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Mitteilungsblatt der Stadt Gemünden am Main
Ausgabe 10/2025
Amtsblatt der Stadt Gemünden a. Main
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Amtsblatt der Stadt Gemünden a. Main

Bekanntmachung Unternehmenssatzung

Des Kommunalunternehmens Stadtwerke Gemünden a.Main,

Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Gemünden a.Main

vom 17.02.2025

Aufgrund der Art. 23 S. 1, Art. 89 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. 1998, S. 796), die zuletzt durch Gesetz vom 15.05.2018 (GVBl. Nr. 8/2018, S. 245, 246) und gemäß der Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV) vom 19.03.1998 (GVBl. 1998, S. 220, BayRS 2013-15-I) erlässt die Stadt Gemünden a.Main folgende Satzung:

§ 1

Name, Sitz, Stammkapital

(1) Das Kommunalunternehmen Stadtwerke Gemünden a.Main ist ein selbstständiges Unternehmen der Stadt Gemünden a.Main in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen).

(2) Das Kommunalunternehmen führt den Namen (Firma) „Kommunalunternehmen Stadtwerke Gemünden a.Main“ mit dem Zusatz „Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Gemünden a.Main“. Es tritt unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf. Die Kurzbezeichnung lautet „KSG AöR“.

(3) Das Kommunalunternehmen hat seinen Sitz in Gemünden a.Main.

(4) Das Stammkapital beträgt 4.000.000 EUR.

(5) Das Kommunalunternehmen führt ein Dienstsiegel mit dem Stadtwappen der Stadt Gemünden a.Main und der Umschrift „Kommunalunternehmen Stadtwerke Gemünden a.Main, Bayern“.

§ 2

Gegenstand des Kommunalunternehmens

(1) Die Stadt Gemünden a.Main überträgt dem Kommunalunternehmen folgende Aufgaben:

Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann das Kommunalunternehmen Neben- und Hilfsbetriebe einrichten und unterhalten, die die Aufgaben des Kommunalunternehmens fördern und wirtschaftlich mit ihnen zusammenhängen.

(2) Zur Förderung seiner Aufgaben kann das Kommunalunternehmen andere Unternehmen errichten und sich an anderen Unternehmen beteiligen, wenn das dem Unternehmenszweck dient. Die für die Stadt Gemünden a.Main geltenden Vorschriften über die Errichtung von und Beteiligung an Unternehmen sind entsprechend anzuwenden. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Haftung des Kommunalunternehmens auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist.

(3) Das Kommunalunternehmen kann die in Abs. 1 bezeichneten Aufgaben auch für andere Gemeinden wahrnehmen.

(4) Die zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben notwendigen Befugnisse gehen auf das Kommunalunternehmen über. Das Kommunalunternehmen ist berechtigt, anstelle der Stadt Gemünden a.Main

a)

Satzungen über die Benutzung der Einrichtungen für die gemäß Abs. 1 übertragenen Aufgaben,

b)

Satzungen über die Erhebung von Abgaben und Entgelten für die Benutzung der Einrichtungen für die gemäß Abs. 1 übertragenen Aufgaben einschließlich der Erhebung von Beiträgen und Gebühren sowie Kostenerstattungen nach dem Kommunalabgabengesetz,

c)

im Rahmen der Gesetze Verordnungen für die nach Abs. 1 übertragenen Aufgaben zu erlassen und Beiträge und Gebühren sowie Kostenerstattungen zu erheben.

Dies gilt auch für die vor In-Kraft-Treten dieser Satzung bei der Stadt Gemünden a.Main entstandenen Beiträge, Gebühren und Kostenerstattungen. Darüber hinaus ist das Kommunalunternehmen zum Vollzug aller Vorschriften der Abgabenordnung, die über Art. 13 KAG anwendbar sind, berechtigt. Das Kommunalunternehmen ist weiter berechtigt anstelle der Stadt Gemünden a.Main allgemein geltende Tarife für die Leistungsnehmer festzusetzen.

