Titel Logo
Mitteilungsblatt der VG Gemünden a Main
Ausgabe 9/2024
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Gemeinde Gössenheim

Aufgrund des Art. 42 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes i. V. m. § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss erlässt die Gemeinde Gössenheim folgende

Rechtsverordnung

§ 1

Abweichend von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Ladenschlussgesetzes dürfen aus Anlass von Märkten alle Verkaufsstellen im Sinne des § 1 des Ladenschlussgesetzes am 4. Sonntag im April (Marktsonntag) geöffnet werden.

§ 2

Die Verkaufsstellen dürfen an dem genannten Sonntag von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein (§ 14 Abs. 2 Ladenschlussgesetz). Ebenso dürfen Marktstände in gemeindlichen Straßen der Gemeinde Gössenheim errichtet und als Verkaufsstelle genutzt werden.

§ 3

Vorsätzliche und fahrlässige Verstöße gegen § 2 dieser Rechtsordnung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 2 a des Ladenschlussgesetzes und können gemäß § 24 Abs. 2 des Ladenschlussgesetzes mit Geldbuße bis zu 500,- Euro geahndet werden.

§ 4

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach Ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.