Aufgrund des Art. 42 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes i. V. m. § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss erlässt die Gemeinde Gössenheim folgende
Abweichend von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Ladenschlussgesetzes dürfen aus Anlass von Märkten alle Verkaufsstellen im Sinne des § 1 des Ladenschlussgesetzes am 4. Sonntag im April (Marktsonntag) geöffnet werden.
Die Verkaufsstellen dürfen an dem genannten Sonntag von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein (§ 14 Abs. 2 Ladenschlussgesetz). Ebenso dürfen Marktstände in gemeindlichen Straßen der Gemeinde Gössenheim errichtet und als Verkaufsstelle genutzt werden.
Vorsätzliche und fahrlässige Verstöße gegen § 2 dieser Rechtsordnung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 2 a des Ladenschlussgesetzes und können gemäß § 24 Abs. 2 des Ladenschlussgesetzes mit Geldbuße bis zu 500,- Euro geahndet werden.
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach Ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.