(5) Das Kommunalunternehmen kann Beamte ernennen, versetzen, abordnen, befördern und entlassen, soweit es hoheitliche Befugnisse ausübt. Dies gilt sinngemäß, allerdings ohne die zuvor genannte Einschränkung, auch für Arbeitnehmer. Der Vorstand übt die Funktion des Dienstvorgesetzten aus, der Verwaltungsrat die der obersten Dienstbehörde.

§ 3

Organe

Organe des Kommunalunternehmens sind der Vorstand (§ 4) und der Verwaltungsrat (§§ 5 bis 7).

§ 4

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus einem Mitglied.

(2) Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat auf die Dauer von fünf Jahren bestellt; eine erneute Bestellung ist zulässig. Der Verwaltungsrat kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Mitglieder des Vorstands durch Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder des Verwaltungsrates vorzeitig abberufen.

(3) Der Vorstand leitet das Kommunalunternehmen eigenverantwortlich, sofern nicht gesetzlich oder durch diese Unternehmenssatzung etwas Anderes bestimmt ist. Für den Vorstand kann ein Stellvertreter durch den Verwaltungsrat bestellt werden.

(4) Der Vorstand vertritt das Kommunalunternehmen nach außen. Der Vorstand ist allein vertretungsberechtigt.

(5) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat in allen Angelegenheiten auf Anforderung Auskunft zu geben und ihn über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten.

(6) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat halbjährlich Zwischenberichte über die Abwicklung des Vermögens- und Erfolgsplans schriftlich vorzulegen. Des Weiteren hat der Vorstand den Verwaltungsrat zu unterrichten, wenn bei der Ausführung des Erfolgsplans erfolgsgefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen zu erwarten sind. Sind darüber hinaus Verluste zu erwarten, die Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt Gemünden a.Main haben können, ist diese zu unterrichten; dem Verwaltungsrat ist hierüber unverzüglich zu berichten.

(7) Der Vorstand ist auch zuständig für die Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an eine Einrichtung, Ruhestandsversetzung und Entlassung von Beamten bis Besoldungsgruppe A 8, sowie die Einstellung, Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an einen Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung und Entlassung von Arbeitnehmern bis Entgeltgruppe 8 des TV-V oder bis zu einem entsprechenden Entgelt. Außerdem ist der Vorstand zuständig für die Genehmigung von Nebentätigkeiten der Beamten und Beschäftigten.

(8) Der Vorstand ist in allgemeinen Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten zuständig für die Behandlung von Rechtsbehelfen einschließlich Abhilfeverfahren, die Abgabe von Prozesserklärungen einschließlich Klageerhebung, Einlegung von Rechtsmitteln und Abschluss von Vergleichen sowie die Erteilung des Mandats an einen Prozessbevollmächtigten oder eine Prozessbevollmächtigte, wenn die finanzielle Auswirkung auf das Kommunalunternehmen bzw., falls diese nicht bestimmbar ist, der Streitwert voraussichtlich 20.000 EUR nicht übersteigt und die Angelegenheit keine grundsätzliche Bedeutung hat.

(9) § 5 Abs. 6 findet auf den Vorstand entsprechende Anwendung.

§ 5

Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden sowie jeweils einem Mitglied aller im Stadtrat der Stadt Gemünden a.Main vertretenen Fraktionen. Für die übrigen Mitglieder wird für den Fall der Verhinderung jeweils ein Stellvertreter namentlich bestellt.

(2) Vorsitzender des Verwaltungsrats ist der Erste Bürgermeister der Stadt Gemünden a.Main. Der Verwaltungsratsvorsitzende wird im Fall seiner Verhinderung durch die weiteren Bürgermeister in ihrer Reihenfolge vertreten.

(3) Die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats und deren Stellvertreter werden vom Stadtrat der Stadt Gemünden a.Main für sechs Jahre bestellt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Stadtrat die von ihm bestellten Mitglieder des Verwaltungsrats vorzeitig abberufen.

