Titel Logo
Mitteilungsblatt der VG Gemünden a Main
Ausgabe 8/2025
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Gemeinde Gräfendorf - Bekanntmachung Satzungsbeschluss Klarstellungssatzung Weickersgrüben

Vollzug der Baugesetze;

hier: Bekanntmachung der Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB für das Gebiet in Weickersgrüben

Die Gemeinde Gräfendorf hat mit Beschluss vom 20.03.2025 die nachfolgende Klarstellungssatzung für das Gebiet in Weickersgrüben als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Klarstellungssatzung für das Gebiet in Weickersgrüben gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.

Die Klarstellungssatzung für das Gebiet in Weickersgrüben mit Begründung sowie der Lageplan mit Stand vom 10.03.2025 werden ab sofort in der Verwaltungsgemeinschaft Gemünden am Main, Frankfurter Straße 4a, 97737 Gemünden am Main im Bauamt, 1. Stock, Zimmer Nr. 4, während den allgemeinen Dienststunden Montag bis Freitag 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr oder nach Terminvereinbarung, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Zudem ist die Klarstellungssatzung mit Begründung sowie der Lageplan unter folgendem Link im Internet eingestellt:

https://www.vgem-gemuenden.de/seite/gd/spessart/0227:230/-/Bebauungsplaene.html

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

1.

eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3.

nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und

4.

nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gräfendorf, 02.04.2025
Gemeinde Gräfendorf
gez.
Johannes Wagenpfahl
1. Bürgermeister
Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB
hier: Ortsteil Weickersgrüben

Gemeinde Gräfendorf

Landkreis Main-Spessart

Die Gemeinde Gräfendorf erlässt aufgrund § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB und des Art. 23 GO für den Freistaat Bayern folgende Satzung:

Klarstellungssatzung

§ 1 Gegenstand der Satzung

Im räumlichen Geltungsbereich der Satzung (§ 2) werden die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Weickersgrüben festgelegt.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

Die Grenzen dieses im Zusammenhang bebauten Ortsteils Weickersgrüben sind im Lageplan vom 10.03.2025 dargestellt, der Bestandteil der Satzung ist.

§ 3 Begründung

Der Satzung ist die Begründung vom 10.03.2025 als Anlage beigefügt. Eine Begründung zur Satzung ist rechtlich nicht erforderlich, wird dieser aber trotzdem aus Gründen der Nachvollziehbarkeit und Transparenz als Anlage beigefügt.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt gemäß § 34 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 BauGB mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.

Gräfendorf, den 02.04.2025
Gemeinde Gräfendorf
gez.
Johannes Wagenpfahl
1. Bürgermeister

Begründung, Stand 10.03.2025

Anlass des Erlasses der Klarstellungssatzung

Eine Gemeinde kann entsprechend § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB durch Satzung festlegen, wie die Grenzen der im Zusammenhang bebauten Ortsteile verlaufen. Voraussetzung für den Erlass der Satzung ist somit das Vorhandensein eines Ortsteils, die Grenzen ergeben sich aus dem Bebauungszusammenhang. Dies bedeutet, dass lediglich Grundstücke mit Innenbereichsqualität in die Satzung aufgenommen werden können. Sinn und Zweck der Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist es im Wesentlichen, für künftige Baugenehmigungsverfahren Unklarheiten über die Zugehörigkeit eines Baugrundstücks zum Innen- oder zum Außenbereich auszuschließen.

Diese Grenzziehung ist, wie die Rechtsprechung zeigt, in der Praxis mit zahlreichen Zweifelsfragen belastet. Der Gesetzgeber gibt den Gemeinden mit der Satzungsbefugnis nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB ein Instrument an die Hand, solche Zweifelsfragen vorab normativ auszuräumen und dadurch das einzelne Baugenehmigungsverfahren vom Streit über die Zugehörigkeit des Baugrundstücks zum Innenbereich zu entlasten. Die Folge ist, dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben sich im Geltungsbereich der Satzung nach § 34 BauGB beurteilt. Die Satzung kann sich aufgrund ihres lediglich deklaratorischen Charakters auch nur auf einen Teilbereich eines Ortsteils, nicht jedoch auf Gebiete mit Bebauungsplänen im Sinne des § 30 Abs. 1 und 2 BauGB, beziehen.

