligen sich paritätisch mit insgesamt 59 % am Stammkapital.

Die EVUs beteiligen sich mit insgesamt 26 % am Stammkapital. beteiligte EVUs: Energieversorgung Gemünden GmbH, Rhönenergie Erneuerbare GmbH, ÜZ Natur Holding GmbH & Co. KG, Energieversorgung Lohr-Karlstadt und Umgebung GmbH & Co. KG, Bayernwerk AG und City-USE GmbH & Co. KG

Der Landkreis Main-Spessart beteiligt sich mit 15 % am Stammkapital.

Ziel der Parteien ist es, diese Beteiligungsverhältnisse auch bei Aufnahme weiterer Parteien oder im Fall des Ausscheidens einzelner Parteien aufrecht zu erhalten.

Organe

Die Organe der Gesellschaft sind:

Geschäftsführung,

Aufsichtsrat und

Gesellschafterversammlung

Geschäftsführung

Das Regionalwerk hat eine(n) hauptamtliche(n) Geschäftsführer(in). Die Bestellung erfolgt durch die Gesellschafterversammlung auf Vorschlag des Aufsichtsrats.

Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat berät und überwacht die Geschäftsführung. Er beschließt u.a. über folgende Angelegenheiten der Gesellschaft:

Vorschlagsrecht, Abberufung und Entlastung der Geschäftsführung

Erlass einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung und für den Aufsichtsrat

Erteilung von Weisungen an die Geschäftsführung

Priorisierung von Erneuerbare Energien-Projekten

Projektabhängige Entscheidung über den Umfang der eigenen Projektentwicklung des Regionalwerks

Entscheidung über die Veräußerung von Projektrechten

Empfehlung an die Gesellschafterversammlung über die Gründung und Verkauf von und die Beteiligung an Projektgesellschaften sowie über den Rückkauf von Erneuerbare Energien-Projekten

Prüfung des Jahresabschlusses und ggf. des Lageberichts sowie die Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers

Der Aufsichtsrat besteht aus 14 Mitgliedern:

Die Landrätin bzw. der Landrat des Landkreises sowie 2 weitere vom Landkreis zu bestimmende Personen

7 Mitglieder aus dem Kreis der Städte und Gemeinden

4 Mitglieder aus dem Kreis der EVUs

Die Landrätin bzw. der Landrat hat den Vorsitz des Aufsichtsrats inne, die bzw. der stellvertretende Vorsitzende wird aus der Mitte des Aufsichtsrats gewählt.

Gesellschafterversammlung

Der Gesellschafterversammlung obliegt grundsätzlich die Entscheidung über alle wesentlichen Angelegenheiten der Gesellschaft. Sie beschließt insbesondere über folgende Angelegenheiten:

Bestellung der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers

Aufnahme neuer Gesellschafter

Aufnahme neuer Geschäftsfelder und Einstellung bisheriger Unternehmensgegenstände

Änderungen des Gesellschaftsvertrags

Verschmelzung, Vermögensübertragung, Umwandlung oder Auflösung der Gesellschaft

Feststellung des Jahresabschlusses und Ergebnisverwendung

Errichtung, Erwerb und Veräußerung oder Auflösung von Unternehmen und Beteiligungen

Bestellung, Abberufung und Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder

Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen

Feststellung des Wirtschaftsplans samt Anlagen

Finanzierung

Stammkapitaleinlage

Das Stammkapital des Regionalwerks beträgt 25.000 EUR, wobei sich die zu leistende Stammkapitaleinlage an der Höhe der jeweils übernommenen Geschäftsanteile eines Gesellschafters orientiert. Sofern sich alle 40 Kommunen des Landkreises Main-Spessart gemeinsam mit 59 % am Stammkapital beteiligen, beträgt die von jeder Kommune einmalig zu leistende Stammeinlage 368,75 EUR bei einer Anteilshöhe von ca. 1,48 %. Sollten sich beispielsweise nur 30 Städte und Gemeinden beteiligen, so läge die Stammeinlage bei 491,67 EUR bei einer Anteilshöhe von ca. 1,97 %.

Kapitalrücklage

Darüber hinaus leisten die Gesellschafter in den ersten zehn Jahren nach Gründung im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gesellschaft jährlich eine Zuzahlung in die Kapitalrücklage zur Finanzierung der Anfangsverluste. Diese ist auf insgesamt 400.000 EUR pro Jahr begrenzt. Die pro Stadt bzw. Gemeinde zu leistende jährliche Einzahlung in die Kapitalrücklage beträgt im Falle einer Beteiligung aller 40 Kommunen maximal ca. 4.800 EUR. Sollten sich beispielsweise nur 30 Kommunen beteiligen, so läge dieser Betrag bei ca. 6.400 EUR.