(4) Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrats, die dem Stadtrat angehören, endet mit dem Ende der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Stadtrat. Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus. Mitglieder des Verwaltungsrats können nicht sein:

a)

Beamte und leitende oder hauptberufliche Arbeitnehmer des Kommunalunternehmens,

b)

leitende Beamte und leitende Angestellte von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen das Kommunalunternehmen mit mehr als 50 v. H. beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt,

c)

Beamte und Angestellte der Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Aufgaben der Aufsicht über das Kommunalunternehmen befasst sind.

(5) Der Verwaltungsrat gibt sich unter Beachtung des § 7 eine Geschäftsordnung.

(6) Der Verwaltungsrat hat dem Stadtrat der Stadt Gemünden a.Main auf Verlangen Auskunft über alle wichtigen Angelegenheiten des Kommunalunternehmens und Einsicht in die genehmigten Niederschriften der Verwaltungsratssitzungen zu geben. Die genehmigten Niederschriften werden dem Stadtrat der Stadt Gemünden a.Main in der nächsten nichtöffentlichen Sitzung zur Kenntnis vorgelegt. Im Übrigen haben die Mitglieder des Verwaltungsrats über alle vertraulichen Angaben und Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Unternehmens Verschwiegenheit zu bewahren; diese Pflicht besteht auch nach ihrem Ausscheiden fort. Sie gilt nicht gegenüber den Organen der Stadt Gemünden a. Main (§ 4 KUV).

(7) Die Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten eine angemessene Entschädigung entsprechend der für die Stadträte in der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts der Stadt Gemünden a. Main getroffenen Regelung.

§ 6

Zuständigkeit des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands.

(2) Der Verwaltungsrat kann jederzeit vom Vorstand über alle Angelegenheiten des Kommunalunternehmens Berichterstattung verlangen.

(3) Der Verwaltungsrat entscheidet über:

a)

Erlass und Änderung von Satzungen und Verordnungen im Rahmen der durch diese Unternehmenssatzung übertragenen Aufgabenbereiche (§ 2 Abs. 4),

b)

Festsetzung allgemeiner Versorgungs-, Entsorgungs- bzw. Benutzungsbedingungen sowie allgemeiner Tarife, Gebühren und Beiträge,

c)

Bestellung und Abberufung des Vorstands und dessen Stellvertreter sowie Regelung des Dienstverhältnisses des Vorstands und dessen Stellvertreter,

d)

Personalangelegenheiten im Sinne von § 4 Abs. 7, soweit nicht der Vorstand eigenverantwortlich zuständig ist;

e)

Beteiligung des Kommunalunternehmens an anderen Unternehmen,

f)

Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans,

g)

Bestellung des Abschlussprüfers,

h)

Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresgewinns, Behandlung des Jahresverlustes sowie Entlastung des Vorstands,

i)

Abschluss von Zweckvereinbarungen und sonstigen Verträgen nach § 2 Abs. 3,

j)

Rückzahlung von Eigenkapital an die Stadt Gemünden a.Main,

k)

Verfügungen über Anlagevermögen und die Verpflichtung hierzu, insbesondere Erwerb, Veräußerung, Tausch und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall den Betrag von 10.000 EUR überschreitet, sowie die Veräußerung von Vermögensgegenständen unter ihrem Wert und die Verpflichtung hierzu,

l)

Gewährung und Aufnahme von Darlehen, die im Einzelfall den Betrag von 5.000 EUR überschreiten, sofern sie nicht im jeweils geltenden Wirtschaftsplan enthalten sind,

m)

wesentliche Änderungen des Betriebsumfangs des Kommunalunternehmens, insbesondere die Übernahme von neuen Aufgaben im Rahmen der durch diese Unternehmenssatzung (§ 2 Abs. 1) übertragenen Aufgaben,

n)

Mitgliedschaft beim und Austritt aus dem Kommunalen Arbeitgeberverband (KAV) sowie der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden (ZVK).