In der Gemeinde Gräfendorf, Ortsteil Weickersgrüben hat sich eine bauliche Entwicklung gezeigt, die einen Bebauungszusammenhang vermittelt. Die Gemeinde Gräfendorf favorisiert im Zuge der „Flächensparoffensive Bayern“ im Ortsteil Weickersgrüben kein neues Baugebiet zu erschließen, sondern vielmehr private Bauflächen im Ortskern zu tauschen, um somit einen weiteren Schritt in der Innenentwicklung zu gehen. Infolgedessen wurde die Gemeinde Gräfendorf auf die Grundstücke Fl.-Nrn. 382, 383 und 384 (teilweise) sowie 385 (= teilweise), Gemarkung Weickersgrüben aufmerksam und konnten diese Grundstücke in ihr Eigentum bringen. Im Ortsteil Weickersgrüben der Gemeinde Gräfendorf gibt es drei junge Familien, die je ein Einfamilienhaus errichten möchten und damit Klärungsbedarf hinsichtlich der Abgrenzung des Innenbereichs zum Außenbereich besteht.

Um die vorhandenen Unklarheiten zu beseitigen und um Rechtssicherheit zu bewirken, ist die Abgrenzung des "im Zusammenhang bebauten Ortsteils" notwendig. Durch Erlass einer Klarstellungssatzung sollen daher Zweifelsfragen über die Zugehörigkeit der Baugrundstücke zum Innenbereich vorab normativ ausgeräumt werden.

Geltungsbereich

Das Gebiet der Klarstellungssatzung für den Ortsteil Weickersgrüben hat eine Größe von ca. 2.000 m². Die Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil werden gemäß den im beigefügten Lageplan vom 10.03.2025 ersichtlichen Darstellungen festgelegt und sind Bestandteil der Satzung.

Sie ergeben sich folgendermaßen:

Diese vorgenannten Grundstücke sind aus bauplanungsrechtlicher Sicht dem Innenbereich zuzuordnen – der gemeindliche Flächennutzungsplan aus dem Jahr 1986 sah bereits als Gebietscharakter „Dorfgebiet“ vor; auch die tatsächliche Bebauung auf der gegenüberliegenden Straßenseite rechtfertigt diese Annahme. Die beidseitig straßenseitig errichteten Wohn- und Betriebsgebäude an der Ortsstraße Weickersgrüben (MSP 17) wird als zusammenhängende Bebauung mit Ortsteilqualität gesehen. Der Ortsrand beginnt nach dem letztbebauten westlichen Baugrundstück Fl.-Nr. 387, Gemarkung Weickersgrüben. Bei der Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich geht es darum, inwieweit Grundstücke zur Bebauung anstehen und sich aus dem tatsächlich Vorhandenen ein hinreichend verlässlicher Maßstab für die Zulassung weiterer Bebauung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche gewinnen lässt. Die Betrachtung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse kann sich angesichts dieser vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriterien nur nach optisch wahrnehmbaren Merkmalen richten. Maßgeblich ist dabei, ob diese besonderen topografischen oder geografischen Umstände den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zugehörigkeit einer Fläche zum Bebauungszusammenhang vermitteln. Geländehindernisse, wie z.B. ein Verkehrsweg sowie Anhebungen (Felsen, Böschungen), bilden oftmals eine natürliche Grenze der im Zusammenhang bestehenden Bebauung und können den Eindruck ihres Abschlusses vermitteln.

Dies ist neben der gegenüberliegenden Bebauung auch mittels dem öffentlichen Feld- und Waldweg Fl.-Nr. 365, Gemarkung Weickersgrüben (= Hanglage) gegeben. Auch das direkt an der Ostseite angrenzende Wasserschutzgebiet begrenzt die Bebauungsmöglichkeit. Daher sind die Vorhabengrundstücke Fl.-Nrn. 382, 383 und 384 (teilweise) sowie 385 (teilweise) der vorhandenen Straßenrandbebauung zuzurechnen.

Folgewirkungen

Der Erlass einer Klarstellungssatzung entfaltet eine Bindungswirkung gegenüber öffentlichen Planungsträgern. Die Baugenehmigungsbehörde ist an die Festlegung der Grenzen gebunden, dies gilt auch für das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 2 BauGB. Des Weiteren ist die Abgrenzung des "im Zusammenhang bebauten Ortsteils" bedeutsam für naturschutzrechtliche Eingriffsregelungen im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren, da diese im Innenbereich nicht erforderlich sind.

Verfahrensablauf und Inkrafttreten der Klarstellungssatzung

Gemäß § 34 Abs. 6 BauGB ist die Klarstellungssatzung von den verfahrensmäßigen Anforderungen des BauGB, wie der Öffentlichkeitsbeteiligung, der Behördenbeteiligung und der Beteiligung sonstiger Träger öffentlicher Belange, freigestellt. Ein planerischer Gestaltungsspielraum für die Grenzziehung zwischen Innenbereich und Außenbereich steht der Gemeinde nicht zu, deshalb findet auch das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) keine Anwendung. Dementsprechend ist die Klarstellungssatzung für den Ortsteil Weickersgrüben durch den Gemeinderat Gräfendorf als Satzung zu beschließen.