Alternativ dazu sind Gesellschafterdarlehen in gleicher Höhe möglich.

Geschäftsmodell

Projektentwicklung

Hauptaufgabe des Regionalwerks ist es, im Rahmen der Vorprüfungsphase grundlegende rechtliche und technische Aspekte sowie die örtlichen Gegebenheiten zu klären. Dazu zählen:

Akquise und Priorisierung von Erneuerbare Energien-Projekten

Flächensicherung durch Pool- oder Einzelverträge

Vorprüfungsleistungen (genehmigungsrechtliche Einschätzung, Abschätzung Ertragssituation, Skizzierung Projektablauf, Grobkonzept, Anlagenlayout)

Öffentlichkeitsarbeit

Im Anschluss daran entscheidet der Aufsichtsrat, ob die weitere Projektentwicklung vom Regionalwerk selbst oder von einem Projektentwickler bzw. einem regionalen Konsortium erbracht werden soll. Sofern ein Projekt im Sinne einer betriebswirtschaftlichen Risikominimierung nicht vom Regionalwerk weiterentwickelt wird, entscheidet der Aufsichtsrat unter Sicherung einer Rückkaufoption über eine Veräußerung der Projektrechte auf Basis im Konsortialvertrag festgelegter Kriterien. Dazu zählt unter anderem die regionale Verankerung des Erwerbers.

Projektbeteiligung

Sobald ein Erneuerbare Energien-Projekt geplant, genehmigt und realisiert und im Falle einer vorherigen Projektrechte-Veräußerung wieder zurückgekauft ist, sind die dem Regionalwerk zur Verfügung stehenden Anteile an der für den Betrieb der Anlage zuständigen Projektgesellschaft im Regelfall nach folgendem Muster zu verteilen:

1.

Regionalwerk:

bis zu 15 %

2.

Örtliches EVU:

bis zu 25 %

3.

Ortsgemeinde:

bis zu 35 %

(davon mind. 15 % Bürgerbeteiligung)

4.

Gesellschafter Regionalwerk: 25 % + nicht abgerufene Anteile 1.-3.

5.

Falls bis dahin kein vollständiger Abruf erfolgt, gilt folgende Reihenfolge:

1.

Regionalwerk

2.

Bürgerbeteiligungen

3.

Dritte

Für das Regionalwerk selbst, vor allem aber auch für dessen Gesellschafter ergeben sich aus der Beteiligung an „fertigen“ Erneuerbare Energien-Projekten somit finanzielle Chancen.

Flächensicherung

Für den Erfolg des Regionalwerks ist die Sicherung geeigneter kommunaler und privater Flächen entscheidend. Dabei fällt den Kommunen eine Schlüsselrolle zu.

Es gilt zum einen, potenzielle Flächen im kommunalen Eigentum nicht an externe Projektentwickler zu vergeben und zum anderen private Grundstücksbesitzer für die Regionalwerk-Idee zu sensibilisieren und dadurch dazu beizutragen, Flächen zu sichern. Das Landratsamt Main-Spessart bietet hier weiterhin seine Unterstützung an.

Indikative Businessplanung

Um den finanziellen Rahmen für die Gesellschafter des Regionalwerks einschätzen zu können, wurde im Zuge eines betriebswirtschaftlichen Planungsmodells eine grobe Prognose der künftigen Ergebnisentwicklung erstellt.

Darin fließen auf der Ausgabenseite ein:

Aufwand für Leistungen im Rahmen der Vorprüfungen

Personalaufwendungen

Beteiligung PV-Parks

sonstige betriebliche Aufwendungen

Die Ertragsseite speist sich aus:

Erlösen aus dem Verkauf von Projektrechten

Beteiligungserlösen

Die aus den Aktivitäten des Regionalwerks resultierenden finanziellen Chancen einer direkten Beteiligung der Gesellschafter an einzelnen Projektgesellschaften werden dort nicht abgebildet.

Das Regionalwerk selbst erfüllt damit einerseits eine Dienstleistungsfunktion für die beteiligten Kommunen im Rahmen der Projektentwicklung. Andererseits sichert es den Kommunen die Möglichkeit, sich an konkreten Erneuerbaren Energien-Projekten zu beteiligen. Besonders vorteilhaft ist dabei, dass die Kommunen lange flexibel bleiben und die Projektentwicklung schon weit fortgeschritten ist, bis eine Entscheidung über eine mögliche Beteiligung bzw. deren Höhe getroffen werden muss. Das Investitionsrisiko für die Kommunen wird dadurch erheblich gesenkt.