(4) Der Stadtrat der Stadt Gemünden a.Main kann den Mitgliedern des Verwaltungsrats vor den Entscheidungen nach Absatz 3 Buchst. a), e), m) und n) Weisungen erteilen. Vor den in Satz 1 genannten Entscheidungen ist der Stadtrat rechtzeitig zu informieren. Die Abstimmung entgegen der Weisung berührt die Gültigkeit des Beschlusses des Verwaltungsrats nicht. Für den Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung gilt Art. 49 GO entsprechend. Entscheidungen des Verwaltungsrates nach § 6 Abs. 3 Satz 1 b) sind dem Stadtrat vor Vollzug zur Kenntnis zu geben.

(5) Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsrats das Kommunalunternehmen gerichtlich und außergerichtlich. Er vertritt das Kommunalunternehmen auch, wenn noch kein Vorstand vorhanden oder der Vorstand handlungsunfähig ist.

(6) Unaufschiebbare Geschäfte oder dringliche Anordnungen können vom Vorsitzenden anstelle des Verwaltungsrats getroffen werden. Hiervon ist dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.

§ 7

Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche oder elektronische Einladung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats zusammen. Die Einladung muss Tagungszeit und -ort sowie die Tagesordnung angeben und den Mitgliedern des Verwaltungsrats spätestens fünf Tage vor der Sitzung zugehen. Der Tag der Sitzung zählt bei der Fristberechnung nicht mit. In dringenden Fällen kann die Frist auf bis zu 24 Stunden abgekürzt werden.

(2) In der Tagesordnung sind die Beratungsgegenstände einzeln und inhaltlich konkretisiert zu benennen, damit es den Verwaltungsratsmitgliedern ermöglicht wird, sich auf die Behandlung der jeweiligen Gegenstände vorzubereiten. Über andere als in der Tagesordnung angegebene Beratungsgegenstände darf nur dann Beschluss gefasst werden, wenn

a)

die Angelegenheit dringlich ist und der Verwaltungsrat der Behandlung mehrheitlich zustimmt oder

b)

sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrats (oder deren Stellvertreter) anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht.

(3) Der Verwaltungsrat ist jährlich mindestens zweimal einzuberufen. Er muss außerdem einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt.

(4) Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats geleitet. Sitzungen des Verwaltungsrates finden in der Regel öffentlich statt, es sei denn, dass der Beratungsgegenstand eine Behandlung in einer nichtöffentlichen Sitzung rechtfertigt (analog Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO).

(5) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen und die Mehrheit der Mitglieder bzw. deren Stellvertreter anwesend und stimmberechtigt sind.

(6) Wird der Verwaltungsrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Folge hingewiesen werden.

(7) Beschlüsse des Verwaltungsrats über die Beteiligung des Kommunalunternehmens an anderen Unternehmen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats. Im Übrigen werden die Beschlüsse des Verwaltungsrats mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

(8) Die Beschlussfassung kann außerhalb von den nach Absatz 1 einberufenen Sitzungen auf schriftlichem oder elektronischem Wege erfolgen, wenn alle Verwaltungsratsmitglieder zustimmen und sich an der Beschlussfassung beteiligen (Umlaufbeschluss).

Absatz 9 gilt entsprechend.

(9) Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Tag und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder, die behandelten Gegenstände, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis ersehen lassen. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats bestimmt den Schriftführer. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats und vom Schriftführer zu unterzeichnen, den Mitgliedern des Verwaltungsrats binnen 14 Tagen bekanntzugeben und zu genehmigen. Auf § 5 Abs. 5 wird hingewiesen. Die Niederschriften werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats aufbewahrt und können von den Mitgliedern des Verwaltungsrats jederzeit eingesehen werden. Die gefassten Beschlüsse sind dem Vorstand zur Kenntnis zu geben.

§ 8

Verpflichtungserklärungen

(1) Verpflichtende Erklärungen bedürfen der Schriftform, soweit es sich nicht um ständig wiederkehrende Geschäfte des täglichen Lebens handelt, die finanziell von unerheblicher Bedeutung sind. Die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen „Kommunalunternehmen Stadtwerke Gemünden a.Main, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Gemünden a.Main“ durch den Vorstand, im Übrigen durch jeweils Vertretungsberechtigte.

