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Mitteilungsblatt der Stadt Gemünden am Main
Ausgabe 12/2023
Amtsblatt der Stadt Gemünden a. Main
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S a t z u n g der Stadt Gemünden a.Main über die Benutzung der Wohnmobilstellplätze "Duivenallee und Lindenwiese“ (Wohnmobilstellplatzsatzung 2023) vom 20. März 2023

über die Benutzung der Wohnmobilstellplätze „Duivenallee und Lindenwiese“ (Wohnmobilstellplatzsatzung 2023) vom 20. März 2023

Aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, erlässt die Stadt Gemünden a.Main für die Benutzung der Wohnmobilstellplätze folgende Satzung:

§ 1 Art, Zweck und Umfang der Einrichtung

1Die Stadt Gemünden a.Main stellt sowohl in der Duivenallee wie auch auf der Lindenwiese ausgeschilderte Wohnmobilstellplätze zur Verfügung. 2Diese stehen der Allgemeinheit zum kostenpflichtigen Abstellen von Wohnmobilen zur Verfügung.

3Jeder Wohnmobilstellplatz darf nur für maximal zwei Nächte genutzt werden. 4Die Nutzung ist ganzjährig kostenpflichtig. 5In der Zeit der Campingplatzöffnung kann auch die Ver- und Entsorgungsstation, außerhalb der Ruhezeiten, kostenpflichtig genutzt werden. 6Die Kosten für die Nutzung der Ver- und Entsorgungsstation richten sich nach der Kostentabelle des Campingplatzbetreibers.

§ 2 Nutzung der Wohnmobilstellplätze

1Die Wohnmobilstellplätze können mit Zahlung am Parkscheinautomat bzw. bei dessen Nichtfunktion an der Information des Freibades/Campingplatzes ganzjährig genutzt werden. 2Die Nutzung ist nur mit einer gültigen Gebührenquittung in der Frontscheibe des Wohnmobils zulässig. 3Die Nutzung ohne oder mit einer abgelaufenen Gebührenquittung, kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

§ 3 Verhalten bei Nutzung der Wohnmobilstellplätze

(1) 1Die Benutzer der Wohnmobilstellplätze haben aufeinander Rücksicht zu nehmen. 2Sie haben sich so zu verhalten, dass andere nicht behindert, belästigt, gefährdet oder geschädigt werden. 3Die Benutzer haben alles zu unterlassen, was gegen die Sicherheit und Ordnung und gegen Sitte und Anstand verstößt.

(2) 1Die Stellplätze sind mit der gebotenen Sorgfalt zu benutzen. 2Jede Beschädigung oder Verunreinigung der Grünanlagen und Anpflanzungen ist untersagt. 3Bei Beschädigungen und Verunreinigung sind die Verursacher zum Schadenersatz verpflichtet. 4Die Stadt Gemünden a.Main ist berechtigt, bei erfolglos gebliebener Aufforderung zur Behebung der Schäden oder Beseitigung der Verunreinigung, die verursachten Schäden oder Verunreinigungen anstelle und auf Kosten der Verursacher beseitigen zu lassen. 5Bei Verunreinigung, die nicht sofort beseitigt wird, aber sofort zu beseitigen ist, hat der Verursacher eine Reinigungsgebühr nach Kostenaufwand zu entrichten.

§ 4 Allgemeine Ordnungsvorschriften

(1) 1Auf das Ruhe- und Erholungsbedürfnis der weiteren Campinggäste ist Rücksicht zu nehmen. 2Die allgemeinen Ruhezeiten sind strikt einzuhalten. 3Abfälle jeglicher Art sind entweder im eigenen Fahrzeug mitzunehmen oder entsprechend sortiert in die nahegelegenen Recycling-Container (Duivenallee), außerhalb der Ruhezeiten zu werfen.