Aus den vom Regionalwerk erbrachten Dienstleistungen resultiert gemäß Planungsmodell bis zum Jahr 2034 eine durchschnittliche jährliche Unterdeckung i.H.v. ca. 179.000 EUR. Beteiligen sich alle 40 Kommunen des Landkreises Main-Spessart gemeinsam mit 59 % am Stammkapital, so beträgt die von jeder Kommune jährlich zu leistende durchschnittliche Zuzahlung in die Kapitalrücklage ca. 2.600 EUR. Sollten sich beispielsweise nur 30 Kommunen beteiligen, so würde sich dieser Betrag auf 3.500 EUR erhöhen.

Im Falle eines im Planungsmodell ebenfalls dargestellten Worst Case-Szenarios mit deutlich weniger umgesetzten Erneuerbare Energien-Projekten würde bei einer Beteiligung aller 40 Kommunen die von jeder Kommune jährlich zu leistende durchschnittliche Zuzahlung in die Kapitalrücklage ca. 3.300 EUR betragen. Sollten sich nur 30 Kommunen beteiligen, so würde sich dieser Betrag auf ca. 4.300 EUR erhöhen.

In allen dargestellten Fällen würde der vertraglich fixierte jährliche Höchstbetrag pro Stadt bzw. Gemeinde nicht erreicht werden.

Nach eingehender Diskussion fasst der Gemeinderat folgenden

Beschluss

1.

Der Gemeinderat Gräfendorf stimmt der Gründung der Regionalwerk Main-Spessart GmbH zu und beschließt, dieser durch Übernahme von Geschäftsanteilen in Höhe von bis zu 2,00 % beizutreten. Die Übernahme der Geschäftsanteile erfolgt zum Nennbetrag von bis zu 500,00 EUR. Die endgültige Höhe der Geschäftsanteile ergibt sich aus der Anzahl der beteiligten Kommunen.

2.

Der Bürgermeister wird beauftragt, das im Entwurf vorliegende Vertragswerk in Form von Gesellschaftsvertrag und Konsortialvertrag zu unterzeichnen.

3.

Der Bürgermeister und die Verwaltung werden beauftragt, in den Jahren 2025 bis einschließlich 2034 jährlich bis zu 6.400 EUR zur Anschubfinanzierung in die Kapitalrücklage der Regionalwerk Main-Spessart GmbH einzuzahlen. Die endgültige Höhe ergibt sich aus der Anzahl der beteiligten Kommunen und dem jeweiligen Kapitalbedarf der Regionalwerk Main-Spessart GmbH.

4.

Über die Planung von Windenergie- und Photovoltaikanlagen auf Freiflächen im kommunalen Eigentum informiert die Gemeinde Gräfendorf die Regionalwerk Main-Spessart GmbH und bietet dieser im Rahmen des rechtlich Zulässigen die Pacht der Flächen an. Nur wenn seitens des Regionalwerks binnen eines angemessenen Zeitraums keine Entscheidung gefällt wird, das entsprechende Projekt zu übernehmen, oder die Einbeziehung Dritter rechtlich erforderlich ist, soll die Fläche Dritten zur Verfügung gestellt werden.

5.

Für die Planung von Windenergie- und Photovoltaikanlagen auf Freiflächen, die sich ganz oder teilweise im Besitz mehrerer privater Eigentümer befinden, strebt die Gemeinde Gräfendorf an, ein Flächenpoolingverfahren unter Federführung der Regionalwerk Main-Spessart GmbH durchzuführen.

12 : 0

1.5.
Bestätigung des wiedergewählten 1. Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Weickersgrüben

Herr Markus Dittmaier, Stadtweg 4, 97782 Gräfendorf-Weickersgrüben, wurde in der Jahreshauptversammlung am 08.03.2025 zum 1. Kommandanten der Freiw. Feuerwehr Weickersgrüben wieder gewählt. Er wird als 1. Kommandant von der Gemeinde Gräfendorf bestätigt. Die förmliche Bestätigung ist durch den Bürgermeister auszusprechen.

12 : 0

1.6.
Bestätigung des wiedergewählten stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Weickersgrüben

Herr Ralf Fischer, Weickersgrüben 20, 97782 Gräfendorf-Weickersgrüben, wurde in der Jahreshauptversammlung am 08.03.2025 zum stellv. Kommandanten der Freiw. Feuerwehr Weickersgrüben wieder gewählt. Er wird als stellv. Kommandant von der Gemeinde Gräfendorf bestätigt. Die förmliche Bestätigung ist durch den Bürgermeister auszusprechen.