(2) Der Vorstand unterzeichnet ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes, der Stellvertreter des Vorstands mit dem Zusatz „in Vertretung“, andere Vertretungsberechtigte mit dem Zusatz „im Auftrag“.

§ 9

Wirtschaftsführung, Wirtschaftsplan, Finanzplanung

(1) Das Kommunalunternehmen ist sparsam und wirtschaftlich unter Beachtung des öffentlichen Zwecks zu führen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV) über Wirtschaftsführung, Vermögensverwaltung und Rechnungslegung sowie Art. 95 Abs.1 GO.

(2) Der Vorstand stellt vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan (§ 16 KUV) sowie einen fünfjährigen Finanzplan (§ 19 KUV) auf und schreibt diesen entsprechend fort. Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan und dem Vermögensplan. Dem Wirtschaftsplan ist ein Stellenplan beizufügen. Wirtschaftsplan und Finanzplan sind so rechtzeitig aufzustellen, dass der Verwaltungsrat vor Beginn des kommenden Wirtschaftsjahres seine Zustimmung geben kann. Bei erheblichen Abweichungen ist der Wirtschaftsplan unverzüglich zu ändern (§ 16 Abs. 2 KUV).

§ 10

Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfung

(1) Der Vorstand hat innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des HGB sowie die Erfolgsübersicht aufzustellen. Abweichend von Satz 1 besteht keine Pflicht zur Erstellung und Vorlage eines Nachhaltigkeitsberichtes im Sinne der §§ 289b ff. HGB, soweit nicht gesetzliche Vorschriften unmittelbar anwendbar sind. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von sämtlichen Vorstandsmitgliedern unter Angabe des Datums zu unterzeichnen und durch einen Abschlussprüfer unter Beachtung des Art. 107 GO prüfen zu lassen.

(2) Nach Durchführung der Abschlussprüfung ist der Jahresabschluss mit Lagebericht und Erfolgsübersicht dem Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen (§ 27 KUV). Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat einen Vorschlag für die Verwendung bzw. Behandlung des Ergebnisses zu machen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht, die Erfolgsübersicht und der Bericht über die Abschlussprüfung sind der Stadt Gemünden a.Main unverzüglich nach Feststellung zuzuleiten und dem Stadtrat der Stadt Gemünden a.Main zur Kenntnis zu geben.

(3) Das Kommunalunternehmen unterliegt der Rechnungsprüfung nach Art.103 und Art. 105 GO. Die Prüfungsberichte sind der Stadt Gemünden a.Main zuzuleiten.

§ 11

Wirtschaftsjahr

Das Wirtschaftsjahr des Kommunalunternehmens ist das Kalenderjahr.

§ 12

Vermögensübertragung bei Auflösung des Kommunalunternehmens

Das Vermögen dieses Kommunalunternehmens geht im Falle der Auflösung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Stadt Gemünden a.Main über.

§ 13

Öffentliche Bekanntmachungen

Die Satzungen und Verordnungen des Kommunalunternehmens werden im Amtsblatt der Stadt Gemünden a.Main bekannt gemacht. Sonstige öffentliche Bekanntmachungen des Kommunalunternehmens sind in der für die Stadt Gemünden a.Main ortsüblichen Weise vorzunehmen.

§ 14

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.03.2025 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die derzeit geltende Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen Stadtwerke Gemünden a.Main

vom 06.12.2011 (Amtsblatt Nr. 50 v. 16.012.2011, S. 1 – 3),

in der Fassung der 1. Änderungssatzung

vom 05.05.2014 (Amtsblatt Nr. 19 v. 09.05.2014, S. 1 – 2) außer Kraft.

Stadt Gemünden a.Main
Gemünden a.Main, 17.02.2025
gez.
Jürgen Lippert
Erster Bürgermeister