(2) Auf den Wohnmobilstellplätzen ist insbesondere untersagt:

a)

Offene Feuerstellen zu errichten,

b)

Hunde frei und unangeleint laufen zu lassen,

c)

die Ruhe durch Schreien, lautes Singen oder durch zu lautes Musikhören zu stören,

d)

Handel zu treiben oder für wirtschaftliche Zwecke zu werben,

e)

Einfriedungen und Gräben zu errichten sowie Platten fest zu verlegen,

f)

fremde Campinggäste ohne deren Erlaubnis zu fotografieren,

g)

Bepflanzungen wie Bäume oder Büsche zu beschädigen bzw. zu beseitigen,

h)

Wohnmobile innerhalb des Stellplatzes zu waschen,

i)

Veränderungen am Ufer durchzuführen

j)

bauliche Maßnahmen, die fest mit dem Boden verbunden sind, zu errichten.

(3) Die für die Nutzung der Stellplätze angebrachten Gebots- und Verbotsschilder und sonstigen Hinweiszeichen sind zu beachten, sie dürfen nicht beschädigt oder entfernt werden.

(4) Findet ein Benutzer des Wohnmobilstellplätze diese beschädigt oder verunreinigt vor, so ist dies bei der Stadt Gemünden a.Main (Rathaus) unverzüglich zu melden.

§ 5 Aufsicht, Befugnisse, Ausschluss

(1) 1Das städtische Personal, insbesondere die Beschäftigten der Verkehrsüberwachung, führen die Aufsicht über die Wohnmobilstellplätze. 2Sie haben für die Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit, sowie für die pflegliche Benutzung der Einrichtungen zu sorgen. 3Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten. 4Wer die erlassenen Verbote nicht beachtet oder sich den Anordnungen widersetzt, muss mit einem Platzverweis rechnen. 5Auch andere durch Campinggäste verursachte Gründe, die eine Aufrechterhaltung der Ordnung und des Zusammenlebens auf den Wohnmobilflächen unmöglich machen, können zum Platzverweis führen.

(2) 1Personen, die bei der Nutzung der Wohnmobilstellplätze gegen die Ordnung und Sicherheit, gegen Sitte und Anstand oder gegen die Reinlichkeitsgebote sowie gegen die Vorschriften dieser Satzung erheblich verstoßen, werden unverzüglich und fortwährend von der Benutzung der Wohnmobilstellplätze ausgeschlossen. 2Ein dauerhafter Platzverweis kann auch dann ausgesprochen werden, wenn wiederholt gegen Ordnung und Sicherheit, gegen Anstand und Sitte, gegen Reinlichkeitsgebote, sonstigen Vorgaben dieser Satzung verstoßen wird, wer den Anordnungen des Aufsichtspersonals zuwiderhandelt oder wer zu entrichtende Gebühren nicht bezahlt. 3Bei einem selbst verschuldeten Platzverweis, werden bereits entrichtende Gebühren nicht zurückerstattet

§ 6 Haftung der Benutzer

Jeder Benutzer der Wohnmobilstellplätze ist verpflichtet, den der Stadt Gemünden a.Main vorsätzlich oder fahrlässig zugefügten Schaden an den Stellplätzen und den dazugehörigen Einrichtungen (z.B. Stromsäulen etc.) zu ersetzen.

§ 7 Fundsachen

1Gegenstände, die auf den Wohnmobilstellplätzen oder in deren Umgebung gefunden werden (Fundsachen) sind beim Fundbüro im Rathaus der Stadt Gemünden a.Main abzugeben. 2Sie werden nach den gesetzlichen Bestimmungen behandelt.

§ 8 Gebühren

Für die Benutzung der Freizeiteinrichtung werden Gebühren nach einer gesondert erlassenen Gebührensatzung erhoben.

Schlussbestimmungen

§ 9 Bewehrungsvorschrift

1Zuwiderhandlungen gegen die §§ 2, 3, 4, und 5 dieser Satzung werden als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet. 2Die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung finden entsprechend Anwendung.

§ 10 Ausführungsbestimmungen

Die Stadt kann zur Ausführung dieser Satzung nähere Bestimmungen erlassen.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gemünden a.Main, den 20.03.2023
gez. Lippert Erster Bürgermeister