12 : 0

1.7.
Antrag auf Verlegung einer Stromleitung zum Grundstück, Fl.Nr. 1494/1, Gemarkung Wolfsmünster, über das gemeindliche Grundstück, Fl.Nr. 623/11 sowie Querung des gemeindlichen Weges, Fl.Nr. 1501, Gemarkung Wolfsmünster

Der Eigentümer des Grundstückes, Fl.Nr. 1494/1, Gemarkung Wolfsmünster möchte seine dort befindliche Halle an das Stromnetz der Bayernwerke anschließen. Hierfür müsste von dem auf gemeindlichem Grundstück, Fl.Nr. 623/11, Gemarkung Wolfsmünster befindlichen Stromverteilerkasten eine Stromleitung durch den gemeindlichen Weg, Fl.Nr. 1501, Gemarkung Wolfsmünster, verlegt werden. Dem Gemeinderat wird der Lageplan aufgezeigt. Nach kurzer Diskussion fasst der Gemeinderat folgenden

Beschluss:

Der Gemeinderat Gräfendorf stimmt dem Antrag auf Verlegung eines Erdkabels in das gemeindliche Grundstück, Fl.Nr. 623/11, Gemarkung Wolfsmünster sowie der Querung des gemeindlichen Weges, Fl.Nr. 1501, Gemarkung Wolfsmünster, wie in der vorgelegten Skizze aufgezeigt, unter den Voraussetzungen zu, dass eine Grunddienstbarkeit eingetragen und die Kabelverlegung fachgerecht ausgeführt wird. Alle damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Antragstellers.

11 : 0 (GR Bernd Ditterich von Abstimmung ausgeschlossen, da nach Art. 49 GO persönlich beteiligt.)

1.8.
Förderung des organisierten Sports für Sport- und Schützenvereine aus Mitteln des Freistaates Bayern 2024 sowie Jugendsportförderung 2024 des Landkreises Main-Spessart

Die Gemeinde Gräfendorf fördert jedes Jahr den organisierten Sport sowie den Jugendsport in der Gemeinde Gräfendorf. Bei der Zuschusshöhe wird die Förderhöhe des Landratsamtes Main-Spessart sowie der Wasser-/Abwasserverbrauch berücksichtigt. Nach kurzer Diskussion fasst der Gemeinderat folgenden

1. Beschluss:

Für den SV Gräfendorf wird eine Förderung des organisierten Sports sowie der Jugendsportförderung in Höhe von 556,49 Euro gewährt.

12 : 0

2. Beschluss:

Für den TSV Wolfsmünster wird eine Förderung in Höhe von 447,79 Euro gewährt.

12 : 0

1.9.
Antrag des ASC Forelle Gräfendorf e.V. auf Gewährung einer Zuwendung für die Förderung der Jugendarbeit

Der ASC-Forelle Gräfendorf e.V. stellte wieder einen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung für die Förderung der Jugendarbeit. Dem Verein gehören derzeit 13 jugendliche Mitglieder an, denen der ASC verschiedene Veranstaltungen anbietet. Nach kurzer Diskussion fasst der Gemeinderat folgenden

Beschluss:

Der Gemeinderat Gräfendorf gewährt dem ASC-Forelle Gräfendorf e.V. für seine Jugendarbeit wieder einen Zuschuss in Höhe von einmalig 150,00 Euro.

12 : 0

1.10.
Verschiedenes
1.10.1.
Ausbau des Radwegs von Michelau zur Roßmühle mit Brückenbauwerk; hier: Information bezüglich der Bezuschussung

Der Gemeinderat wird darüber informiert, dass mit Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 25.02.2025 der Gemeinde mitgeteilt wurde, dass ihr in oben genannter Angelegenheit eine Förderung in Höhe von 75 %, mit einem Höchstbetrag von 517.000 Euro, gewährt wird. Bei den Vorgesprächen im Jahr 2020 wurde der Gemeinde eine 90 %ige Förderung in Aussicht gestellt. In der Zwischenzeit haben sich die Richtlinien geändert. Es können nur noch Kommunen in strukturschwachen Regionen und nur bei Gewährung von Stabilisierungshilfen eine 90 %-ige Förderung erhalten. Nachdem diese Voraussetzungen bei der Gemeinde Gräfendorf nicht vorliegen, erhält die Gemeinde eine 75 %-ige Förderung.

1.10.2.
Sanierung der Riedquelle Weickersgrüben

Mit Zuwendungsbescheid des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg vom 18.11.2024 wurde der Gemeinde Gräfendorf in dieser Angelegenheit Zuwendungen von 70 % bis zu 210.000,00 Euro in Aussicht gestellt.

Mit Bescheid vom 10.02.2025 erteilt das Landratsamt Main-Spessart der Gemeinde Gräfendorf die beschränkte Erlaubnis zum Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser aus der Riedquelle. Nachdem die Riedquelle baulich saniert und neu gefasst werden soll, soll nach Abschluss der Sanierungsarbeiten aufgrund der neu gewonnen Erkenntnisse und Planunterlagen erneut ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gestellt werden. Die Befristung der beschränkten Entnahme beläuft sich auf den 31.12.2026. Der Gemeinderat nimmt Kenntnis.

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