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Mitteilungsblatt der VG Gemünden a Main
Ausgabe 9/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Gemeinde Gössenheim

über die öffentliche Bestattungseinrichtung

(Friedhofs- und Bestattungssatzung)

vom 19.01.2017

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nummern. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Gössenheim folgende erste Änderungssatzung:

§ 1

§ 10 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung:

„(2) 1In jedem Einzelgrab darf nur eine Leiche beigesetzt werden, bei Tieferlegung höchstens zwei Leichen. 2Daneben ist die Bestattung von maximal zwei Urnen gestattet. 3Ebenfalls ist die Beisetzung einer Urne statt eines Sarges möglich. 4Die Grabstätte kann nach Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Verstorbenen neu belegt werden.“

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gössenheim, den 15. Februar 2024
Gemeinde Gössenheim
(Siegel)
gez.
Klaus Schäfer
1. Bürgermeister